Hallo,
Ich bräuchte bitte rechtliche Infos zu folgendem Thema.
Ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück in Wien ist im Besitz von mehreren Personen. Es gibt keine reale Aufteilung, der jeweilige Anteil ist also ideell. Einer der Eigentümer hat nun im Grundbuch ein Fruchtgenussrecht (für seinen Anteil) für eine weitere Person (die kein Anteilseigentümer ist) ins Grundbuch setzen lassen, das dieser Person Wohnrecht und Vermietungsrecht einräumt.
Fragen dazu:
- Ist es rechtens, dass so ein Eintrag ins Grundbuch von nur einem der drei Eigentümer, ohne Zustimmung der anderen, vorgenommen wird?
- Ist ein Fruchtgenussrecht überhaupt korrekt auf einem ideellen Anteil eines Hauses (also ohne reale Aufteilung)?
- Welche Möglichkeiten gibt es, dieses Fruchtgenussrecht aus dem Grundbuch entfernen zu lassen und wie sind die Erfolgsaussichten.
Ich habe dazu schon selbst nachgeforscht und z.B. folgendes unter ris.bka.gv.at gefunden:
"Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 139/00y
Gegenteilig; Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann zwar an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen, es kann jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T4)"
Es gibt jedoch auch andere Fälle die für mich wieder genau anders herum klingen.
Fruchtgenussrecht auf ideellen Hausanteil
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