Hallo!
Ich habe mich ab September als Kleinstunternehmer (unter so ca. 380eur pro monat muss man bleiben) angemeldet und seitdem selbstständig gearbeitet. In einem freien Gewerbe. Aber: ich habe nicht gecheckt dass auch freie Gewerbe angemeldet werden müssen.
Bisserl blöd gefragt - soll ich jetzt Selbstanzeige machen?
Ich werde also bald diese Gewerbeanmeldung machen - soll ich denen gleich sagen dass ich es vergessen hab? Was blüht mir dann?
Wie ist die Rechtslage bzw. einfache Einschätzungen / kommentare erbeten..
lg!
Gewerbe vergessen anmelden - Selbstanzeige?
Hallo!
Zur Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich unter die GewO fällt. Dann findet sich die relevante Bestimmung in § 366 (1) Z 1 GewO: Die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung (Anmeldung) ist eine Verwaltungsübertretung und mit bis zu € 3.600 zu bestrafen. Heilung (etwa durch nachträgliche Anmeldung) gibt es leider keine.
Daher würde auch eine Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit sondern allenfalls zu einer niedriger bemessenen Strafe führen. Dazu noch ein Hinweis: Wenn innerhalb von 6 Monaten nachdem die verbotene Handlung aufgehört hat (hier also 6 Monate nach durchgeführter Anmeldung) keine Verfolgungshandlung unternommen wird, ist die Tat nach § 31 (2) VstG verjährt und darf nicht mehr bestraft werden. Die Behörde prüft im Regelfall auch nicht, ob das angemeldete Gewerbe bereits ausgeübt wird.
In diesem Zusammenhang wäre abzuklären, wo Sie sich als "Kleinstunternehmer" (Finanzamt?) angemeldet haben...
lg
-- Ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben --
Zur Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich unter die GewO fällt. Dann findet sich die relevante Bestimmung in § 366 (1) Z 1 GewO: Die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung (Anmeldung) ist eine Verwaltungsübertretung und mit bis zu € 3.600 zu bestrafen. Heilung (etwa durch nachträgliche Anmeldung) gibt es leider keine.
Daher würde auch eine Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit sondern allenfalls zu einer niedriger bemessenen Strafe führen. Dazu noch ein Hinweis: Wenn innerhalb von 6 Monaten nachdem die verbotene Handlung aufgehört hat (hier also 6 Monate nach durchgeführter Anmeldung) keine Verfolgungshandlung unternommen wird, ist die Tat nach § 31 (2) VstG verjährt und darf nicht mehr bestraft werden. Die Behörde prüft im Regelfall auch nicht, ob das angemeldete Gewerbe bereits ausgeübt wird.
In diesem Zusammenhang wäre abzuklären, wo Sie sich als "Kleinstunternehmer" (Finanzamt?) angemeldet haben...
lg
-- Ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben --
hallo, lieben dank für die Antwort!
Ich hab nochmal nachgefragt, die Tätigkeit ('vortragender') ist kein gewerbe.
Ich muss mich da aber auch wohl wo anmelden genauso - als selbstständiger oder so.
Ich habe mich als kleinstunternehmer bei der sozialversicherung angemeldet, da zahle ich als kleinstunternehmer (unter so 4000eur im jahr) nur die unfallversicherung.
ich ruf mal die wko an, kommentare gerne willkommen, ich bin da jetzt grad a bisserl ein kleines würsterl.
lieben gruß
Ich hab nochmal nachgefragt, die Tätigkeit ('vortragender') ist kein gewerbe.
Ich muss mich da aber auch wohl wo anmelden genauso - als selbstständiger oder so.
Ich habe mich als kleinstunternehmer bei der sozialversicherung angemeldet, da zahle ich als kleinstunternehmer (unter so 4000eur im jahr) nur die unfallversicherung.
ich ruf mal die wko an, kommentare gerne willkommen, ich bin da jetzt grad a bisserl ein kleines würsterl.
lieben gruß
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