Guten Tag vorweg und Danke, dass Sie an meinem Problem interessiert sind.
Sachverhalt:
Ein Mann und eine Frau gehen um ca. 3:00 Uhr nach Hause. Sie, nüchtern, möchte nicht mit zu ihm in die Wohnung, jedoch gerne noch weiterplaudern. Sie setzen sich in seinen von einem polnischen Freund geliehenen, vor dem Miethaus parkenden Wagen auf die Rückbank. Ihr wird kalt, sie startet, indem sie sich zwischen den Vordersitzen vorlehnt den Wagen um die Heizung zu nutzen. Sobald es warm ist, stellt sie den Motor ab....der Schlüssel bleibt stecken.
Ein von Anwohnern herbeigerufener Polizist klopft, befühlt den Motor, frägt, wer der Besitzer sei. Der Mann gibt sich als Besitzer zu erkennen. Er muss, ohne weitere Erklärungen abgeben zu können einen Alkotest absolvieren welcher 0,49mg/l Alkoholgehalt ergab. Er musste den Führerschein abgeben und erhielt einen Bescheid zugestellt gegen den noch das Rechtsmittel der Vorstellung binnen offener Frist möglich ist.
Weiters steht geschrieben, dass er seinen polnischen Führerschein nicht mehr zurückbekommt, da er in Österreich seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. (in Polen jedoch auch) Er muss einen österreichischen Führerschein beantragen.
Fragen:
1) Mein lieber Bekannter spricht nicht so gut Deutsch und hat mich gebeten, ob ich ihm behilflich sein kann. Um für ihn rechtswirksam handeln zu können benötige ich eine Vollmacht. Wie hat diese auszusehen? Muss sie für den konkreten Fall sein oder kann es sich auch um einen Generalvollmacht handeln?
2) Wie und wo kann ich Akteneinsicht beantragen?
3) Warum bekommt er seinen polnischen Führerschein nicht zurück? Diesen benötigt er doch zumindest in Polen, oder?
4) Wo muss er den österreichischen beantragen und was kostet das?
5) Da er nur geringfügig beschäftigt ist: wann soll ich eine Strafminderung beantragen, falls es doch zur Strafe kommt? Und wann erfährt man, wie hoch diese ist?
Ich, der dies zum ersten Mal macht, bin überrascht, dass ich im Internet keine Hinweise gefunden habe, wie ich vorgehen kann/soll. Die Lösung kann doch nicht sein, dass nur ein Anwalt helfen kann. (Er kann es sicher besser, aber ich würde mir auch mal gerne selber helfen können.)
DANKE an alle, die sich die Mühe machen mir fachkundig weiterzuhelfen.
W. Schuster
Einer betrunken, Eine nüchtern --> beide auf der Rückbank
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- Registriert: 07.02.2012, 20:00
Mündlicher Bevollmächtigungsvertrag durch Ihren Bekannten für alle notwendigen Handlungen wird in diesem Fall sicher reichen.
Alle Verfahrensparteien, also auch die bevollmächtigten Stellvertreter haben das Recht, in den Akt Einsicht zu nehmen und sich daraus Kopien machen zu lassen. Unter bestimmten Bedingungen darf die Behörde aber die Akteneinsicht verweigern.
Der polnische FS wird natürlich nur so lange einbehalten bis ein österreichischer FS ausgestellt ist, damit Ihr Bekannter bis dahin nicht mehr fahren darf, zuständig für die Ausstellung des FS ist in den Städten die Bundespolizeidirektion bzw. die Bezirkshauptmannschaft
Die Behörden machen beim FS-Entzug zwei Verfahren gegen den betroffenen Lenker. Einerseits das Verwaltungsstrafverfahren in welchem eine Geldstrafe verhängt wird und unabhängig davon ein Verfahren über den Führerscheinentzug, in dem über Umstand und Dauer des Entzugs entschieden wird. Will man einen Entzug des Führerscheins verhindern muss unbedingt auch das Verwaltungsstrafverfahren geführt werden, da andernfalls eine Bindungswirkung entsteht!
Im Internet findet man genug Hinweise zur Selbsthilfe, aber wohlfeil wie aus einem Bankomat kann man sich die Infos aber meistens nicht herausdrücken, weil jeder Fall anders ist und man die unterschiedlichsten Wissensgebiete immer wieder neu in Bezug auf den konkreten Fall verknüpfen muss - Informationen/Daten und Erkenntnisse sind eben zwei verschiedene Dinge.
Auch für FS-Fragen gibt es deswegen eigene versierte Anwälte, die aber ohne konkrete Unterlagen auch nicht weiterhelfen können; in allen Verfahren wo kein Anwaltszwang besteht kann man sich durch jede geschäftsfähige Person vertreten lassen.
Hank

Alle Verfahrensparteien, also auch die bevollmächtigten Stellvertreter haben das Recht, in den Akt Einsicht zu nehmen und sich daraus Kopien machen zu lassen. Unter bestimmten Bedingungen darf die Behörde aber die Akteneinsicht verweigern.
Der polnische FS wird natürlich nur so lange einbehalten bis ein österreichischer FS ausgestellt ist, damit Ihr Bekannter bis dahin nicht mehr fahren darf, zuständig für die Ausstellung des FS ist in den Städten die Bundespolizeidirektion bzw. die Bezirkshauptmannschaft
Die Behörden machen beim FS-Entzug zwei Verfahren gegen den betroffenen Lenker. Einerseits das Verwaltungsstrafverfahren in welchem eine Geldstrafe verhängt wird und unabhängig davon ein Verfahren über den Führerscheinentzug, in dem über Umstand und Dauer des Entzugs entschieden wird. Will man einen Entzug des Führerscheins verhindern muss unbedingt auch das Verwaltungsstrafverfahren geführt werden, da andernfalls eine Bindungswirkung entsteht!
Im Internet findet man genug Hinweise zur Selbsthilfe, aber wohlfeil wie aus einem Bankomat kann man sich die Infos aber meistens nicht herausdrücken, weil jeder Fall anders ist und man die unterschiedlichsten Wissensgebiete immer wieder neu in Bezug auf den konkreten Fall verknüpfen muss - Informationen/Daten und Erkenntnisse sind eben zwei verschiedene Dinge.
Auch für FS-Fragen gibt es deswegen eigene versierte Anwälte, die aber ohne konkrete Unterlagen auch nicht weiterhelfen können; in allen Verfahren wo kein Anwaltszwang besteht kann man sich durch jede geschäftsfähige Person vertreten lassen.
Hank



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