Sparbuch überschrieben zur Verwahrung
Mutter (verwitwet) überschrieb ohne unser Wissen einem meiner Geschwister ein Sparbuch mit der Auflage, das Geld zu verwahren und zu verwalten und uns anderen Geschwistern davon vereinbarte Anteile zu übergeben als Schenkung zu Lebzeiten bzw sollte jemand von uns in finanzielle Not geraten. Davon will das Geschwister nun nichts mehr wissen und händigt das Sparbuch nicht mehr aus und betrachtet es als Schenkung zu Lebzeiten zur Gänze für sich. Zwischenzeitlich wird sogar behauptet, es habe niemals ein Sparbuch existiert (was sich aber durch die Bank belegen lässt). Eine Schenkung wurde mutmaßlich niemals beim Finanzamt angezeigt. Könnte man hier die Möglichkeit einer Schenkungswiderrufung wegen Irrtums zu Hilfe nehmen weil der ursprüngliche Zweck dieser Überschreibung nicht erfüllt wurde und meine Mutter hintergangen wurde?
Danke
Erbrecht Sparbuch
Re: Erbrecht Sparbuch
Ohne die Höhe des Sparguthabens zu kennen sind laut § 121a Abs.2 lit.a BAO (Bundesabgabenordnung) Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres von der Anzeigepflicht befreit. In der Vermutung, dass die Mutter nun verstorben ist, sind gemäß § 783 Abs.1 ABGB auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder eines Erben Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Ein Gerichtskommissär bzw. Notar könnte im Rahmen des Nachlassverfahrens zu den Informationen über das Sparbuch gelangen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Erbrecht Sparbuch
vielen dank. das sparguthaben übersteigt 50.000. unsere mutter lebt zum glück noch.
Re: Erbrecht Sparbuch
Ohne Schenkungsvertrag mit entsprechenden Auflagen steht es schlecht um die Beweiskraft. Wer weiß, ob es sich damals tatsächlich um eine Schenkung handelte, die Mutter nun ein schlechtes Gewissen bekommen hat und sie nun das Beste aus der unüberlegte Handlung machen möchte, ohne blöd dazustehen. Und das Geschwister könnte sich hinsichtlich gewisser Äußerungen derart verantworten, als dass es zwar die Schenkung in der Form des Sparbuch gab, aber ein das von ihr/ihm zu verwaltenden Sparbuch nie existierte.
Man könnte auf zivilrechtlichem Wege eine Anfechtung der Schenkung wegen Motivirrtum einklagen. Dabei stellt sich natürlich die Frage, aus welchem Motiv eine Schenkung erfolgte. Dabei würde erörtert werden, ob es dazumals einen plausiblen Grund für die Überschreibung des Sparbuches gab, der eine reine Schenkung schlüssig aussehen lässt, oder es doch eher so war, wie die Mutter es nun behauptet.
Man könnte auf zivilrechtlichem Wege eine Anfechtung der Schenkung wegen Motivirrtum einklagen. Dabei stellt sich natürlich die Frage, aus welchem Motiv eine Schenkung erfolgte. Dabei würde erörtert werden, ob es dazumals einen plausiblen Grund für die Überschreibung des Sparbuches gab, der eine reine Schenkung schlüssig aussehen lässt, oder es doch eher so war, wie die Mutter es nun behauptet.
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