Wohnrecht

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JUSLINE
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Wohnrecht

Beitrag von JUSLINE » 11.03.2004, 15:07

Ich würde Auskunft brauchen über folgenden Sachverhalt:

Vater verstorben, Haus, Grundstück vorhanden, zwei Erben, meine Schwester und ich.

Das Haus ist belastet mit einem Wohnrecht für die Lebensgefährtin, daher für uns nicht wirklich nutzbar. Wir würden ihr das wohnrecht ablösen, jedoch stellt sie Forderungen über die gesamte Haushaltsführung der letzten 10 Jahre, mit der Begründung, dass unser Vater nicht selbst erhaltungsfähig war. (Er hatte eine Pension von monatlich € 1100,--)

Das Wohnrecht wurde geschätzt mit €12.180,--(.Wir hatten ihr auch eine bessergestellte Wohnmöglichkeit angeboten.)

Ihre Forderungen belaufen sich auf mittlerweile €102.000,--, begründet mit s.o.: der Haushaltsführung, einem Kredit für das Auto, diversen Ausgaben (Lotto-Totto, Kleidung, etc.), sowie die Ablöse für das Wohnrecht.

Beim letzten Notartermin wurde die Forderung auf €51000,-- gesenkt. Unser Gegenangebot von € 17000,-- wurde natürlich abgelehnt.

Bei der letzten Schätzung des Hauses vor 11 Jahren wurde ein Wert von ATS 800000,-- [€58138,--) ermittelt, aber seither an dem Haus keine Reparaturen oder sonstiges durchgeführt.

Ihre Forderungen stellt sie , wie ihr Anwalt mehrmals betonte, aufgrund eines zu erwartenden Erbes (Testament zu Ihren Gunsten), wie unser Vater Ihr es versprochen haben soll.



Das Wohnrecht für die Lebensgefährtin kam zustande, weil wir Kinder unserem Vater dies ans Herz legten.






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JUSLINE
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RE: Wohnrecht

Beitrag von JUSLINE » 01.04.2004, 09:26

Bedenken Sie bei den Überlegungen bezüglich Ablösung des Wohnrechts auch noch folgenden Umstand:



Ihr Vater wollte wohl seiner langjährigen Lebensgefährtin nach seinem Tod etwas hinterlassen, das von materiellem Wert ist, andererseits aber auch ihren Vorstellungen entgegenkommen sollte. Sie hätte sich, wie sie Ihnen über ihren Anwalt schildert, eine Erbschaft erwartet. Bekommen hat sie das Wohnrecht. Wie Sie schreiben, auf Ihren Wunsch. Daraus vermute ich, dass Ihr Vater sich dafür entschieden haben dürfte, ihr anstatt einer Erbschaft das Wohnrecht zu überlassen, und das Haus-Eigentum seiner Familie, Ihnen, zu vererben (oder war das Wohnrecht schon begründet, bevor sie die behaupteten Aufwendungen tätigte? ) So könnte das Wohnrecht hier vermögensbezogen den Platz der erwarteten Erbschaft ausfüllen. Da liegen möglicherweise Gefühle des sich-nun-doch-etwas-betrogen-Fühlens darin, wenn Sie nun danach trachten, das Wohnrecht abzulösen.



Die gerichtlichen Schätzwerte liegen oft unter dem "realen" Wert, den das Wohnrecht für die betreffende Person insgesamt hat (Ersparnis für Miete woanders für zahlreiche Jahre, emotionaler Wert, Sicherheitsgefühl, dass das Wohnrecht ja auf Lebenszeit ist)



Eine Lebensgemeinschaft wird nach ihrer Auflösung - hier durch Ableben Ihres Vaters als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht behandelt - es erfolgt auf Verlangen eines Teiles eine "Auseinandersetzung", das heißt, es kann nun zwischen den Teilen - hier mit Ihnen als Erben - ausgeglichen werden, was einer der Teile sozusagen "mehr" bekommen hat. Extra Bemühungen und Auslagen des anderen usw. nach den Bestimmungen des ABGB.



Wenn Sie einen Vergleich über Ablöse des Wohnrechts bzw. über sonstiges schließen, dann überlegen Sie doch gemeinsam mit Ihrem Rechtsvertreter, inwiefern dieser Vergleich nicht weiter gefaßt werden sollte, und auch diese obigen möglichen Forderungen der LEbensgefährtin abgeglichen werden sollten. (Generalklausel). Damit nicht im Rahmen der Erbschaft noch extra Forderungen auf Sie zukommen.



mfg, Akita


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