Hallo liebe Forumsmitglieder!
Eine Bekannte von mir hat sich vor einiger Zeit ein Pferd zugelegt und nun einige Schwierigkeiten bekommen. Die Sache ist sehr lang und kompliziert aber ich versuche mich so kurz und verständlich wie möglich zu halten. Dabei geht es im wesentlichen um 2 Punkte die wir gerne klären würden bevor es zu einem Anwalt geht, wäre toll wenn ihr mir dabei helfen könntet.
1. Das erste Problem ist schon einmal der Kaufvertrag. Dieser wurde Anfang des Jahres mit einer Pferdetrainerin abgeschlossen und inkludiert sowohl das Pferd sowie eine 4 monatige Ausbildung. Die Bezahlung wurde in 3 Raten aufgeteilt (die erste für das Pferd, die beiden anderen für die Ausbildung) allerdings wurde das in dieser Form auch nicht im Vertrag festgehalten (lediglich, dass der Gesamtpreis in 3 Raten zu bezahlen ist). Der Inhalt der 4 monatigen Ausbildung die per Mail versprochen wurde findet sich auch nicht im Vertrag wieder und genau hier beginnen die Probleme: Die Trainerin wechselt nun den Stall und meine Bekannte möchte ihr nicht folgen. Die Ausbildung ist auch noch nicht abgeschlossen (die Trainerin hat das auch durchaus zugegeben bis meine Bekannte meinte dass sie nicht mit ihr mitgehen wird) so wie es im Email Verkehr stets besprochen wurde, aber nun schaltet die Trainerin auf stur und meint der Vertrag verpflichte sie zu gar nichts mehr. Sie will die letzte Rate aber nichts mehr mit dem Pferd tun . Notfalls meint sie, werde sie das Geld auch einklagen. Hat sie damit eine Chance wenn man bedenkt dass man aus zig Mails nachweisen kann dass sie nicht einmal ansatzweise die versprochene Ausbildung fertig gebracht hat (auch wenn diese nicht genau im Vertrag definiert ist)?
2. Nach der Weigerung meiner Bekannten die 3. Zahlung zu leisten ist die Trainerin (eine aktive Studentin) gemeinsam mit ihrem Freund (einem Universitätsmitarbeiter) vor ihrem Büro auf der Uni aufgetaucht und haben sie öffentlich als Zechprellerin, Abschaum und letzten Dreck beschimpft. Danach sind sie in ihr Büro eingedrungen, haben begonnen zu randalieren und konnten erst mit einem Trick wieder rausgeworfen werden. Die Polizei meint sie hat diesbezüglich keine Handhabe auf der Uni, der Sachverhalt wurde aber beim Studiendekan aufgenommen. Welche Möglichkeit hat man denn, die beiden für diese Aktion zu belangen?
Danke schon mal im Voraus!
Sebastian
Probleme mit der Pferdetrainerin
Eingangs die Frage, wer solche "hatscherten" Verträge überhaupt aufsetzt?
Grundsätzlich gilt, dass Unklarformulierungen in Verträgen stets zu Lasten dessen gehen, der sich dieser bedient ( § 915 ABGB).
ad 1)
Wurde keine besondere Form der Zahlung vereinbart, dann ist der Kaufpreis Zug um Zug bei Übergabe der Sache (Pferd) zu erlegen. Damit wäre zumindest der Zeitpunkt für die erste Rate geklärt. Gehe allerdings davon aus, dass diese auch betragsmäßig bestimmt wurden.
Der Inhalt - also was genau die Ausbildung umfasst (zB Dressur, Springreiten etc.) wurde im Vertrag nicht festgehalten? Hier kann man zumindest davon ausgehen, was - bezogen auf den Ausbildungsstand Ihrer Bekannten (Anfänger, Fortgeschritten...) - sonst branchenüblich ist.
Tatsache ist, dass im Vertrag nicht als Bedingung aufgenommen wurde, dass die Ausbildung nur in einem bestimmten Reitstall zu erfolgen hat. Diesfalls ist die Trainerin (wohl auch Verkäuferin) vertragsbrüchig. Ich sehe das als teilbaren Vertrag und da dieser nicht vollständig erfüllt wurde, hat die Trainerin auch keinen Anspruch auf das für die Ausbildung bedungene Entgelt (hier die dritte Rate).
Sollten SIe eine Vertragsrechtschutzversicherung haben, würde ich Ihnen auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung empfehlen. Die Sache scheint wirklich sehr verworren.
ad 2)
Hier fasse ich mich kurz, den "Beleidigung" wurde in diesem Forum erst kürzlich sehr ausführlich von @lexlegis erklärt.
Fakt ist, dass - wenn diese Beleidigung in für Dritte vernehmbaren Weise (Sie schreiben ja: öffentlich!) und Sie dafür Zeugen benennen können, würde § 115 (Beleidigung) in eventu auch "§ 111 (üble Nachrede) und 152 StGB (Kreditschädigung) heranzuziehen. Es handelt sich hier um Privatanklagedelikte.
Das (gewaltsame) Eindringen ins Büro und ev Sachbeschädigungen sind Sache des Eigentümers (UNI), dürfte ohne nähere Prüfung des Einzelfalles §§ 109 ff StGB (Hausfriedensbruch) und § 125 StGB (Sachbeschädigung) erfüllen.
Grundsätzlich gilt, dass Unklarformulierungen in Verträgen stets zu Lasten dessen gehen, der sich dieser bedient ( § 915 ABGB).
ad 1)
Wurde keine besondere Form der Zahlung vereinbart, dann ist der Kaufpreis Zug um Zug bei Übergabe der Sache (Pferd) zu erlegen. Damit wäre zumindest der Zeitpunkt für die erste Rate geklärt. Gehe allerdings davon aus, dass diese auch betragsmäßig bestimmt wurden.
Der Inhalt - also was genau die Ausbildung umfasst (zB Dressur, Springreiten etc.) wurde im Vertrag nicht festgehalten? Hier kann man zumindest davon ausgehen, was - bezogen auf den Ausbildungsstand Ihrer Bekannten (Anfänger, Fortgeschritten...) - sonst branchenüblich ist.
Tatsache ist, dass im Vertrag nicht als Bedingung aufgenommen wurde, dass die Ausbildung nur in einem bestimmten Reitstall zu erfolgen hat. Diesfalls ist die Trainerin (wohl auch Verkäuferin) vertragsbrüchig. Ich sehe das als teilbaren Vertrag und da dieser nicht vollständig erfüllt wurde, hat die Trainerin auch keinen Anspruch auf das für die Ausbildung bedungene Entgelt (hier die dritte Rate).
Sollten SIe eine Vertragsrechtschutzversicherung haben, würde ich Ihnen auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung empfehlen. Die Sache scheint wirklich sehr verworren.
ad 2)
Hier fasse ich mich kurz, den "Beleidigung" wurde in diesem Forum erst kürzlich sehr ausführlich von @lexlegis erklärt.
Fakt ist, dass - wenn diese Beleidigung in für Dritte vernehmbaren Weise (Sie schreiben ja: öffentlich!) und Sie dafür Zeugen benennen können, würde § 115 (Beleidigung) in eventu auch "§ 111 (üble Nachrede) und 152 StGB (Kreditschädigung) heranzuziehen. Es handelt sich hier um Privatanklagedelikte.
Das (gewaltsame) Eindringen ins Büro und ev Sachbeschädigungen sind Sache des Eigentümers (UNI), dürfte ohne nähere Prüfung des Einzelfalles §§ 109 ff StGB (Hausfriedensbruch) und § 125 StGB (Sachbeschädigung) erfüllen.
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- Beiträge: 4
- Registriert: 08.11.2013, 17:00
Erst mal danke für die rasche Antwort, das klärt schon einiges!
Wie man solche hatscherten Verträge aufsetzen kann? Die Trainerin ist eine Nicht Juristin und hat den Vertrag selbst aufgesetzt...
Die Sache mit der Ausbildung würde ich ähnlich sehen vor allem wo die Ställe keine 5 Kilometer voneinander entfernt sind, da geht es einfach um persönliche Animositäten.
Auch bzgl. der Teilbarkeit bin ich eigentlich der gleichen Meinung, aber schauen wir einfach mal wie es weiter geht. Mal klären was der Anwalt sagt und dann wird man ja weiter sehen.
Fürs erste auf jeden Fall mal vielen Dank!
Wie man solche hatscherten Verträge aufsetzen kann? Die Trainerin ist eine Nicht Juristin und hat den Vertrag selbst aufgesetzt...
Die Sache mit der Ausbildung würde ich ähnlich sehen vor allem wo die Ställe keine 5 Kilometer voneinander entfernt sind, da geht es einfach um persönliche Animositäten.
Auch bzgl. der Teilbarkeit bin ich eigentlich der gleichen Meinung, aber schauen wir einfach mal wie es weiter geht. Mal klären was der Anwalt sagt und dann wird man ja weiter sehen.
Fürs erste auf jeden Fall mal vielen Dank!
Zu Punkt 1:
Vertragsanalyse:
2 Verträge: Kaufvertrag gemäß §§ 861, 1053 ABGB und Dienstleistungsvertrag gemäß §§ 861, 1151 Abs 1 erster HS ABGB.
Dienstleistungsvertrag:
Ein Vertrag, der eine geschulte fachmännische Person zur Ausbildung einer anderen Person über eine gewisse Zeit weg verpflichtet hat dienstrechtlichen Charakter. Danach verpflichtet sich die Pferdetrainerin über einen gewissen Zeitraum (vier Monate) zu einer bestimmten Dienstleistung. Daraus ergibt sich, dass im eigentlichen Kaufvertrag ein Dienstleistungsvertrag nach §§ 861, 1151 Abs 1 erster Halbsatz ABGB vorliegt. Würde das Vertragsverhältnis erst beendet sein, wenn die Beauftragte der Auftraggeberin einen bestimmten Erfolg erbracht hätte, welcher in der Fähigkeit das Gelernte auch anwenden zu können besteht, so wäre von einem Werkvertrag die Rede. Da die zu erbringende Leistung der Ausbildnerin im Vertrag nicht näher definiert wurde, ist zunächst die Absicht der beiden Vertragspartner zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB).
Inhalt des Ausbildungsvertrages:
Die Intention eines Ausbildungsvertrages liegt im Lehren bestimmter Kenntnisse, wobei der Sinn hier darin liegt, dass die Auszubildende in der Lage ist nach Abschluss der Ausbildung, die ihr beigebrachten neuen Fähigkeiten anwenden zu können. Ein auf eine bestimmte Zeit geschlossener üblicher Ausbildungsvertrag hört aber nicht erst dann auf, wenn die Auszubildende in der Lage ist das Gelernte anzuwenden, denn es hängt vom Einzelfall ab, wie lernfähig und flexibel die Auszubildende ist. Demnach gebührt der Ausbildnerin in jedem Fall ein Entgelt für ihre erbrachte Leistung, egal ob sie bei der Auszubildenden gefruchtet hat oder nicht. Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten (§ 1153 letzter Satz ABGB). Die Dienstnehmerin verpflichtet sich zu einer Leistung, die in Anbetracht der Umstände bezüglich der Vorkenntnisse der Auszubildenden, dergestalt auszufallen hat, dass, wenn die Auszubildende eine „blutige“ Anfängerin wäre, die Vertragsleistung nach der Übung des redlichen Verkehrs sich in einem sogenannten Basistraining widerspiegeln würde.
Erfüllungsort des Vertrages
Die Dienstnehmerin verpflichtet sich der Dienstgeberin über eine gewisse Zeit zu einer Leistung am vereinbarten Ort. Der Erfüllungsort kann aus dem Zweck des Geschäftes sehr wohl bestimmt werden (§ 905 ABGB), er beruht auf dem einvernehmlich gewählten Erfüllungsort beider Parteien, daher dem Ort wo das Pferd zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingestellt war. Ein Vertragsteil kann zwar den Vorschlag machen, dass die Ausbildung an einem anderen Ort weitergeführt werden soll, jedoch müssen beide Kontrahenten mit einem solchen Vorschlag einverstanden sein, dass er Gültigkeit erlangen und Anwendung finden kann. Eine Bestimmung in einem zweiseitig verbindlichen Vertrag kann von einem Vertragsteil ohne Zustimmung des anderen weder abgeändert noch aufgehoben werden (pacta sunt servanda -Grundsatz) Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde weder von einem Teil ein solcher Vorschlag unterbreitet noch wurde die Möglichkeit aufgezeigt, dass in naher Zukunft eine solche Abmachung getroffen werden könnte, daher ist die Leistung weiterhin am zum Vertragsabschluss vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen. Die Ausbildnerin hat kein Recht von sich aus den Erfüllungsort zu ändern, dies bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auszubildenden. Kommt die Ausbildnerin ihrer Pflicht nicht oder nicht wie vereinbart nach, kann die Auszubildende eine angemessene Frist zur Nachholung der vereinbarten Leistung aus dem Vertrag zusprechen, andernfalls ist sie berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären (§ 918 ABGB).
In jedem Fall gebührt der Ausbildnerin jedoch ein angemessenes Entgelt für die bisher erbrachte Leistung, falls dieses nicht bereits bezahlt wurde. (§ 1152 ABGB).
Nebenabreden bei Verträgen:
Ein weiteres Problem besteht in der mündlich getroffenen Nebenabrede, dass die zwei Raten als Entgelt für die Ausbildung gedacht sind. Diese Nebenabrede ist auch nach Vertragsabschluss, wenn auch schwer zu beweisen, durchaus gültig, zumal auch mündliche Verträge Gültigkeit erlangen (§ 883 ABGB) und dies analog für vertragliche Nebenvereinbarungen gelten muss, wenn nach oder während dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages beide Kontrahenten mit einer solchen Vereinbarung einverstanden sind. Dies ist hier der Fall, es wurde mit Einverständnis beider Parteien mündlich vereinbart, dass die zwei Monatsraten des Kaufpreises als Entgelt für die Dienstnehmerin dienen sollen.
Konklusion:
Der Pferdetrainerin gebührt ein Entgelt für die bisher erbrachten Leistungen (wenn diese nicht schon bezahlt wurde). Sie kann ohne Zustimmung der Auszubildenden nicht den Vertragserfüllungsort wechseln somit auch nicht die Zahlung des noch ausstehenden Entgeltes einklagen, da sie die noch ausstehende Leistung nicht wie vereinbart erbracht hat . Die Auszubildende kann auf Erfüllung der noch ausstehenden Dienstleistung klagen, andernfalls Schadenersatz verlangen und den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 918 ABGB).
Zu Punkt 2:
Strafrechtliche Aspekte:
Es ist skurril, dass die Polizei es sich erlaubt über einen Sachverhalt zu urteilen, dessen rechtliche Subsumtion in diesem Fall zunächst nur der Staatsanwalt vornehmen dürfte. Dass die Polizeibeamten von vorn herein angeben, sie hätten nichts in der Hand ohne der Sache nachzugehen (Sachbeschädigung ist in jedem Fall ein Offizialdelikt und daher von Amts wegen zu verfolgen) ist höchst fragwürdig. Machen Sie von Ihrem Anzeigerecht direkt bei der Staatsanwaltschaft Gebrauch (§ 80 Abs 1 StPO) .
Vertragsanalyse:
2 Verträge: Kaufvertrag gemäß §§ 861, 1053 ABGB und Dienstleistungsvertrag gemäß §§ 861, 1151 Abs 1 erster HS ABGB.
Dienstleistungsvertrag:
Ein Vertrag, der eine geschulte fachmännische Person zur Ausbildung einer anderen Person über eine gewisse Zeit weg verpflichtet hat dienstrechtlichen Charakter. Danach verpflichtet sich die Pferdetrainerin über einen gewissen Zeitraum (vier Monate) zu einer bestimmten Dienstleistung. Daraus ergibt sich, dass im eigentlichen Kaufvertrag ein Dienstleistungsvertrag nach §§ 861, 1151 Abs 1 erster Halbsatz ABGB vorliegt. Würde das Vertragsverhältnis erst beendet sein, wenn die Beauftragte der Auftraggeberin einen bestimmten Erfolg erbracht hätte, welcher in der Fähigkeit das Gelernte auch anwenden zu können besteht, so wäre von einem Werkvertrag die Rede. Da die zu erbringende Leistung der Ausbildnerin im Vertrag nicht näher definiert wurde, ist zunächst die Absicht der beiden Vertragspartner zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB).
Inhalt des Ausbildungsvertrages:
Die Intention eines Ausbildungsvertrages liegt im Lehren bestimmter Kenntnisse, wobei der Sinn hier darin liegt, dass die Auszubildende in der Lage ist nach Abschluss der Ausbildung, die ihr beigebrachten neuen Fähigkeiten anwenden zu können. Ein auf eine bestimmte Zeit geschlossener üblicher Ausbildungsvertrag hört aber nicht erst dann auf, wenn die Auszubildende in der Lage ist das Gelernte anzuwenden, denn es hängt vom Einzelfall ab, wie lernfähig und flexibel die Auszubildende ist. Demnach gebührt der Ausbildnerin in jedem Fall ein Entgelt für ihre erbrachte Leistung, egal ob sie bei der Auszubildenden gefruchtet hat oder nicht. Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten (§ 1153 letzter Satz ABGB). Die Dienstnehmerin verpflichtet sich zu einer Leistung, die in Anbetracht der Umstände bezüglich der Vorkenntnisse der Auszubildenden, dergestalt auszufallen hat, dass, wenn die Auszubildende eine „blutige“ Anfängerin wäre, die Vertragsleistung nach der Übung des redlichen Verkehrs sich in einem sogenannten Basistraining widerspiegeln würde.
Erfüllungsort des Vertrages
Die Dienstnehmerin verpflichtet sich der Dienstgeberin über eine gewisse Zeit zu einer Leistung am vereinbarten Ort. Der Erfüllungsort kann aus dem Zweck des Geschäftes sehr wohl bestimmt werden (§ 905 ABGB), er beruht auf dem einvernehmlich gewählten Erfüllungsort beider Parteien, daher dem Ort wo das Pferd zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingestellt war. Ein Vertragsteil kann zwar den Vorschlag machen, dass die Ausbildung an einem anderen Ort weitergeführt werden soll, jedoch müssen beide Kontrahenten mit einem solchen Vorschlag einverstanden sein, dass er Gültigkeit erlangen und Anwendung finden kann. Eine Bestimmung in einem zweiseitig verbindlichen Vertrag kann von einem Vertragsteil ohne Zustimmung des anderen weder abgeändert noch aufgehoben werden (pacta sunt servanda -Grundsatz) Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde weder von einem Teil ein solcher Vorschlag unterbreitet noch wurde die Möglichkeit aufgezeigt, dass in naher Zukunft eine solche Abmachung getroffen werden könnte, daher ist die Leistung weiterhin am zum Vertragsabschluss vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen. Die Ausbildnerin hat kein Recht von sich aus den Erfüllungsort zu ändern, dies bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auszubildenden. Kommt die Ausbildnerin ihrer Pflicht nicht oder nicht wie vereinbart nach, kann die Auszubildende eine angemessene Frist zur Nachholung der vereinbarten Leistung aus dem Vertrag zusprechen, andernfalls ist sie berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären (§ 918 ABGB).
In jedem Fall gebührt der Ausbildnerin jedoch ein angemessenes Entgelt für die bisher erbrachte Leistung, falls dieses nicht bereits bezahlt wurde. (§ 1152 ABGB).
Nebenabreden bei Verträgen:
Ein weiteres Problem besteht in der mündlich getroffenen Nebenabrede, dass die zwei Raten als Entgelt für die Ausbildung gedacht sind. Diese Nebenabrede ist auch nach Vertragsabschluss, wenn auch schwer zu beweisen, durchaus gültig, zumal auch mündliche Verträge Gültigkeit erlangen (§ 883 ABGB) und dies analog für vertragliche Nebenvereinbarungen gelten muss, wenn nach oder während dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages beide Kontrahenten mit einer solchen Vereinbarung einverstanden sind. Dies ist hier der Fall, es wurde mit Einverständnis beider Parteien mündlich vereinbart, dass die zwei Monatsraten des Kaufpreises als Entgelt für die Dienstnehmerin dienen sollen.
Konklusion:
Der Pferdetrainerin gebührt ein Entgelt für die bisher erbrachten Leistungen (wenn diese nicht schon bezahlt wurde). Sie kann ohne Zustimmung der Auszubildenden nicht den Vertragserfüllungsort wechseln somit auch nicht die Zahlung des noch ausstehenden Entgeltes einklagen, da sie die noch ausstehende Leistung nicht wie vereinbart erbracht hat . Die Auszubildende kann auf Erfüllung der noch ausstehenden Dienstleistung klagen, andernfalls Schadenersatz verlangen und den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 918 ABGB).
Zu Punkt 2:
Strafrechtliche Aspekte:
Es ist skurril, dass die Polizei es sich erlaubt über einen Sachverhalt zu urteilen, dessen rechtliche Subsumtion in diesem Fall zunächst nur der Staatsanwalt vornehmen dürfte. Dass die Polizeibeamten von vorn herein angeben, sie hätten nichts in der Hand ohne der Sache nachzugehen (Sachbeschädigung ist in jedem Fall ein Offizialdelikt und daher von Amts wegen zu verfolgen) ist höchst fragwürdig. Machen Sie von Ihrem Anzeigerecht direkt bei der Staatsanwaltschaft Gebrauch (§ 80 Abs 1 StPO) .
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