Strafe für Halten und Parken §24 STVO

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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MSO156
Beiträge: 1
Registriert: 05.06.2008, 11:01

Strafe für Halten und Parken §24 STVO

Beitrag von MSO156 » 05.06.2008, 11:09

Hallo, liebe Forum Mitglieder!

Ich habe ein kleines Problem, vielleicht kennt sich jemand von Euch aus, ob es rechtens sein kann, was mir nun schon zum Zweiten Mal passiert.

Ich wohne im 22. Bezirk in einer absichtlich so verbauten Straße, daß einfach viel zu wenige Parkplätze vorhanden sind.
Eine Nebenfahrbahn ist durch bauliche Abtrennung noch zusätzlich zu einer Sackgasse gemacht worden, eine 30er Zone ist das Ganze sowieso.

Genau in dieser Nebenfahrban kann man neben einem Grünstreifen parken, ohne jemanden zu behindern, da ein Fahrstreifen mit gut 3,50m freibleibt. An dem einen oder anderen Tag dürfte sich vermutlich irgendein Vollkoffer, der nichts besseres zu tun hat, ermutigt fühlen, die Poilzei anzurufen, und Anzeige zu erstatten.

Nun meine Frage: Natürlich ist die Sackgasse eine Fahrbahn mit Gegenverkehr, aber:

Diese Sackgasse ist eindeutig zwangsverkehrsberuhigt.
Diese Sackgasse ist etwa 100m lang
Diese Sackgasse dient ausschließlich als Zufaht zu Halten- oder Pakren

Der Gesetzestext lautet: Es müssen mindestens zwei Fahrstreifen bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr für den fließenden Verkehr freibleiben.

Kann man so etwas anfechten, oder bin ich da chancenlos?

Wo zum Teufel ist in einer zwangsverkehrsberuhigten, ca. 100m langen Sackgasse in einer 30er Zone der Fließverkehr zu finden ?????

danke Euch
Grüße, M



Dr.iur.inspe
Beiträge: 98
Registriert: 06.05.2008, 12:41

Beitrag von Dr.iur.inspe » 06.06.2008, 17:33

Guten Tag!
Es müssen mindestens zwei Fahrstreifen bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr für den fließenden Verkehr freibleiben.
Dem Gesetz ist es leider relativ egal ob die Straße 100 km lang ist oder nur 100 m oder nur 50 m, ob viel Fließverkehr, gar kein Fließverkehr ist, etc deswegen: Keine Anfechtung möglich.

mfg

Helfer
Beiträge: 2
Registriert: 08.06.2008, 14:24

Beitrag von Helfer » 08.06.2008, 14:37

Zum Halten (10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit) braucht lediglich ein Fahrstreifen freibeiben (entspricht 2,50 m).
Zum Parken müssen zwei Fahrstreifen freibleiben (entspicht 5 m).

mfg

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