§ 1435 Nichteintritt des erwarteten Erfolgs

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
Antworten
STMK
Beiträge: 12
Registriert: 27.03.2025, 16:15

§ 1435 Nichteintritt des erwarteten Erfolgs

Beitrag von STMK » 17.02.2026, 19:54

Hallo liebes Team,

ich würde bitte wieder eure Unterstützung zu einem aktuellen Thema benötigen.

Ich probiere es einfach zu erklären.

Vor rund 10 Jahren wurde ein alter 4 Kanthof zum Teil komplett abgetragen und neu errichtet. Die Errichtung wurde von der Tochter der Besitzer bezahlt. Leider scheint dieser Umbau der Tochter nicht im Grundbuch auf. Zur Errichtung wurde ein Kredit aufgenommen wo die Eltern für die Bürgschaft unterschrieben haben. Und jetzt kommt die Frage, bei der wir dringend eure Unterstützung benötigen. Die Eltern wollen das Haus nicht an die Tochter übergeben. Die Unstimmigkeiten zwischen den Eltern und der Tochter sind nicht mehr heilbar. Was können wir tun, damit wir zumindest einen Teil der geleisteten Kosten rückerstattet bekommen. Nicht zu unterschätzen ist auch die Wertsteigerung der Immobilie. Zusatzinfo: Vor einiger Zeit wurde vereinbart, dass im kommenden Sommer die Übergabe stattfindet. Aus heutiger Sicht und den großen Meinungsverschiedenheiten wird es dazu nicht kommen.



alles2
Beiträge: 4344
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 1435 ABGB condictio causa data, causa non secuta

Beitrag von alles2 » 17.02.2026, 21:50

Motivirrtum könnte ein Stichwort sein. Mehr dazu hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=30692

Jetzt wäre gut zu erfahren, ob und in welcher Form eine Vereinbarung getroffen wurde und was der Grund für die Kostenübernahme war.
Zuletzt geändert von alles2 am 18.02.2026, 16:19, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

STMK
Beiträge: 12
Registriert: 27.03.2025, 16:15

Re: § 1435 Nichteintritt des erwarteten Erfolgs

Beitrag von STMK » 18.02.2026, 06:21

Hallo, vielen Dank für die rasche Antwort.

Die Tochter wohnt mit ihrem Kind in diesem neu errichteten Bereich den sie bezahlt hat. Leider ist sie nicht im Grundbuch aufgenommen worden. Man kann sich das so vorstellen, es gibt einen gemeinsamen Eingang und 2 separate Wohneinheiten, die jeweils mit einer eigenen Eingangstür im Vorraum zugänglich sind. Im Grundbuch stehen nur die Eltern. Es war mündlich vereinbart, dass heuer im Juli übergeben wird. Leider ist es so, dass es ständig zum Streit kommt und das wohnen mit den Eltern nicht mehr zu ertragen ist. Es wird vermutet, dass sie nicht übergeben wollen und deshalb die Streitigkeiten immer heftiger werden. Es darf seitens der Eltern auch nichts am Grundstück verändert werden. Keine Garagen, keine Pflanzen, ... Eine Trennung ist leider die einzige Lösung. Die Eltern sind beide über 70. Für sie wäre es wichtig, neu zu starten mit der Hoffnung, nicht alles verloren zu haben.

alles2
Beiträge: 4344
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 1435 ABGB Nichteintritt des erwarteten Erfolgs

Beitrag von alles2 » 18.02.2026, 16:36

Demnach dürfte für den konkludent vereinbarten (gemeinsamen) Hausbau mangels Vorsorgebedürfnis keinerlei vertragliche Absicherung über das Rechtsgeschäft bestehen. Bei dieser Lebensform (Wohngemeinschaft) hat man im Falle der Beendigung der Beziehung keine gegenseitige gesetzliche Ansprüche, weshalb für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch (hinsichtlich der Zuwendungen von Barleistungen und Arbeitsleistungen) die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anzuwenden wären. Wird keine einvernehmliche Regelung erreicht, müsste bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Rechtsweg bestritten werden. Sofern die Schenkung ausgeschlossen werden kann, könnte im Bereicherungsrecht gem. § 1435 ABGB wegen der Vermögenseinbringung auf Rückzahlung geklagt werden. Selbst bei einer von den Eltern behaupteten Schenkung (damit die Tochter dort überhaupt bauen darf) wäre ein Widerruf möglich, weil z.B. auf das zukünftig gemeinsame Wohnen oder seitens der Tochter auf die Gründung eines Eigenheims vertraut wurde. Bei dieser verzwickten Ausgangslage und sollte wirklich so viel Geld im Spiel sein, wäre die Besprechung mit einem Anwalt durchaus ratsam. Er könnte auch einschätzen, ob bei dem grundsätzlich familienrechtlichen Verhältnis zwischen Tochter und Eltern in dem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR; ab § 1175 ABGB, deren Auflösung ab § 1208 ABGB und die Liquidation in den Unterparagraphen des § 1216 ABGB) gegründet worden sein könnte. Der Nachweis über dieses Bestehen wird nicht leicht zu erbringen sein. Und ob irgendwie § 877 ABGB (condictio causa finita) zur Anwendung kommen könnte, weil beispielsweise vor 10 Jahren der grundbücherlichen Absicherung zugestimmt wurde, aber dies einseitig nun doch nicht gewünscht wird, könnte ich jetzt auch nicht beurteilen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste