Danke, vom meinem RA:
Geregelt ist dies in § 364 c Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch.
„§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.“
Da es sich im konkreten Fall um eine künftige Vereinbarung mit Ihrem Bruder handelt, ist also eine Verbücherung des Verbots nicht möglich,
sondern nur eine schuldrechtliche Vereinbarung im Vertrag 