Recht Verkäufer wenn der Käufer nicht zahlt

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Aschert
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Recht Verkäufer wenn der Käufer nicht zahlt

Beitrag von Aschert » 12.01.2014, 12:16

Hallo an euch,

Allgemein gehalten stelle ich mir folgende Fragen:

- Kann der Verkäufer auf Vertragserfüllung klagen? (oder kann er lediglich von einem Vertrag zurücktreten - dies laut § 918 ABGB).

- Unter welcher Voraussetzung kann der Verkäufer Schadensersatz vom Käufer verlangen? (gelten hier auch Rechtsanwaltskosten, Zinsen etc.)

Vielen Vielen Dank für die Hilfe denn ich finde die Antwort einfach nicht!
& Ganz liebe Sonntagsgrüße!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 12.01.2014, 12:36

Die Anspruchsgrundlage des Verkäufers fußt auf § 1062 ABGB.

Sie lautet folgendermaßen: Verkäufer A gegen Käufer B auf Zahlung des Kaufpreises in der Höhe von X gemäß § 1062 ABGB.

Um Sie überhaupt haben zu können braucht es einen Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB. Auch ein mündlicher Vertrag ist gültig (§ 883 ABGB)

Leistet der Käufer dennoch nicht, kommt § 918 Abs 1 ABGB zur Anwendung. In diesem ist übrigens auch von einem "Erfüllungsbegehren" die Rede.

Schadenersatz nach §§ 1295 ff ABGB braucht grundsätzlich ein Verschulden und einen Schaden, den Sie erlitten haben. Die Kosten Ihres RA hat er zu bestreiten, wenn Sie im Recht sind.

Lassen Sie sich vom Wortlaut des § 1062 ABGB nicht täuschen. Er ist so an die 200 Jahre alt und bedachte zu dieser Zeit noch keine bargeldlosen Zahlungsmethoden.

Aschert
Beiträge: 2
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Beitrag von Aschert » 12.01.2014, 16:36

Hallo exlegis,

Ich habe es somit vorlegender Maßen verstanden.

Ich (als Verkäufer) kann NICHT auf Vertragserfüllung klagen sondern lediglich verlangen dass der Kaufpreis bezahlt wird - dies laut § 1062 ABGB und laut Schließung des Vertrages nach 861, 1053 ABGB oder 883 ABGB.

Wenn der Käufer trotzdem nicht zahlt greift der Rücktritt des Vertag laut § 918 ABGB.

Darüber hinaus versteht sich der Schadensersatz "nur" wenn ein verschulden vorliegt und mir ein Schaden entstanden ist. In diesem Zusammenhang können auch Rechtsanwaltskosten zurück erstattet werden.
Des Weiteren kann laut § 376 UGB ein Zinsanspruch gestellt werden.

(Eine andere Option in Bezug auf die Schadenspositionen gibt es nicht)

Danke für die rasche Antwort und die Hilfe :)

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 12.01.2014, 17:31

§ 1062 ABGB betrifft schon die Erfüllung des Vertrages, nämlich den Teil, den der Käufer zu erfüllen hat (Pflichten des Käufers).

Die Formulierung "A gegen B auf Zahlung des Kaufpreises in der Höhe von X nach § 1062" legt konkret dar, was der Kläger eigentlich will. Wenn nur steht: A gegen B auf Vertragserfüllung, wäre dies zu ungenau.

Der Kaufvertrag (egal ob mündlich oder schriftlich geschlossen) beruht immer auf §§ 861, 1053 ABGB. § 883 ABGB spricht von den vertraglichen Formen (mündlich oder schriftlich) und, dass beide gültig sind, sofern das Gesetz nicht anders bestimmt (zum Beispiel § 1346 Abs 2 ABGB).

Ob das UGB anwendbar ist kommt auf den Sachverhalt an.

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