Vorschreibung einer Deckungsmiete

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mieter1110
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Vorschreibung einer Deckungsmiete

Beitrag von mieter1110 » 06.01.2015, 21:45

Ich bewohne eine private Altbauwohnung der Kategorie D in brauchbarem Zustand in Wien und habe einen unbefristeten Hauptmietvertrag.
Unser Haus wurde mit Förderungsmitteln der Stadt Wien generalsaniert und - da die Mietzinsreserven zur Deckung der Verbesserungsmaßnahmen nicht ausreichten - beantragte unsere Hauseigentümerin eine Mietzinserhöhung nach §§ 18, 18a und 18b MRG.
Dieser Antrag wurde von der Schlichtungsstelle abgewiesen, worauf unsere Hauseigentümerin gegen diese Entscheidung beim Bezierksgericht Berufung einlegte. Dieses Berufungsverfahren ist in Schwebe, also von der Berufungsinstanz noch nicht entschieden.
Nun schreibt mir die Hausverwaltung ab Jänner 2015 zusätzlich zum bisherigen Hauptmietzins eine Deckungsmiete vor, obwohl in meinem Fall sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 18, Abs 5 MRG, erfüllt sind, also ein erhöhter Mietzins von mir nicht verlangt werden darf.

Wie soll ich mich verhalten? Ist die Forderung der Hausverwaltung berechtigt?

Danke im Voraus für Euren Rat und Eure Hilfe,

Mieter1110



Manannan
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Beitrag von Manannan » 09.01.2015, 07:48

Da die Vermieterin mit der Erhöhung des Richtwertzinses offenbar nicht durchdringt, versucht sie die Sanierungskosten über den legalen Weg der Deckungsmiete hereinzubekommen.
Dabei handelt es sich um eine spezielle Norm nach dem WWSFG für Gründerzeitgebäude (1870-1917) mit Anwendungsvorrang vor dem § 16 Abs 12 MRG. Die Vermieterin wird berechtigt, unter Einrechnung der erhaltenen Fördermittel, die Aufwendungen der Sanierung über einen Zeitraum von 15 Jahren über die Kostendeckungsmiete zu refinanzieren.

Weitere Infos: http://www.gruenderzeitplus.at/download ... _final.pdf

mieter1110
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Zusatzfrage

Beitrag von mieter1110 » 17.01.2015, 19:36

Vorerst vielen Dank für die rechtskundige und ausführliche Antwort.

Nach meinem Verständnis ist die Vermieterin jedoch nur NACH der rechtskräftigen Entscheidung eines §18-Verfahrens dazu berechtigt, Mietzinse anzuheben, daher auch event. eine Deckungsmiete verlangen.

Sollte diese §18-Entscheidung im Sinne der Vermieterin ausfallen, muss ich dann die Deckungsmiete auch als Hauptmieter einer Kat. D-Wohnung (brauchbar) bezahlen oder kann ich mich auf die Bestimmung des §18, Abs.5 berufen und erfolgversprechend bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Überprüfung des zulässigen Hauptmietzinses stellen?

Vielen Dank im Voraus,
Mieter1110

Manannan
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Beitrag von Manannan » 18.01.2015, 15:04

Auch die Deckungsmiete ist einer Überprüfung zugänglich. Diesbezüglich würde ich Ihnen eine Anfrage an die Schlichtungsstelle empfehlen.
Hier habe ich noch eine Entscheidung des OGH zum Nachlesen. Denke, dass diese auf Ihren Fall zutrifft:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... 3B0000_000

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