Ein bisschen ein unklares Thema, nämlich die Prozessionen ( kirchliche Umzüge ). Nach dem Versammlungsgesetz sind diese davon ausgenommen, es bedarf keiner Anzeigepflicht. Aber jedoch laut STVO Paragraph 86 müssten Umzüge, kirchliche Prozessionen 3 Tage zuvor angezeigt werden, jedoch ist mir nicht bekannt, dass das jemand ausführt. Nun stellt sich die Frage, wer müsste das anzeigen, die Kirche oder Gemeinde ?? Normal müsste die Behörde ja einen Bescheid erlassen. Es geht um die rechtliche Absicherung, da die Feuerwehr auf einer Landesstraße ( müsste die BH einen Bescheid erlassen ) die Verkehrsregelung für diese Prozession der Kirche übernimmt. Wie sieht es rechtlich in so einem Fall aus ? Ohne Bescheid wäre das ja alles nicht rechtskonform oder ? Ich glaube, dass nirgendwo in Tirol die Kirche Prozessionen der BH oder Gemeinde anzeigt...
Wenn es nur Gemeindestraßen betreffen würde, dann liegt das ja im Wirkungsbereich der Gemeinde, in unserem Dorf jedoch findet ein Großteil der Prozession auf einer Landesstraße ( BH zuständig ) statt. Meine Frage dient der rechtlichen Absicherung der Feuerwehr bei solchen Verkehrsregelungen für die Kirche, die Gemeinde -und Landesstraße betrifft. Wäre sehr dankbar für eure Hilfe in dieser unklaren Situation.
mfg Roli
Anzeigepflicht Prozessionen ( kirchliche Umzüge )
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