Kanalbenützungegebühr

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Urwi
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Kanalbenützungegebühr

Beitrag von Urwi » 29.06.2014, 21:22

Hallo,

mit Jahresbeginn hat man im Burgenland die Kanalbenützungsgebühren novelliert. u.a. muss jetzt eine Kanalgebühr für Swimming Pools bezahlt werden, auch dann, wenn dieses nicht an das Kanalnetz angeschlossen ist.
Ich finde, dass das eine riesen Sauerei ist und will dagegen Einspruch erheben. Angeblich soll dieses Vorgehen wasserdicht sein, aber ich habe irgendwo gelesen, dass in Österreich irgendwer einen solchen Fall gerichtlich gewonnen hat. Leider habe ich darüber bisher nichts gefunden. Hat vielleicht jemand nähere Informationen zu diesem Fall, damit ich Paralellen prüfen kann um dann entscheiden zu können, ob ich Einspruch erhebe.

Danke
Urwi



Manannan
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Beitrag von Manannan » 29.06.2014, 21:56

In erster Linie kommt es darauf an, ob Sie das Wasser aus dem Pool auch tatsächlich in den Kanal ableiten.
Die Entscheidungen des VwGH stellen bei der Kanalbenützungsgebühr auf den gemessenen Wasserverbrauch ab. Befüllen Sie den Pool aus der Ortswasserleitung wird angenommen, dass die gleiche Menge in den Kanal eingeleitet wird.

Sie haben folgende Möglichkeiten:

1) Individualbeschwerde beim VfGH gem Art 139 Abs 1 B-VG; zB Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.
2) Sollten Sie Ihren Pool nicht aus der Ortswasserleitung sondern zB einer eigenen Quelle befüllen und auf eigenem Grund zur Versickerung bringen, dann stellen Sie bei der Gemeinde den Antrag um Ausnahmeregelung für die Poolwässer. Bei einem abweisenden Bescheid haben Sie dann die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Informieren Sie sich vorher, ob die Versickerung der Poolwässer auf eigenem Grund auch erlaubt ist.

Urwi
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Beitrag von Urwi » 30.06.2014, 05:59

Hallo Manannan,

Danke für Ihre Antwort!

Im Baubescheid der Gemeinde ist es mir verboten, Oberflächenwässer in den Kanal zu leiten. Ich muß diese auf meinem Grund zum versickern bringen. Wäre damit Ihr Punkt 2 erfüllt?

Das Wasser wird aus der Ortswasserleitung befüllt und eine Entleerung erfolgt ausschließlich durch versickern auf meinem Grund. Ich habe von der Stelle, wo das Pool ist, gar keine Möglichkeit, das Wasser in die Kanalisation zu leiten, weil mein Haus dazwischen steht und kein Kanal in unmittelbarer Nähe ist.

Zu Ihrem Punkt 1), was wäre die Ungleichstellung?

Danke
Urwi

PS.: Ich habe noch vergessen, es handelt sich um ein Aufstell-Pool und ist nicht fix eingebaut im Boden. In der Novelle macht das keinen Unterschied.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 30.06.2014, 07:46

Ungleichbehandlung wäre, wenn Sie für etwas bezahlen müssen und dafür keine Gegenleistung erhalten.
In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie durchaus sehr gute Chancen im Berufungsverfahren gegen den Gebührenbescheid zu obsiegen.

Beantragen Sie bei der Gemeinde eine Ausnahme von der Kanalbenützungsgebühr für Ihren Pool, da dieser erstens nicht an das Kanalnetz angeschlossen ist und zweitens das Wasser auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht wird. Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde den Verbrauch über den Hauptzähler erfasst und daher nicht differenziert, welche Menge ins Kanalnetz eingeleitet wird. So wäre es durchaus sinnvoll, wenn Sie zum Pool eine eigene Leitung haben und dort einen Subzähler anbringen.
Vielleicht akzeptiert die Gemeinde auch das Volumen des Pools x den Befüllungen.
Wie wurde das eigentlich bisher gehandhabt. Denn wenn Sie schon immer den Pool aus der Ortswasserleitung befüllt haben, haben Sie defakto auch die Kanalbenützungsgebühr mitbezahlt?

Urwi
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Beitrag von Urwi » 30.06.2014, 08:19

Hallo Manannan,

da bei uns die Abrechnung nicht über die Wassermenge erfolgt, sondern über die Wohnfläche, ändert das etwas?

vg
Urwi

Manannan
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Beitrag von Manannan » 30.06.2014, 08:56

Sie meinen der Vermieter bzw die Hausverwaltung verrechnet dann die Wasser- und Kanalgebühr über die Wohnfläche lt Mietvertrag? Dass die Gemeinde nach der Wohnfläche verrechnet ist eher ungewöhnlich.

Im Grunde geht es darum, dass Sie für eine Leistung zur Kasse gebeten werden, die nicht erbracht wurde. Somit ist es im Grunde unerheblich, welche Parameter die Gemeinde dafür heranzieht.

Urwi
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Beitrag von Urwi » 30.06.2014, 09:01

Hallo nochmals,

hier handelt es sich um ein EFH. Im Bgld. wird nach Fläche abgerechnet, nicht nach Wasserverbrauch.

Nichtsdestotrotz, werde ich Ihren Rat beherzigen und Einspruch gegen den Bescheid erheben. Es ist davon auszugehen, dass dieser abgelehnt wird und dann werden wir sehen, ob meine RS-Versicherung mit mir geht.

vg
Urwi

Manannan
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Beitrag von Manannan » 30.06.2014, 09:19

Die RSV deckt mW solche Verfahren nicht ab.
Melden Sie sich einfach wieder, wenn es soweit ist.
Beantragen Sie zuerst die Feststellung, dass das Wasser aus dem Pool nicht in die öffentliche Kanalisation gelangt.

Urwi
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Beitrag von Urwi » 30.06.2014, 09:20

Manannan hat geschrieben:Die RSV deckt mW solche Verfahren nicht ab.
Melden Sie sich einfach wieder, wenn es soweit ist.
Beantragen Sie zuerst die Feststellung, dass das Wasser aus dem Pool nicht in die öffentliche Kanalisation gelangt.
DANKE !!!

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