strafrechtliche Relevanz?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
a684dd572b1887661782981659331eed_191
Beiträge: 9
Registriert: 01.11.2013, 13:34

strafrechtliche Relevanz?

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_191 » 08.10.2014, 16:24

Hallo,
Ist es rechtlich bedenklich wenn Person A und B in einem Chat (Chatplatform wo es keine Namen sondern nur pseudonyme gibt die einzigen Erkennungsmerkmale sind pseudonyme Profilangaben wie Aufenthaltsort Alter Gewicht Größe Haarfarbe Augenfarbe usw. Und ev. Eingestellte bilder) eine Konversation führen die ungefähr wie folgt aussieht:
B: Hi willst dich mal treffen
A: NEIN wie oft noch kein Interesse
B: Scheiß wixer.
A: dir auch noch einen schönen Abend.

A macht einen Screenshot (wie ein Foto von eigenen Bildschirm) und stellt diesen in sein Profil mit den Kommentar: "Immer das gleiche mit den ich sag ich hab kein Interesse und er beleidigt mich nur... Einfach lächerlich"
Auf den Screenshot ist der jeweilige pseudonym mit den geschriebenen sichtbar... Ebenfalls datum und Uhrzeit. Der pseudonym kann über eine Schmasche gefunden werden. Es wurde also pseudonyme der beiden chatpartner sowie das von ihnen geschriebene mit datum und Uhrzeit veröffentlicht. Keine Fotos. Der pseudonym kann jederzeit geändert werden und dadurch auch nicht mehr gefunden werden anhand des screenshots.

Inwiefern hat sich A und inwiefernB strafbar gemacht?



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 09.10.2014, 11:41

Die Analyse, ob eine Person in einem Chatroom mit einem Pseudonym ein „anderer“ im Sinne des StGB ist (§ 115 StGB), können wir uns hier sparen. Ich habe diesen Umstand bereits in einem anderen Thread genau erläutert.
Eine Beleidigung, die unter vier Augen geäußert wird, erfüllt keinen gesetzlichen Tatbestand. Dass der Beleidigte diese Unterhaltung veröffentlicht hat, kann dem anderen nicht als Tathandlung im Sinne des § 115 Abs 2 StGB angerechnet werden, somit bleibt derjenige, der diese schriftliche Äußerung getätigt hat straffrei. Die Person, die das Gespräch veröffentlicht hat, könnte den Ruf der anderen dadurch geschädigt haben. Da sich der Beleidiger offenbar öfters mit demselben Pseudonym in Chatforen oder anderen Foren herumtreibt und sich dadurch einen Ruf aufgebaut hat, könnte man ihm vielleicht die „natürliche Personeneigenschaft“ zugestehen. Hierüber lässt sich bestimmt ewig fachsimpeln, dazu habe ich aber keine Zeit. Selbst wenn der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB erfüllt wurde, gilt gemäß § 111 Abs 3 StGB die Straffreiheit durch den Wahrheitsbeweis. Da diese Worte tatsächlich von der beschuldigten Person verfasst wurden, ist die Behauptung man sei von ihr beleidigt worden, welche durch das Veröffentlichen der Beleidigung gemacht wurde, wahr, sohin auch keine üble Nachrede.
Sowohl A als auch B haben hier kein strafbares Verhalten gesetzt.
Es gibt in den Landesgesetzen des jeweiligen Bundeslandes den Tatbestand der Ehrenkränkung. Diese ist oftmals enger gefasst, als die strafrechtliche Beleidigung. Das Verhalten erfüllt jedoch bloß eine Verwaltungsübertretung und fällt nicht in die Zuständigkeit der Gerichte.

a684dd572b1887661782981659331eed_191
Beiträge: 9
Registriert: 01.11.2013, 13:34

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_191 » 09.10.2014, 12:14

Super Dankeschön.... Hab mir auch sowas in der Richtung gedach wollte aber sicher sein. Danke.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 26 Gäste