sind die Kosten gem. § 458 UGB einklagbar?

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zer0
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sind die Kosten gem. § 458 UGB einklagbar?

Beitrag von zer0 » 18.06.2024, 08:55

Sind die verrechneten Kosten gem. § 458 UGB einklagen insofern diese vertraglich vereinbart wurden? Jemand in meinem Umfeld behauptet "Mahnspesen sind nicht einklagbar". Meiner Meinung nach trifft das jedoch nur zu, wenn sie vertraglich nicht vereinbart sind.



alles2
Beiträge: 3593
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Sind die Kosten gem. § 458 UGB einklagbar?

Beitrag von alles2 » 18.06.2024, 12:30

Kann es (wegen dem identischen Wortlaut) sein, dass Du im Internet recherchiert hast und dabei auf folgenden Reddit-Beitrag gestoßen bist, welcher Dich verunsichert hat?

https://www.reddit.com/r/Austria/comments/17cp8v5/comment/k5sbxn2/
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

gnatunselfish
Beiträge: 3
Registriert: 22.07.2024, 10:43

Re: sind die Kosten gem. § 458 UGB einklagbar?

Beitrag von gnatunselfish » 07.08.2024, 08:48

zer0 hat geschrieben:
18.06.2024, 08:55
Sind die verrechneten Kosten gem. § 458 UGB einklagen insofern diese vertraglich vereinbart wurden? Jemand in meinem Umfeld behauptet "Mahnspesen sind nicht einklagbar". Meiner Meinung nach trifft das jedoch nur zu, wenn sie vertraglich nicht vereinbart sind.
a, die Kosten gemäß § 458 UGB (Unternehmensgesetzbuch) sind einklagbar, sofern sie vertraglich vereinbart wurden. § 458 UGB regelt die Möglichkeit, dass Unternehmer im Falle der verspäteten Zahlung von Rechnungen Mahnspesen und andere Kosten, die durch die Verfolgung der offenen Forderung entstanden sind, in Rechnung stellen können. Diese Kosten sind einklagbar, wenn sie vertraglich festgelegt wurden und die vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich transparent und klar geregelt sind.

Es ist richtig, dass Mahnspesen grundsätzlich einklagbar sind, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Wenn im Vertrag keine Regelung zu Mahnspesen getroffen wurde, können diese in der Regel nicht ohne Weiteres einklagt werden, da sie in diesem Fall nicht Teil der vertraglichen Vereinbarungen sind. Daher kann die Aussage "Mahnspesen sind nicht einklagbar" in einem solchen Kontext zutreffen, wenn es keine vertragliche Basis für die Mahnspesen gibt.

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