Hallo,
ich wollte mir einen österr. Fond kaufen (ZZ2), dessen Low am Freitag 17.8. mit 295 an einer deutschen Fondsbörse unter dem Rücknahmepreis von Donnerstag 16.8. mit 308,09 (=338 inkl AA) notierte.
Mein Bank, die CA-BV machte es mir aber unmöglich den Fonds dort zu kaufen! Auch deren OnlineTrader zeigte zwar die niedrigen Kurse, aber den Link zum Kaufen des Papiers gab es nur neben dem ausserbörslichen Eintrag - das bedeutet dann 10% Ausgabe-Aufschlag und das bedeutet 12% teurer als das LOW dieses Papiers (s.o) - auch wenn ich das Low kaum hätte realisieren können.
Laut BA-CA hätten sie eine Vereinbarung mit dem Emitenten - ich denke es geht hier nur um Provisionsteilung.
Das Beste aber war der Hinweis der Mitarbeiterin Fr. M., wenn ich die Papiere in Hamburg kaufen würde und sie dann in mein Depot bei der BA-CA legen, würde sich die BA-CA weigern, diese Papiere an den Emitenten direkt zurückzuverkaufen, ich müßte das dann auch über die Börse machen, und wenn ich dann dort keine Käufer fände, ...
Das empfand ich fast wie eine kleine Erpressung!
Meine Frage dazu, darf mir die BA-CA den Zugang zu diesem Börsenplatz in der EU verweigern und nur die eine, sehr viel teurere Durchführung anbieten?
Darf sie dann auch den Rückverkauf an den österr. Emitenten verweigern?
Laut der Fondsbörse gibt es in Deutschland im Börsengesetz einen Paragraphen, der die Banken zwingt, die Kundenaufträge an dem Börsenplatz auszuführen, den der Kunde bestimmt.
Gibt es etwas ähnliches in Österreich?
Gibt es eine EU-Bestimmung dazu?
Gibt es (wenn ja wo, welche) gesetzl. Bestimmungen, die in deratigen Fällen die österr. Banken ihre Pflichten vorschreiben - seien österr. seien sie von der EU?
Im österr. Böresengesetz habe ich nur § 26 Abs 1 über die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer gefunden. Das bezieht sich aber sicher auf eine Börse - oder läßt es sich auch auf die Banken als Börsensensale ihrer Kunden anwenden und die erreichbaren Börsenplätze (in der EU)?
Schon einmal herzlichen Dank,
Gooly
BA-CA verweigert Zugang zur Fondsbörse: Dürfen's des?
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Hallo,
ich antworte mal selber mit dem, was man mir gerade aus dem BMSK geschrieben hat:
Auch nach österreichischem Recht (§ 1009 ABGB und insbesondere §§ 11 ff WAG) ist eine Bank verpflichtet, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im bestmöglichen Interesse des Kunden auszuführen. Das bedeutet unter anderem, dass die Bank den Auftrag dort ausführen muss, wo der Kunde es wünscht, oder, wenn der Kunde keine Weisung erteilt, dort wo es für den Kunden jeweils am günstigsten ist.
Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Bank gegenüber dem Kunde dem Grunde nach verpflichtet hat, seine Wertpapieraufträge auszuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Haghofer
WAG ist das: "Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), das derzeit noch in Kraft ist"
Das klingt doch ganz gut
Mal sehen, was jetzt die BA-CA sagt.
Schöne Woche,
Calli
ich antworte mal selber mit dem, was man mir gerade aus dem BMSK geschrieben hat:
Auch nach österreichischem Recht (§ 1009 ABGB und insbesondere §§ 11 ff WAG) ist eine Bank verpflichtet, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im bestmöglichen Interesse des Kunden auszuführen. Das bedeutet unter anderem, dass die Bank den Auftrag dort ausführen muss, wo der Kunde es wünscht, oder, wenn der Kunde keine Weisung erteilt, dort wo es für den Kunden jeweils am günstigsten ist.
Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Bank gegenüber dem Kunde dem Grunde nach verpflichtet hat, seine Wertpapieraufträge auszuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Haghofer
WAG ist das: "Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), das derzeit noch in Kraft ist"
Das klingt doch ganz gut

Mal sehen, was jetzt die BA-CA sagt.
Schöne Woche,
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