Hallo
Ich habe mir im Sommer bei einem österreichischen Händler ein neues Kanu gekauft. Leider traten nach einiger Zeit gravierende Mängel auf: diverse Verformungen im Rumpf und Fehler in der Oberfläche. Ausserdem wurde ich vom Händler falsch beraten: er versicherte mir, dass ich das richtige Gewicht für dieses Kanu hätte. Das ist wichtig, da dies die Gleiteigenschaften beeinflusst und ich Wettkämpfe damit fahren möchte. Nun zeigte sich allerdings, dass ich viel zu schwer für dieses Kajak bin.
Nun habe ich das Boot auf Grund der Materialmängel bei ihm reklamiert und als Antwort von ihm erhalten, dass ich mich diesbezüglich an den Hersteller in Ungarn wenden müsse. Ich könne das Boot umtauschen, müsste aber Kosten für Hin und Rücktransport nach Ungarn selbst tragen. Oder ich könnte das Boot hin schicken und mir den Händler-Ek-Preis (ca. die Hälfte) zurück erstatten lassen. Häh?
Nun habe ich mal auf seine HP geschaut und da steht wirklich folgendes in den AGB:
1. Es gelten die Garantierichtlinien des Herstellers. **** ist bei der Abwicklung behilflich, die Garanitieforderungen sind jedoch nur an den Hersteller und nicht an **** als Händler zu richten.
2. In den Garantieleistungen ist der Transport des schadhaften Bootes vom Kunden zu **** und der Transport des reparierten Bootes oder Ersatzbootes zum Kunden nicht inbegriffen. Diese Kosten trägt der Kunde.
Ist das rechtens? Er kann doch nicht verlangen, dass ich 2 x den Transport eines 5 Meter langen Bootes nach Ungarn bezahle.
Hat jemand einen Tipp?
Vielen Dank
Grüsse
Martin
Transportkosten bei Garantieanspruch
Hallo!
Fraglich ist, ob Ihnen vor Abschluss des Kaufes die AGB vorgelegt wurden. Weiters sind solche Klauseln unüblich und überraschend. Mit diesen konnten Sie nicht rechnen und somit kann er sich damit "brausen" gehen.
In diesem Fall ist er zum Austausch verpflichtet oder sie können wegen Misstrauens auch die Wandlung begehren, also Rückgabe des Kaufpreises. Alles andere hat der Händler mit dem Unternehmer in Ungarn abzuwickeln und kann Ihnen egal sein.
Ich kenne den Sachverhalt natürlich nicht im Detail und die Beurteilung der Rechtsfrage erfolgte daher nur grob anhand der mir bekannten aktuellen Judikatur. Für eine genauere und kostenlose Prüfung würde ich Ihnen empfehlen, sich an den Konsumentenschutz empfehlen.
Fraglich ist, ob Ihnen vor Abschluss des Kaufes die AGB vorgelegt wurden. Weiters sind solche Klauseln unüblich und überraschend. Mit diesen konnten Sie nicht rechnen und somit kann er sich damit "brausen" gehen.
In diesem Fall ist er zum Austausch verpflichtet oder sie können wegen Misstrauens auch die Wandlung begehren, also Rückgabe des Kaufpreises. Alles andere hat der Händler mit dem Unternehmer in Ungarn abzuwickeln und kann Ihnen egal sein.
Ich kenne den Sachverhalt natürlich nicht im Detail und die Beurteilung der Rechtsfrage erfolgte daher nur grob anhand der mir bekannten aktuellen Judikatur. Für eine genauere und kostenlose Prüfung würde ich Ihnen empfehlen, sich an den Konsumentenschutz empfehlen.
Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistungsfrist, die bei Veräußerung beweglicher Sachen zwei Jahre, unbeweglicher 3 Jahre und bei Viehmängel sechs Wochen beträgt. Die Garantie selbst ist freiwillig und dispositives Recht. D.H., neben der gesetzlichen Gewährleistung kann durch Parteienvereinbarung eine darüber hinaus gehende Garantie vereinbart werden. Diese kann für die gesamte Sache oder auch nur für bestimmte Teile gelten. Gewährleistung ist also gesetzlich (§ 933 ff ABGB) und Garantie freiwillig.
Nach § 8 Konsumentenschutzgesetz hat der Unternehmer die Mängelbehebung am Ort der Übergabe durchzuführen.
In die AGBs kann man viel reinschreiben - letztlich geht es aber auch darum, das Hineingeschriebene durchsetzen zu können.
Nach § 8 Konsumentenschutzgesetz hat der Unternehmer die Mängelbehebung am Ort der Übergabe durchzuführen.
In die AGBs kann man viel reinschreiben - letztlich geht es aber auch darum, das Hineingeschriebene durchsetzen zu können.
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- Beiträge: 677
- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Außerdem kann ein Unternehmer die Gewährleistung ggü einem Konsumenten nicht im Vorhinhein ausschließen.
Also an den Hänlder wenden, Austausch begehern bzw. nach erfolglosem oder verweigertem Austausch Wandlung bzw. Preisminderung.
Anscheinend sind sie auch einem Irrtum unterlegen und können hier ebenso die Wandlung begehren.
Also an den Hänlder wenden, Austausch begehern bzw. nach erfolglosem oder verweigertem Austausch Wandlung bzw. Preisminderung.
Anscheinend sind sie auch einem Irrtum unterlegen und können hier ebenso die Wandlung begehren.
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