Exekutionsmaßnahmen

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Onibubu
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Exekutionsmaßnahmen

Beitrag von Onibubu » 24.06.2009, 10:04

Gute Tag.
Ein guter Freund von mir hat leider ein Problem und ich würde gerne Informationen einholen um ihn helfen zu können.

Die Situation ist folgende.
Dieser Freund hat eine eigene Wohnung die auf seinen Namen natürlich läuft und die er bezahlt.
Sein Vater hat seine Arbeit verloren und konnte nach einiger Zeit nichtmal mehr die Miete bezahlen und flog somit aus der Wohnung.

Sein Sohn hat ihn natürlich sofort aufgenommen und sein Vater ist auch bei ihm gemeldet, da er ja für das Sozialamt usw eine Meldeadresse braucht.

Nun hat mein Freund unabsichlich einen Brief seines Vater geöffnet und in diesen Brief stand sowas in der Art drinnen wie:

"Ich bin nun beauftragt den Betrag auf gerichtlichen Wege einzuziehen.
Zudem können nach Vorliegen eines rechtlichen Titels für die Dauer von 30 Jahren Exekutionsmaßnahmen gegen sie eingeleited werden.

Ich forde sie deshalb letztmalig auf den Betrag von xxxx zu überweißen"

Mein Freund hat nun echte Ängste das vielleicht bald der Exekutionsbeauftrage vor seiner Tür stehen könnte und ihm die Sachen wegnimmt.

Also kurz zusammengefasst:
* Freund hat eigene Wohnung die er selbst bezahlt und auf seinen Namen läuft, er ist unabhängig
* Vater wohnt bei diesem Freund, seinen Sohn

Frage:
* Muss er den Exekutionsbeamten überhaupt hineinlassen.
* Darf der Exektutionsbeamte Sachen von diesem Freund mitnehmen, auch wenn weder Vater noch Sohn beweisen können das es dem Sohn gehört weil schlichtweg keine Rechnung mehr da oder auf der Rechnung kein Name steht?
* Wenn der Beamte das alles darf welche Möglichkeiten hat mein Freund JETZT und SPÄTER noch um etwas zu unternehmen?
Hilft es wenn er seinen Vater sofort abmeldet oder so?

Ich danke euch für eure Hilfe.
MFG Bubu



MG
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Beitrag von MG » 25.06.2009, 12:10

* Muss er den Exekutionsbeamten überhaupt hineinlassen.
* Darf der Exektutionsbeamte Sachen von diesem Freund mitnehmen, auch wenn weder Vater noch Sohn beweisen können das es dem Sohn gehört weil schlichtweg keine Rechnung mehr da oder auf der Rechnung kein Name steht?
* Wenn der Beamte das alles darf welche Möglichkeiten hat mein Freund JETZT und SPÄTER noch um etwas zu unternehmen?
Muss man nicht, aber wenn der betreibende Gläubigerr hierfür einen Kostenvorschuss erlegt, dann kann die Wohnung auch mit Schlosser geöffnet werden.

Die Sachen werden nicht gleich mitgenommen, sondern zuerst gepfändet (in eine Liste eingetragen). Man kann schon bei der Pfändung darauf hinweisen, dass die Sachen nicht dem Schuldner gehören.

Wenn doch etwas gepfändet wird, das dem Sohn gehört, dann kann man nur den/die betreibenden Parteien auffordern, das Verfahren wegen Fremdeigentums einezustellen und wenn die das nicht tun, muss man eine sogenannte Exscindierungsklge einbringen.

Ich würde jetzt schon auf allen wertvolleren Dingen Kleber anbringen:

"Eigentum von XY".

MfG
RA Michael Gruner

Onibubu
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Beitrag von Onibubu » 25.06.2009, 13:42

Danke für die Antwort...

Das bedeutet also im Klartext. Was nicht dem Schuldner gehört, egal ob beweisbar oder nicht DARF auch nicht mitgenommen werden.

Aber ich versteh trotzdem nicht warum der Gläuber die Wohnung mit einem Schlosser öffnen darf.
Es ist nicht die Wohnung des Schuldners.
Dieser ist dort gemeldet, Mieter und Bezahler ist aber der Sohn.
Auf welchen Recht basiert den das?

MFG
Onibubu

MG
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Beitrag von MG » 26.06.2009, 13:08

Das Problem ist, dass es nur um die so genannte "Gewahrsame", also eine Art Verfügungungsgewalt, geht. Es kann also gepfändet werden, was auf dem ersten Blick einmal vom Schuldner "benützt" wird, unabhängig von dessen Eigentum oder Besitz!

Wenn die sodann gepfändete Sache aber im Eigentum eines anderen steht, dann muss dieser eben sein Eigentum durchsetzen (s. mein erster Beitrag, Excsindierung).

Wem die Wohnung "gehört" bzw. wer der Mieter ist, ist uninteressant, interessant ist nur, ob Vermögensgegenstände des Schuldners dort vermutet werden können.

Der Tipp von mir mit den "Eigentümerpickerln" kann helfen, betreibende Gläubiger gleich von Anfang an davon abzuhalten, die Pfändung zu verlangen. Wenn der Vollstreckungsbeamte aber allein kommt, wird er aller Voraussicht nach auch diese Gegenstände pfänden.

Ist alles sehr unangenehm, aber kaum zu ändern.

mfG
MG

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