Sehr geehrte Damen und Herren,
gelten die Inkassokosten lt. BGBl. Nr. 141/1996 nur für Inkassobüros, oder allgemein für die Inkassotätigkeit?
D.h. Könnte man als Gläubiger der "Inhouseinkasso" bzw. Eigenbetreibung durchführt und auch Kosten nach dem o.a. BGBl. verrechnen? Oder wären hier andere Kosten anzuwenden?
Vielen Dank für Ihre Rückäußerung
Inkassokosten
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