dauerhaft außerbücherlicher Eigentümer

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k3kler
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dauerhaft außerbücherlicher Eigentümer

Beitrag von k3kler » 29.06.2014, 07:49

Guten Tag!

Ich habe eine Frage bezüglich eines Liegenschaftsübertrags. Kann dieser auch unter nahen Verwandten dauerhaft ohne Grundbucheintrag erfolgen?
Mir ist ein Fall bekannt wo dies seit Jahren der Fall ist. Man spricht hier vom außerbücherlichen Eigentümer wobei ich leider nirgends Etwas über dieses Konstrukt finde.

Hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen! Wie ist es möglich außerbücherlicher Eigentümer zu werden. Vor allem steuerrechtlich verstehe ich das nicht ganz, da ja nur der Eigentümer im Grundbuch die Einnahmen erhalten darf und diese zu versteuern hat dann.

Mfg



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 29.06.2014, 15:30

Für den Eigentumserwerb an einer Liegenschaft bedarf es einer Intabulation (Eintragung ins Grundbuch). Eine andere Erwerbsart des Eigentums ist bei einer Liegenschaft nicht möglich (§ 431 ABGB). Allerdings genügt der Titel (Kaufvertrag nach § 1053 ABGB) um dieses Recht durchsetzen zu können. Demnach genügt es, wenn sich die Kontrahenten über die Kaufsache und den Kaufpreis einig sind und gegenseitig verpflichtet haben (§ 861 ABGB) um diesen Anspruch (Eintragung ins Grundbuch), als Käufer der Liegenschaft gerichtlich durchsetzen zu können (§ 1061 ABGB). Bis zur Übergabe (hier: Intabulation) behält der Verkäufer das Eigentumsrecht (§ 1053 letzter Satz ABGB).

k3kler
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Beitrag von k3kler » 29.06.2014, 19:09

Das Problem ist hier allerdings etwas komplexer! Die Übergabe ist im konkreten Fall schon erfolgt und auch wird das Objekt vermietet. Ist die Vermietung alleine mittels Kaufvertrag schon möglich?
Sämtlicher Zahlungs- und Rechtsverkehr läuft bereits über die neuen Eigentümer ohne Grundbucheintrag.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 29.06.2014, 20:56

Wenn die Liegenschaft auf Grund des Titels übergeben wurde, dann liegt zumindest Naturalbesitz vor. Zwischen den Parteien (Buchbesitzer und Naturalbesitzer) also inter partes, wird der Naturalbesitzer die stärkere Position haben als der bloße Buchbesitzer, da die Liegenschaft an ihn tatsächlich übergeben wurde (Modus!).
Die Vermietung mit bloßem Kaufvertrag ist daher möglich.

k3kler
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Beitrag von k3kler » 29.06.2014, 21:17

Danke Ihnen! Sie haben glaube ich mein Rätsel gelöst.
Titel muss kein Kaufvertrag sein sondern kann auch ein Schenkungsvertrag sein? Liege ich hier richtig?

Kann ich davon ausgehen dass notwendige Unterlagen beim Anwalt aufliegen? Sonst könnte dieser doch den Mandanten garnicht vertreten?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 29.06.2014, 21:36

Natürlich kann auch ein Schenkungsvertrag die Titelurkunde sein.
Es ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen beim Anwalt liegen.

k3kler
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Beitrag von k3kler » 29.06.2014, 22:16

Eine Frage bezüglich der Schenkung bleibt dennoch - wie lange kann dieser Zustand aufrecht erhalten werden ohne Grundbucheintrag? Dies ist bereits einige Jahre der Fall. Dennoch wundere ich mich, da ein Schenkungsvertrag meines Wissens nach auch zeitlich gebunden ist.
Bzw wundere ich mich, wieso man einen Grundbucheintrag so lange aufschieben kann.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 29.06.2014, 22:22

Zeitlich sind da keine Grenzen gesetzt. Fakt ist, dass Sie ab Übergabe der Liegenschaft zu ersitzen beginnen.
Vielleicht noch der Hinweis am Rande, dass der noch eingetragene Eigentümer die Liegenschaft auf Grund des Intabulationsprinzips durchaus verkaufen könnte, solange Sie darin nicht eingetragen sind.
Ich würde Ihnen jedenfalls raten, bei Gericht einen Rangordnungsbeschluss zu erwirken.

Näheres siehe: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd ... 00203.html

k3kler
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Beitrag von k3kler » 29.06.2014, 22:36

Ok. Möglicherweise ist so ein Beschluss sogar schon erfolgt.
Veräußerungsgefahr des Geschenkgebers besteht aber sowieso nicht.
Möglicherweise wurde der Grundbucheintrag aus kostengründen vorerst auf unbestimmte Zeit verschoben.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 30.06.2014, 00:12

Sie sind aufgrund nichf erfolgter Eintragung nicht Eigentuemer. Der Bucheigentuemer koennte die Liegenschaft verkaufen, verpfaenden bzw koennte sie versteigert werden.

Ich rate jedenfalls den Kaufvertrag verbuechern zu lassen!!

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