Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich dem Zusammenhang von Erb- und Schenkungsrecht.
Nehmen wir an jemand schenkt seiner Tochter eine Wohnung und im Schenkungsvertrag ist eine Rückfallsklausel vereinbart worden. Wenn die Tochter stirbt, fällt die Wohnung somit an den Schenker zurück.
Was aber, wenn die Tochter selbst ein Kind hat? Geht die Wohnung dann wirklich an den Schenker zurück, oder hat das Kind ein Anrecht auf die Wohnung?
Schenkung mit Rückfallsklausel / Erbrecht
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Eine Schenkung ist in der Regel unwiderruflich (§ 946 ABGB) Es handelt sich hier im Schenkungsvertrag um einen weiteren "Schenkungsvertrag", der zu Stande kommt, wenn die Beschenkte verstirbt. Demnach erklärt sich die Beschenkte bereits zum Zeitpunkt der Schenkung damit einverstanden die Sache auf den Todesfall an den Erstschenker erneut zu verschenken (§ 956 ABGB). Leg cit (§ 956 Satz 2 ABGB) handelt es sich aber bei solchen Todesfallschenkungen nur dann um einen Vertrag, wenn die im § genannten Punkte vorliegen; andernfalls ist es als ein Legat anzusehen.
Im Falle eines Legates kann die Tochter, wenn sie testamentarisch übergangen wurde, nur den Pflichtteil fordern. Liegt kein Testament vor, muss der Legatar ebenfalls zur Entrichtung des gesetzlichen Erbteils beitragen (§ 783 ABGB).
Ein direktes Anrecht hat die leibliche Tochter auf die vermachte Wohnung nicht, wohl kann sie aber daraus ihren gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil fordern, wenn es tatsächlich als Legat anzusehen ist. Handelt es sich jedoch um einen echten Schenkungsvertrag, kann sie vom Beschenkten nichts mehr fordern.
Im Falle eines Legates kann die Tochter, wenn sie testamentarisch übergangen wurde, nur den Pflichtteil fordern. Liegt kein Testament vor, muss der Legatar ebenfalls zur Entrichtung des gesetzlichen Erbteils beitragen (§ 783 ABGB).
Ein direktes Anrecht hat die leibliche Tochter auf die vermachte Wohnung nicht, wohl kann sie aber daraus ihren gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil fordern, wenn es tatsächlich als Legat anzusehen ist. Handelt es sich jedoch um einen echten Schenkungsvertrag, kann sie vom Beschenkten nichts mehr fordern.
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