urban exploring

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lillei
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urban exploring

Beitrag von lillei » 04.07.2008, 09:32

Hallo,

Ich bin Urban explorer. Das heißt ich gehe in verlassene Häuser und fotographire darin. Ich halte mich streng an den " Ehren Kodex" der Urban Explorer, sprich ich stehle nicht und ich verschaffe mir nicht zutritt durch gewalt oder durch z.b. zerschlagen von fensterscheiben. Ich vandaliere auch nicht, ich mache nur fotos und gehe durch das haus.

Ich wollte jz fragen ob ich da was falsches mach. Nun das es nciht 100% legal ist , ist sicher, aber Hausfriedensbruch ist es nciht ( da ich ja nicht Einbreche, nichts kaputt mache um hineinzukommen ) . Ist es Besitzstörung?
ICh mein an sich wird doch der Besitzerwille nicht erfüllt oder( das Huas steht leer und verfällt zusehens)?
Begehe ich mit meinem Hobby eine Straftat?
glg
Lillei



Dr.iur.inspe
Beiträge: 98
Registriert: 06.05.2008, 12:41

Beitrag von Dr.iur.inspe » 05.07.2008, 18:12

Guten Tag!

Sie begehen eine Straftat. Der Eigentümer kann Sie auf Besitzstörung klagen, außerdem kann man sich mittels Datenschutz und Schutz privaten Eigentums gegen Sie vorgehen, weil sie einfach die Häuser fotographieren, ohne Genehmigung.
Außerdem wenn nachher etwas kaputt ist, wer sagt mir dass das nicht sie zerstört haben als einbrecher?

mfg

lillei
Beiträge: 2
Registriert: 04.07.2008, 09:22

Antwort

Beitrag von lillei » 07.07.2008, 13:04

Hallo,

Ich glaube Sie haben nciht richtig gelesen!
Ich breche ja an sich nicht ein ( wenn die türe offen ist, geh ich durch, wenn nicht, dann hab ich halt pech gehabt), auch habe ich bei meinen Touren nichts dabei als eine kamera und eine Atem/Gasmaske, wegen etwaigen Pilzen und natürlich Asbest!
Sie müssen sich die Häuser in die ich gehe etwa so vorstellen:
http://www.flickr.com/photos/dutchmetal/2369850850/

Ist bei solchen Haäusern wirklich eine Besitzstörungsklage vorstellbar? Wie berreits gesagt- hier liegt meines Empfindens nach devinitiv keine Besitzwille vor!

Das mit dem Datenschutz lass ich mir durchaus einreden! In welchem Gesetzbuch steht das-zum nachlesen?

Ach ja und wegen der Frage,gilt nicht im Zweifels Fall für den Angeklagten? Müssen dann nciht sie beweisen das ich z.B das Fenster kaputt gehaut hab?

iur
Beiträge: 10
Registriert: 25.07.2008, 18:54

Beitrag von iur » 25.07.2008, 20:08

Hallo,


eine Besitzstörungsklage gem. § 339 ABGB kann jeder Besitzter (nicht nur Eigentümer) innerhalb von 30 Tagen begehren. Die Klage ist auf Unterlassung (nicht mehr betreten des Hauses, Grundes usw) gerichtet und auf den Ersatz des erweislichen Schadens. Daneben können aber auch die rei vindicatio (§366 ABGB) sowie die actio publiciana (§372 ABGB) in betracht kommen.
Das Betreten fremder Häuser ist natürlich nicht legal aber ich denke nicht, dass sie groß Ärger bekommen. Nur wenn die Polizei kommt würde ich lieber schnell verschwinden ;)

Grüße

iur
Beiträge: 10
Registriert: 25.07.2008, 18:54

Beitrag von iur » 25.07.2008, 20:12

und das mit dem Datenschutz ist natürlich ein Blödsinn... Außerdem sind sie kein Einbrecher, da ja nicht in ein geschlossenen Raum eingedrungen wird (vgl § 129 StGB)

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