Mir wurde mein Fahrzeug aufgrund des §5 der Verordnung Zl. KL6-STVO-1350/1-2005, die für den Zeitraum der "Auto-News 2005" verhängt wurde, abgeschleppt:
"Für die L97c Pyramidenkogel Straße wird ab der Einbindung L87 Keutschacher
Straße bis Marterl St. Margareten ein beidseitiges "Halten und Parken
verboten" mit der Zusatztafel "Abschleppzone", verfügt."
Laut §11 der o.g. Verordnung tritt diese Verordnung "mit der Aufstellung der
Verkehrszeichen ... gemäß §53 Z 13b leg.cit. "Halten und Parken verboten"
... in Kraft."
Das im Bereich des Beginns der L97c in Richtung Pyramidenkogel aufgestellte
Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel
"Abschleppzone" wies aber eine andere Form als die in §54 Abs.5 lit. j STVO dargestellte Zusatztafel auf und war entgegen §54 Abs.3 STVO nicht weiß (roter Rand) und überragte das darüber befindliche Verkehrszeichen. (siehe Fotos)
http://img208.echo.cx/img208/4724/vzeichen14nv.jpg
http://img208.echo.cx/img208/4115/vzeichen24mx.jpg
Ich bekam nur diese Rechnung:
http://img208.echo.cx/img208/415/rechnung15cl.jpg
Die BH Klagenfurt teilte mir mit das es kein Rechtsmittel dagegen gibt und ich nur die Gemeinde Keutschach zivilrechtlich klagen könnte. Ich weiß aber nicht genau was das ist und welche Risiken es da gibt. Ich würde gerne wissen, wie weit das Verkehrszeichen gemäß der verordnung Gültigkeit hat. Weiters bin ich mir auch nicht ganz sicher, ob ich nicht auf Privatgrund und nicht im Straßenraum geparkt habe (muss erst die Fotos genau analysieren). Ist dann überhaupt eine Abschleppung durch die Gemeinde nach dieser Verodnung möglich? Ich bin dankbar für alle Hinweise und Anregungen.
mfg, Gmirzi
Abschleppung
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 28 Gäste