Hi Jusline!
Ich brauch unbedingt Hilfe.
Folgender Fall:
Schülerball am 10.9.2011.
Drei Freunde und ich geben unsere Kleidung in der Garderobe ab. Bekommen ein Ticket mit einer Nummer. Als wir unsere Kleidung mit dem Ticket verlangen, bekommen wir die schreckliche Nachricht, dass die 4 Sakkos nicht mehr da sind.
Zur Garderobe: Sie war in einem eigenen Raum, welcher von außen nicht betretbar war, und auch nicht einsehbar. Wir übergaben einer Mitarbeiterin die 4 Sakkos, und diese übergab uns das Ticket mit der Nummer.
Wie sieht das nun aus? Muss der Veranstalter für die 4 Sakkos haften?
MfG
Roli
Kleidung in der Garderobe abgegeben
Absolut, denn es ist ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen - für was gibt man sonst seine Sachen bei der Garderobe ab? Weiters könnte aber auch die allgemeine Gastwirtehaftung zum Zug kommen, außer die Schule ist komplett selber der Veranstalter, dann muss der Direktor euch glauben, dass es alles Armani- und Versace-Sakkos waren...
Man muss sich jeden Fall immer eigens genau anschauen - vielleicht ist in diesem Fall sogar Schadenersatz möglich - denn wie auf Bällen so üblich, ist der Alkohol oft schuld für organisatorische Ausfälle. Es gab übrigens schon Schadenersatz, weil wegen eines zu wilden Ball-Tänzers, der Kellnerin ein Tablett entglitt und es zu einem Gulaschsuppen-Massaker kam.
Man muss sich jeden Fall immer eigens genau anschauen - vielleicht ist in diesem Fall sogar Schadenersatz möglich - denn wie auf Bällen so üblich, ist der Alkohol oft schuld für organisatorische Ausfälle. Es gab übrigens schon Schadenersatz, weil wegen eines zu wilden Ball-Tänzers, der Kellnerin ein Tablett entglitt und es zu einem Gulaschsuppen-Massaker kam.
§ 957 ABGB: Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt;so entsteht ein Verwahrungsvertrag.” – Das Übernehmen in (eigene) Obsorge lässt demnach den Verwahrungsvertrag als Hauptvertrag entstehen. Zurückzustellen ist die „anvertraute Sache.
§ 962 ABGB: Primär trifft den Verwahrer die Obsorgepflicht. Das ist die Pflicht, die anvertraute Sache – durch die jeweilige Zeit – sorgfältig zu bewahren und vor Schaden zu beschützen. Der Verwahrer haftet schon ab leichter Fahrlässigkeit für einen Schaden.
Der Anspruch auf Rückstellung der in Verwahrung gegebenen Sache verjährt jedenfalls in 30 Jahren.
Gerichtliche Schritte können nur der letzte Schritt sein - das gibt's doch nicht, dass eine Schule seine Schüler bei so einem Verlust bzw. Schaden nicht helfen will... Bitte hockts euch zamm und redets erst einmal (wenn sich die Gemüter beruhigt haben).
lg Hank

§ 962 ABGB: Primär trifft den Verwahrer die Obsorgepflicht. Das ist die Pflicht, die anvertraute Sache – durch die jeweilige Zeit – sorgfältig zu bewahren und vor Schaden zu beschützen. Der Verwahrer haftet schon ab leichter Fahrlässigkeit für einen Schaden.
Der Anspruch auf Rückstellung der in Verwahrung gegebenen Sache verjährt jedenfalls in 30 Jahren.
Gerichtliche Schritte können nur der letzte Schritt sein - das gibt's doch nicht, dass eine Schule seine Schüler bei so einem Verlust bzw. Schaden nicht helfen will... Bitte hockts euch zamm und redets erst einmal (wenn sich die Gemüter beruhigt haben).
lg Hank




Hi!
Ich hab mich mittlerweile mit der Schule getroffen. Am Anfang wollte sie gar nichts zahlen. Dann hab ich Ihnen die Gesetztes-Auszüge vorgelegt.
Nun die Sakkos, bzw die Anzüge, haben 415€ gekostet. Die Schule ist aber nur bereit 250€ zu zahlen.
Muss die Schule den Neuwert erstatten? Weil 250€ sind für 3 Anzüge einfach viel zu wenig....
lg. Roli
Ich hab mich mittlerweile mit der Schule getroffen. Am Anfang wollte sie gar nichts zahlen. Dann hab ich Ihnen die Gesetztes-Auszüge vorgelegt.
Nun die Sakkos, bzw die Anzüge, haben 415€ gekostet. Die Schule ist aber nur bereit 250€ zu zahlen.
Muss die Schule den Neuwert erstatten? Weil 250€ sind für 3 Anzüge einfach viel zu wenig....
lg. Roli
Wunderbar... - um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muss grundsätzlich alles in den vorherigen Stand versetzt werden, oder, wenn dies nicht möglich ist, der Schätzungswert vergütet werden, wobei der Ankaufspreis vermindert um einen angemessenen Abschlag für Abnutzung (bei Maturaanzügen sicher eine sehr geringe) maßgeblich ist.
Rechnungen vorweisen oder den damaligen und jetzigen Einkaufspreis beim Händler nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Rechnungen vorweisen oder den damaligen und jetzigen Einkaufspreis beim Händler nachweisen bzw. glaubhaft machen.
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