Hallo,
ich bin neu hier und habe zu diesem Thema nichts gefunden, falls es doch einen solchen Beitrag schon gibt, wäre ich froh über eine Info.
Herr Norbert Denef kämpft schon seit jahren für eine Aufhebung der Verjährungsfriten bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Mich würde interessieren mit welchen Gesetzen dies hier in Österreich geregelt ist.
Ich bitte um Hilfe
Engelbert Dejaco
www.plattform-kinderhilfe.at
Verjährungsfristen bei Missbrauch
Familien- und Personenrechte z.B. können überhaupt nicht verjähren, Mord sowieso nicht.
Die Verjährungsfristen haben ihren Sinn, weil die menschliche Gedächtnisleistung mit der Zeit einfach nachlässt, aber es gibt viele Gründe und Möglichkeiten, die eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bewirken können, um Opfer zu rehabilitieren.
In schweren Einzelfällen kann der Justizminister sicher auf die Schnelle per Verordnung eine Verjährung aufheben, klar, kämpfen muss man.
Es soll jedoch niemandem leicht gemacht werden, in der Vergangenheit nach schwer beweisbaren Vorfällen zu wühlen, um durch unverhältnismäßige Rachegefühle oder Sensationslust Unfrieden zu stiften oder sich gar zu bereichern.
Es gibt materiell-rechtliche Fristen und Verfahrensfristen, die sich z.B. auf StGB, StPO, ZPO, ABGB verteilen. Auch im ÄrzteGesetz finden sich Hemmungsregeln, bei der die Fristen überhaupt wieder ganz von vorne losgehen.
Die Verjährungsfristen haben ihren Sinn, weil die menschliche Gedächtnisleistung mit der Zeit einfach nachlässt, aber es gibt viele Gründe und Möglichkeiten, die eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bewirken können, um Opfer zu rehabilitieren.
In schweren Einzelfällen kann der Justizminister sicher auf die Schnelle per Verordnung eine Verjährung aufheben, klar, kämpfen muss man.
Es soll jedoch niemandem leicht gemacht werden, in der Vergangenheit nach schwer beweisbaren Vorfällen zu wühlen, um durch unverhältnismäßige Rachegefühle oder Sensationslust Unfrieden zu stiften oder sich gar zu bereichern.
Es gibt materiell-rechtliche Fristen und Verfahrensfristen, die sich z.B. auf StGB, StPO, ZPO, ABGB verteilen. Auch im ÄrzteGesetz finden sich Hemmungsregeln, bei der die Fristen überhaupt wieder ganz von vorne losgehen.
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- Registriert: 07.06.2012, 13:50
Mir ging es bei der Frage um die Strafrechtliche Verjährung.
Klar verstehe ich das Argument:
Dazu ein Auszug aus einem offenen Brief von NetzwerkB/Norbert Denf an Herrn Johannes-Wilhelm Rörig, Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, in Berlin:
Ich denke dass hier in ganz Europa ein Umdenken gefragt ist, denn nur dann kann sexueller Kindesmissbrauch vom Status "Kavaliersdelikt" zu einer wirklichen Straftat mit weitreichenden Folgen für den Täter und das Opfer werden.
Klar verstehe ich das Argument:
Aber was ist mit den bleibenden seelischen Schäden der Opfer?Es soll jedoch niemandem leicht gemacht werden, in der Vergangenheit nach schwer beweisbaren Vorfällen zu wühlen, um durch unverhältnismäßige Rachegefühle oder Sensationslust Unfrieden zu stiften oder sich gar zu bereichern.
Dazu ein Auszug aus einem offenen Brief von NetzwerkB/Norbert Denf an Herrn Johannes-Wilhelm Rörig, Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, in Berlin:
Aus der Antwort ein weiteres Zitat:Sexueller Kindesmissbrauch hat weitreichende neurologische, biologische, genetische, körperliche, psychische, soziale Folgen, die die Gesundheit, die Leistungsfähigkeit und Produktivität, die zwischenmenschlichen Beziehungen, die Lebensqualität sowie Lebenserwartung der Opfer – und damit ihr gesamtes Leben – nachhaltig negativ beeinflussen. Sexueller Kindesmissbrauch ist als sequenzielles Trauma zu verstehen, das heißt, es ist mit dem Ende der Gewalttaten nicht beendet, sondern dauert lebenslänglich an. Sexueller Kindesmissbrauch verursacht dazu volkswirtschaftliche Kosten in Milliardenhöhe.
Anmerkung: Hier handelt es sich um die Verjährungsfristen in Deutschland, aber auch hier in Österreich ist es nicht viel anders.In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.10.2011 nimmt Prof. Dr. Bernhard Weiner, Polizeiakademie Niedersachsen, zu den Gesetzesentwürfen zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften bei sexuellem Kindesmissbrauch Stellung. Die diesen Gesetzesentwürfen gemeinsamen tragenden Gründe seien, dass „in Kinderjahren missbrauchte Verletzte und Opfer so massiv traumatisiert sein [können], dass sie als Erwachsene erst nach Jahrzehnten in der Lage sind, ihr Schweigen zu brechen und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen“.
Auf welcher Grundlage der Terminus „nach Jahrzehnten“ auf ein bzw. maximal zwei Jahrzehnte Erinnerungsfrist für erwachsene Opfer reduziert wird, bleibt unklar.
Vor dem Hintergrund der fehlenden empirischen Grundlage für die sichere Annahme, dass der überwiegende Großteil der erwachsenen Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch sich innerhalb von ein bzw. maximal zwei Jahrzehnten das Schweigen brechen kann, und der Tatsache, dass die erhebliche Verzögerung im Anzeigeverhalten der Opfer ihre Ursache gerade in den Gewalttaten hat, über deren Verfolgungsverjährung nun diskutiert wird, bedeuten Verjährungsfristen bei sexuellem Kindesmissbrauch faktisch das Paradox, dass statt dem Täter das Opfer für die (Folgen der) Straftaten haftet.
Ich denke dass hier in ganz Europa ein Umdenken gefragt ist, denn nur dann kann sexueller Kindesmissbrauch vom Status "Kavaliersdelikt" zu einer wirklichen Straftat mit weitreichenden Folgen für den Täter und das Opfer werden.
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