RATG und AHK gelten nur für Anwälte, man kann also Kosten für einen Schriftsatz nicht nach diesen Kriterien geltend machen. Je nachdem wer den Schriftsatz verfasst hat, kann uU die WinkelschreibereiVO infrage kommen, die ja Rechtsgutachten von Nichtanwälten untersagt.
Denkbar wäre allerdings selber wieder eine Honorarnote an den ursprünglichen Kläger zu stellen und in der Folge via bedingten Zahlungsbefehl einfordern und einklagen.
Allerdings wird man beweisen müssen, dass dieser Schriftsatz sein Geld wert ist und die dafür getätigten Aufwendungen plausibel sind.
Jedenfalls beim vorher möglich gewesenen Prozess hätten Sie wie gesagt ein solches Kostenverzeichnis nicht geltend machen können, weil nach ZPO und RAO nur Anwälte für so etwas Geld automatisch verlangen dürfen.
Meine Meinung, Hank
