Hallo,
wir sind im April 2013 in die neue Wohnung eingezogen und haben nun die Betriebskostenabrechnung von 2012 bekommen.
Wir sollen 266,- zahlen für das vorige Jahr, obwohl die Wohnung unserem Wissen nach seit ca Juli 2012 leergestanden ist.
Auf unseren Anruf und Frage beim Vermieter bekamen wir zur Antwort: Es ist gesetzlich und ob es gerecht ist, ist uninteressant.
Müssen wir zahlen?
Betriebskostennachforderung
Hallo - das hängt davon ab, ob du in den Vollanwendungsbereich des MRG fällst; wenn also - grob gesagt -das Haus mehr als 2 Einheiten hat und vor 1953 oder bei Wohnungseigentum vor 1945 erbaut wurde (wenn dies zutrifft, dann trifft eine Nachbelastung aus der vorjährigen Bestreibskostenabrechnung zur Gänze den zum zweiten Zinstermin nach der Abrechnung bestehenden Hauptmieter - also den neuen Mieter - wenn die Wohnung zum diesem Termin leer steht, trifft dies den Eigentümer selbst). Wenn du im Teil- oder Vollausnahmebereich bist, ist es anders, dann wird dies in der Regel im Jahr anteilig abgerechnet [kommt dann auch auf die Vereinbarung an] - dies betrifft die reinen Betriebskosten!
Bei den Heizkosten ist es anders, da gilt nicht das MRG. sondern das HeizKG (wenn zumindest 4 Objekte an einer Zentralheizung hängen) - danach sind die Heizkosten anteilig im Jahr zwischen 2 Mietern aufzuteilen, außer es wurde bei Mieterwechsel eine Zwischenabrechnung gemacht (dann geht dies nach den Verbrauchswerten der Zwischenabrechnung) lgr
Bei den Heizkosten ist es anders, da gilt nicht das MRG. sondern das HeizKG (wenn zumindest 4 Objekte an einer Zentralheizung hängen) - danach sind die Heizkosten anteilig im Jahr zwischen 2 Mietern aufzuteilen, außer es wurde bei Mieterwechsel eine Zwischenabrechnung gemacht (dann geht dies nach den Verbrauchswerten der Zwischenabrechnung) lgr
Danke für die Antwort.
Wenn ich ehrlich bin, ganz versteh ich das Ganze nicht. Also nochmal. Vielleicht möchtest du mir nochmal kurz antworten.
Das Wohnhaus wurde 2009 erbaut. Wohnung stand von Juli 2012 bis März 2013 leer. Wir sind Mieter ab April 2013.
Im Mietvertrag steht nur der übliche Text ohne besondere Vereinbarung.
Im MRG steht, dass der Mieter, der zum Zeitpunkt der Abrechnung in der Wohnung wohnt, die Betriebskostennachzahlung oder auch allfälliges Guthaben zu zahlen hat oder gutgeschrieben bekommt.
Hängt es jetzt allein davon ab, ob das Haus vor 1953 bzw. 1945 erbaut wurde?
Es geht jetzt allein darum, ob wir die Nachzahlung auch für die leerstehenden Monate 2012 zahlen müssen.
Wäre dankbar, nochmal Antwort zu bekommen.
Danke und lg so br
Wenn ich ehrlich bin, ganz versteh ich das Ganze nicht. Also nochmal. Vielleicht möchtest du mir nochmal kurz antworten.
Das Wohnhaus wurde 2009 erbaut. Wohnung stand von Juli 2012 bis März 2013 leer. Wir sind Mieter ab April 2013.
Im Mietvertrag steht nur der übliche Text ohne besondere Vereinbarung.
Im MRG steht, dass der Mieter, der zum Zeitpunkt der Abrechnung in der Wohnung wohnt, die Betriebskostennachzahlung oder auch allfälliges Guthaben zu zahlen hat oder gutgeschrieben bekommt.
Hängt es jetzt allein davon ab, ob das Haus vor 1953 bzw. 1945 erbaut wurde?
Es geht jetzt allein darum, ob wir die Nachzahlung auch für die leerstehenden Monate 2012 zahlen müssen.
Wäre dankbar, nochmal Antwort zu bekommen.
Danke und lg so br
ich bräuchte folgende infos
- wurden bei Errichtung des Wohnhauses öffenltliche Mittel in Anspruch genommen, wenn ja, nach welchen Gesetz (es geht im Wesentlichen um Wohnbauförderungsmittel)
- ist im Haus Wohnungseigentum begründet (gibt es also einzelne Wohnungseigentumseinheiten) oder steht das Haus im Alleineigentum/schlichten Miteigentum
- wann erging die Abrechnung
dann könnte ich dir genauer antworten
- wurden bei Errichtung des Wohnhauses öffenltliche Mittel in Anspruch genommen, wenn ja, nach welchen Gesetz (es geht im Wesentlichen um Wohnbauförderungsmittel)
- ist im Haus Wohnungseigentum begründet (gibt es also einzelne Wohnungseigentumseinheiten) oder steht das Haus im Alleineigentum/schlichten Miteigentum
- wann erging die Abrechnung
dann könnte ich dir genauer antworten
Danke für die Antwort,
die genauen Eigentumsverhältnisse kenn ich nicht, was ich weiß, bestehen die Wohnungseinheiten nur aus Mietverhältnissen.
Wir waren jetzt bei der AK und es ist, wie es aussieht, nicht gerechtfertigt.
Für einen Laien ist der Mietrechtsdschungel mit den vielen Anwendungsgebieten schwer durchschaubar.
Wir überlassen alles der AK und werden sehen...
Vielen Dank und lG
die genauen Eigentumsverhältnisse kenn ich nicht, was ich weiß, bestehen die Wohnungseinheiten nur aus Mietverhältnissen.
Wir waren jetzt bei der AK und es ist, wie es aussieht, nicht gerechtfertigt.
Für einen Laien ist der Mietrechtsdschungel mit den vielen Anwendungsgebieten schwer durchschaubar.
Wir überlassen alles der AK und werden sehen...
Vielen Dank und lG
Hallo zusammen,
möchte jetzt, nach fast einem Jahr das Ergebnis unseres Prozesses, den die AK übernommen hat, wegen der BK-Nachforderung mitteilen.
Wir als Mieter waren im Recht und haben die Nachforderung nicht bezahlen müssen!
Grund: Im Mietvertrag steht nur der §21 zur BK-Abrechnung. Der Makler oder der Vermieter hätte uns ausdrücklich darauf aufmerksam machen müssen, dass wir die Rückstände/ Guthaben vom Vorjahr bzw. Vormieter zu tragen/zahlen haben.
Fazit: Bei Mietvertragsabschluss immer fragen, wie abgerechnet wird!
Für event. weitere Mietverträge für mich selbst gilt:
BK-Abrechnung ab Einzugsdatum !! Somit entstehen keine Missverständnisse zur Abrechnung.
möchte jetzt, nach fast einem Jahr das Ergebnis unseres Prozesses, den die AK übernommen hat, wegen der BK-Nachforderung mitteilen.
Wir als Mieter waren im Recht und haben die Nachforderung nicht bezahlen müssen!
Grund: Im Mietvertrag steht nur der §21 zur BK-Abrechnung. Der Makler oder der Vermieter hätte uns ausdrücklich darauf aufmerksam machen müssen, dass wir die Rückstände/ Guthaben vom Vorjahr bzw. Vormieter zu tragen/zahlen haben.
Fazit: Bei Mietvertragsabschluss immer fragen, wie abgerechnet wird!
Für event. weitere Mietverträge für mich selbst gilt:
BK-Abrechnung ab Einzugsdatum !! Somit entstehen keine Missverständnisse zur Abrechnung.
...die Entscheidung würde mich wirklich brennend interessieren! Vor allem der Konnex zu den Aufklärungspflichten des Maklers etc.
Falls Sie mir das Urteil (anonymisiert, oder nur die wesentlichsten Auszüge) als Scan schicken könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Herzliche Grüße
RA Michael Gruner
vertragsbegleiter@gmail.com
Falls Sie mir das Urteil (anonymisiert, oder nur die wesentlichsten Auszüge) als Scan schicken könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Herzliche Grüße
RA Michael Gruner
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