Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Darf eine Krankenschwester (DGKP) im Notfall einem Patienten lebensrettende Medikamente verabreichen wenn abzusehen ist kein (Not-)Arzt rechtzeitig die Einsatzstelle erreichen wird? Wenn ja, darf die DGKP dies auch machen wenn sie sich noch in Ausbildung befindet aber bereits alle erforderlichen Module (Pharmakologie, ect.) erfolgreich absolviert hat?
Durch was wären diese Maßnahmen gedeckt? Durch den entschuldigenden Notstand?
Mit freundlichen Grüßen
Krankenschwester Notfall
Re: Krankenschwester Notfall
Nach dem Gesetzesmaterial des § 14a Abs.2 GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) ist die Verabreichung von Notfallmedikamenten durch diplomiertes Pflegepersonal nicht erfasst. Kommt es zu einer Kompetenzüberschreitung, könnte ein Verwaltungsstrafverfahren oder gar ein Strafverfahren (bspw. nach §§ 75 ff, § 110 und 184 StGB) drohen, die im schlimmsten Fall zum Berufsverbot führen können. Durch § 6 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) oder § 10 StGB (Strafgesetzbuch) könnte man je nach Auslegung wegen einem rechtfertigenden Notstand davon verschont werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Krankenschwester Notfall
michaelm hat geschrieben: ↑12.08.2024, 13:20Guten Tag,
diese Frage wurde im Unterforum "Strafrecht" schon einmal gestellt. Mich würde die Antwort auch interessieren.
Wie sieht die Rechtslage diesbezüglich aus und auf was könnte man sich da berufen?
"Darf eine Krankenschwester (DGKP) im Notfall einem Patienten eine Venenverweilkanüle legen und lebensrettende Medikamente verabreichen wenn abzusehen ist kein (Not-)Arzt rechtzeitig die Einsatzstelle erreichen wird? Wenn ja, darf die DGKP dies auch machen wenn sie sich noch in Ausbildung befindet aber bereits alle erforderlichen Module (Pharmakologie, ect.) erfolgreich absolviert hat?
Durch was wären diese Maßnahmen gedeckt? BZW gibt es irgendeine Möglichkeit dass eine Krankenschwester dies im Notfall machen darf?"
Mit freundlichen Grüßen
In solchen Fällen die Anschlussfragen bitte im entsprechenden Thread stellen. Die Unterkategorie mag Dich vielleicht etwas irritieren, aber es geht hier auch um die Ordnung und Übersicht.
Durch die Novelle 2016 ist die Beatmung nur durch einfache Hilfsmittel weggefallen. Die Erweiterung der Kompetenz wie die Zuhilfenahme eines peripheren intravenösen Katheters bzw. PVK ist mir nicht bekannt. Wer weiß, was uns die Novelle 2024 bereithält. Dennoch kann Dir vielleicht öGERN (Österreichische Gesellschaft für Ethik und Recht in der Notfall- und Katastrophenmedizin) eine kompetentere oder gar abweichende Auskunft geben:
https://www.oegern.at/kontakt/kontaktdaten/
Das Ergebnis kannst Du uns gerne hier präsentieren!
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