Bürgerliches Recht

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tere1
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Bürgerliches Recht

Beitrag von tere1 » 28.04.2012, 19:12

Hallo!
ich habe eine Frage bzgl. eines Falles, ich hoffe ihr könntet mir dabei helfen:

An einem sonnigen Tag sprintet die Hobby-Läuferin Flora auf einem als "Fitness-Strecke" markierten Weg durch den Wiener Wald. Dieser Teil des Waldes und auch der Weg stehen zwar im Eigentum des Bert, doch sind sie der Öffentlichkeit frei zugänglich. Im Gegenzug hat sich die Gemeinde Wien gegenüber Bert dazu verpflichtet, die Ausgestaltung der "Fitness-Strecke" und deren Instandhaltung, inklusive der dabei anfallenden Kosten, zu übernehmen. In der Regel werden die nötigen Arbeiten seitens der Gemeinde Wien prompt und ordnungsgemäß durchgeführt. Nach heftigen Regenfällen in den letzten Tagen sind die Gemeindearbeiter aber nicht rechtzeitig zur Kontrolle und etwaigen Sanierung der "Fitness-Strecke" ausgerückt, was als leicht fahrlässig zu qualifizieren ist. Das wird Flora zum Verhängnis: Sie stolpert über ein Loch im Weg, das sich infolge der Regenfälle gebildet hat, stürzt und bricht sich ein Wadenbein (Behandlungskosten: eur 500). Hat Flora Anspruch auf Ersatz ihres Schadens? Wenn ja, gegen wen und nach welcher Rechtsgrundlage?

Danke!



Hank
Beiträge: 1529
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 29.04.2012, 03:02

Läuferinnen und Läufer, auch Flora haben einen solchen freigegebenen Weg in Eigenverantwortung mit gebotener Vorsicht zu benutzen.

Der Wegerhalter haftet erst bei Absicht bzw. grober Fahrlässigkeit, weil wenn man schon bei leichter Fahrlässigkeit haften müsste, würde niemand seinen privaten Weg für den allgemeinen Gebrauch freigeben und es würde für Jogger und Moutainbiker ständig heißen "Privatweg - Durchgang verboten".

Nicht selten werden allerdings spezielle Haftungsverträge geschlossen, z.B. in Tirol, damit ungeübten Aktiv-Touristen der Urlaub nicht durch für sie unvorhersehbare Schäden auf alpinen Wegen vergällt wird.

Nach Wien kommen die Touristen aber vorzüglich für alles was mit Sport kaum etwas zu tun hat, und ortskundige Einheimische muss man deshalb nicht noch extra schützen.

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