Kann mir jemand einen Lösungsansatz zu folgendem Fall geben?
. Begutachten Sie folgenden Sachverhalt:
Am 30.11.2002 verkauft V dem K eine unverbaute Liegenschaft, die im Flachenwidmungsplan der Gemeinde Z als Gewerbegebiet verzeichnet ist, zum Quadratmeterpreis von € 28,--. Im unterfertigten schriftlichten Kaufver-trag befindet sich folgende Bestimmung: „Besondere Eigenschaften der Liegenschaft werden vom Verkäufer nicht zugesagt. Gefahr, Besitz und Genuss am vertaggegenständlichen Grundstück gehen mit dem Tag der Un-terfertigung des Kaufvertrages auf den Käufer über“. Das Eigentumsrecht des K wird sogleich einverleibt.
Am 01.09.2003 tritt eine Novelle zum T-Naturschutzgesetz (TNSchG) in Kraft. Danach werden „Feuchtgebiete“ – und damit auch die verkaufte Liegenschaft – unter Schutz gestellt, indem insbesondere Geländeveränderungen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen sind. Die von K am 10.10.2003 bei der zuständigen Behörde bean-tragte naturschutzrechtliche Bewilligung solcher Bodenveränderung zwecks gewerblicher Nutzung wird ihm versagt. Der Wert des nunmehr nur noch landwirtschaftlich nutzbaren Gründstücks sinkt daher auf € 5,--/m² (Objektiver Wert bei gewerblicher Nutzbarkeit: € 40,--m²). Weder V noch K hatten zum Vertragsschlusszeit-punkt Kenntnis von einer möglichen Novelle zum TNSchG. K will vom Vertag wieder „loskommen“.
Mit Recht?
Variante 1: V beauftragt A, Kontakt zu potentiellen Käufern der Liegenschaft herzustellen, untersagt ihm aber jegliche verbindliche Zusage bezüglich des Grundstückverkaufs. Im Zuge der Grundstücksbesichtigung sagt A dem K aber mehrmals wider besseren Wissen zu, dass das Grundstück für Gewerbezwecke jedenfalls genutzt werden könne und sich dies auch ändern werde. V hat von dieser Zusage des A keine Kenntnis. Sonst wie oben, aber ohne die erste Klausel („Besondere Eigenschaften...nicht zugesagt“).
Wie ist die Rechtslage?
Variante 2: Weil K von der bevorstehenden TNSchG-Novelle weiß, erklärt er dem V, dass der Kaufvertrag „nur dann aufrecht bleiben soll“, falls er die naturschutzrechtliche Bewilligung für die gewerbliche Nutzung bekom-me. V ist damit einverstanden. Im schriftlichen Vertag findet sich diese Vereinbarung nicht, hingegen die Klau-sel: „Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit“. In der Folge verliert K das Interesse am Grundstück und torpediert deshalb das Bewilligungsverfahren. K legt weder Pläne vor, noch gibt er die sonstigen erforderlichen Informationen. Nur darum versagt die Behörde die Bewilligung.
Ist der Vertrag wirksam?
Vertragsanfechtung wegen Irrtums!!
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