die situation:
ich habe vergangenen samstag von einem "bekannten" (sozusagen "im vorbeigehen") ein gebrauchtes fahrrad gekauft:
der geführte dialog auf das wesentliche reduziert:
ich: "cooles fahrrad, kann ich es abkaufen?"
er: "klar, neupreis waren 700€ - ich verkauf es dir für 280€, weil du es bist..."
ich: "ok, ich überweise dir das geld im laufe der nächsten woche"
ich nahm das fahrrad daraufhin nach hause. am darauffolgenden montag erhielt ich allerdings ein mail von diesem bekannten indem stand, dass er von seinem recht "...laut AGB bzw. des Staats-Grundgesetzbuchs, Vertragsabschluss..." gebrauch machen will "...den mündlichen vertrag innerhalb der gesetzlichen frist von 14 tagen für nichtig zu erklären..." da er auf der homepage des herstellers gesehen hat, dass der neupreis des fahrrads 550€ beträgt. "...da es bisher kaum verwendet wurde und erst ein monat alt ist bitte ich dich mir 400€ anstatt den 280€ zu überweisen, oder mir das fahrrad diese woche noch zu retounieren..."!!
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nun meine frage: hat er überhaupt das recht die rückgabe der ware zu fordern bzw. den preis einfach so zu erhöhen? -ich meine ich fühl mich irgendwie verarscht: er hat beim verkauf gesagt, es hat neu 700€ gekostet und nun schreibt er es hat 550€ gekostet und fordert deshalb mehr geld.
bitte um hilfe..
frückforderungsrecht?
RE: frückforderungsrecht?
könnte es sein, dass Sie sich auf deutsches Recht beziehen?
Jedenfalls steht Ihrem Freund nach österreichischem Recht kein Rücktrittsrecht zu. ME dürfte nur ein - unerheblicher - Motivirrtum vorliegen Überdies haben nicht Sie ihm sondern er Ihnen etwas verkauft, - und hier greifen nicht die Konsumentenschutzbestimmungen über sogenannte "Haustürgeschäfte" - schützen ja nicht den Verkäufer.
mfg, Akita
Jedenfalls steht Ihrem Freund nach österreichischem Recht kein Rücktrittsrecht zu. ME dürfte nur ein - unerheblicher - Motivirrtum vorliegen Überdies haben nicht Sie ihm sondern er Ihnen etwas verkauft, - und hier greifen nicht die Konsumentenschutzbestimmungen über sogenannte "Haustürgeschäfte" - schützen ja nicht den Verkäufer.
mfg, Akita
RE: frückforderungsrecht?
danke für die schnelle antwort..
der fall bezog sich auf das österr. recht.
der fall bezog sich auf das österr. recht.
RE: frückforderungsrecht?
Frage mich nur, warum der Verkäufer den Kaufpreis des erst 1 Monate alten Fahrrads nicht gekannt hat..
Achtung, - es könnte sein, dass Sie das Eigentum am Fahrrad nicht erworben haben, wenn es zB vom Verkäufer gestohlen wurde..
mfg, Akita
Achtung, - es könnte sein, dass Sie das Eigentum am Fahrrad nicht erworben haben, wenn es zB vom Verkäufer gestohlen wurde..
mfg, Akita
RE: frückforderungsrecht?
da kommt es daruaf an ob der verkäufer das rad gestohlen hat, wenn ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb iSd. 367 ABGB möglich da es sich um einen Vertrauensmann des Eigentümers handelt. Außer der Erwerber war nicht redlich, was im Zweifel gem. § 328 S2 ABGB nicht anzunehmen ist.
Bernhard
Bernhard
RE: frückforderungsrecht?
> da kommt es daruaf an ob der verkäufer das rad gestohlen hat, wenn ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb iSd. 367 ABGB möglich da es sich um einen Vertrauensmann des Eigentümers handelt. Außer der Erwerber war nicht redlich, was im Zweifel gem. § 328 S2 ABGB nicht anzunehmen ist.
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Hallo Bernhard,
sollte es nicht besser heißen: "wenn n i c h t , ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb.."?
aber auch wenn der verkäufer das rad nicht gestohlen hat, sondern zB "nur" verhehlt ( § 164 StGB) und in anderen Fällen, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht möglich.
Anders etwa ein "normaler" Eigentumserwerb, ist möglich, wenn der Bekannte zB das Rad von der Großmutter zum Geburtstag geschenkt bekommen hat, und er möchte es "versilbern", weil er sich um den Wert etwas anderes kaufen möchte.
mfg, Akita
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Hallo Bernhard,
sollte es nicht besser heißen: "wenn n i c h t , ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb.."?
aber auch wenn der verkäufer das rad nicht gestohlen hat, sondern zB "nur" verhehlt ( § 164 StGB) und in anderen Fällen, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht möglich.
Anders etwa ein "normaler" Eigentumserwerb, ist möglich, wenn der Bekannte zB das Rad von der Großmutter zum Geburtstag geschenkt bekommen hat, und er möchte es "versilbern", weil er sich um den Wert etwas anderes kaufen möchte.
mfg, Akita
RE: frückforderungsrecht?
stimmt wäre ein durchbrechen der gutgläubigkeitskette.
außer irgendjemand in dieser kette wäre befugter gewerbsmann dann würde es gehen.
Bernhard
außer irgendjemand in dieser kette wäre befugter gewerbsmann dann würde es gehen.
Bernhard
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