Hallo,
Ich hätte einige Fragen bezüglich des österreichischen Waffenrechts.
Um eine Faustfeuerwaffe besitzen zu dürfen benötige ich eine Waffenbesitzkarte, soviel ist mir ja klar, aber Gewehre mit Einzelladesystem also Repetierwaffen (außer Pumpguns) sind ab 18 erlaubt!? und werden nur auf den Namen eingetragen? So wurde mir das zumindest damals erklärt.
Ich habe nun 2 wichtige Fragen die ich leider nicht aus dem Gesetzestext herauslesen kann:
1.) Um eine WBK zu bekommen muss ich einen Grund angeben. In einem Sportschützenverein zu sein und eine Bestätigung von diesem vorzulegen reicht als Grund aus???
2.) Sind halbautomatische Gasdrucklader in Österreich als Sportwaffen erlaubt? Es gibt ja zum Beispiel eine zivile Version der Steyr AUG, die sogenannte Steyer AUG Z, oder die zivile Variante des deutschen H&K G36, H&K MR308. Sind solche Waffen nun in Österreich legal zu erwerben und wenn ja muss man sie auf der Waffenbesitzkarte eintragen lassen ?
Vielen Dank im Vorraus
Mit freundlichen Grüßen
Tobias
Waffenrecht in Österreich
Richtig, für den Besitz einer Faustfeuerwaffe (Kategorie B - genehmigungspflichtig) ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Repetierwaffen fallen unter die Kategorie C (meldepflichtig) und sind ab 18 Jahren frei erhältlich (Ausnahme: Waffenverbot) und nur beim Waffenhändler zu melden (Bestätigung nach § 30 WaffG).Hallo,
Ich hätte einige Fragen bezüglich des österreichischen Waffenrechts.
Um eine Faustfeuerwaffe besitzen zu dürfen benötige ich eine Waffenbesitzkarte, soviel ist mir ja klar, aber Gewehre mit Einzelladesystem also Repetierwaffen (außer Pumpguns) sind ab 18 erlaubt!? und werden nur auf den Namen eingetragen? So wurde mir das zumindest damals erklärt.
Für die Ausstellung einer WBK ist ein Rechtfertigungsgrund erforderlich. Hier kommt etwa Sportschütze, Jäger, Erbe, Sammler oder einfach nur Selbstschutz in Frage. Zu beachten ist aber, dass beim Sportschütze eine Vereinsbestätigung, beim Jäger die Jagdkarte usw. verlangt wird.1.) Um eine WBK zu bekommen muss ich einen Grund angeben. In einem Sportschützenverein zu sein und eine Bestätigung von diesem vorzulegen reicht als Grund aus???
Sowohl das Steyr AUG Z, das H&K SL8 als auch das H&K MR308 sind meiner Meinung nach alles halbautomatische Gewehre (Kategorie B - genehmigungspflichtig) und somit auf einer WBK einzutragen. Würde aber sicherheitshalber die telefonische Abklärung mit einer Waffenbehörde empfehlen.2.) Sind halbautomatische Gasdrucklader in Österreich als Sportwaffen erlaubt? Es gibt ja zum Beispiel eine zivile Version der Steyr AUG, die sogenannte Steyer AUG Z, oder die zivile Variante des deutschen H&K G36, H&K MR308. Sind solche Waffen nun in Österreich legal zu erwerben und wenn ja muss man sie auf der Waffenbesitzkarte eintragen lassen ?
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