Vertragsrücktritt, windig...

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

Vertragsrücktritt, windig...

Beitrag von JUSLINE » 09.09.2005, 22:08

Hallo miteinander,



Also ich habe heute einen etwas komplexen Fall produziert, bei dem ich eine Unterschrift wohl voreilig gesetzt habe. Die Umstände sind aber höchst kurios:

Also:

a) Ich habe vor einer Woche eine Wohnung angesehen, meine Zustimmung zur Anmietung derselben gegeben, wurde aber nicht weiter über Vertragsbedinungen und Rücktrittsrecht informiert (war auch schwer möglich, schließlich suchte die jetzige Mieterin einen Nachmieter, da sie erst seit 6 Monaten in der Wohnung wohnte, aber sie war nicht die Vermieterin) -> lt. § 30 a KSchG habe ich demnach eine Woche Rücktrittsrecht ab dem Zeitpunkt ab dem ich den schriftlichen Vertrag erhalten habe? meine Zustimmung damals war natürlich mündlich???

b) Ich habe den Vertrag unterzeichnet, ihn danach erst in Ruhe nochmals untersucht und bin über einen ziemlich gesetzeswidrigen Passus gestolpert: daß die Kaution unverzinst bleibt, was eindeutig rechtswidrig ist - nur meine Frage - reicht diese Rechtswidrigkeit daß der Vertrag ungültig ist bzw. ich innerhalb von 24h nach Unterzeichnung ich deswegen zurücktrete??



Bin für alle Infos dankbar, auch für solche, die mir sagen wo Infos zu finden wären :-)



lg



Sonne




MEMIL
Beiträge: 1117
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Vertragsrücktritt, windig...

Beitrag von MEMIL » 12.09.2005, 19:09

Leider muss ich deine Euphorie betreffend der mangelnden Verzinsung der Kaution eindämpfen. Das ist gewiss ein Manko, als Rechtwidrigkeit in dem Sinn, dass man deswegen aus dem Mietvertrag zurücktreten kann, ist dieses so genannte Lapsus nicht.

Wenn das Mietverhältnis zur Gänze dem MRG unterliegt, hast du Anspruch darauf, dass die Kaution verzinst wird, egal ob es im Mietvertrag erwähnt wurde, oder nicht, oder sogar ob es vereinbart wurde, dass keine Verzinsung statt finden wird.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage (Verfahrenskosten auch bei außerstreitigen Verfahren) würde ich empfehlen die Finger weg zu lassen, außer du glaubst dass der Mietzins unzulässig ist und du dann einen Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des Mietzinses nach § 16 MRG einbringen könnte und zugleich die Verzinsung der Kaution ansprechen. Die Kaution selbst kannst du nur bei der Kündigung des Mietverhältnisses beanspruchen und für die Kaution allein wäre nicht möglich einen Antrag sondern eine Klage (streitiges Verfahren) einzuleiten. Ein Rücktrittsrecht – aus anderen Gründen - kann dir aber zu Recht stehen. Das ist aber andere Geschichte.

MFG,

MEMIL


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste