Muß eine Mietwohnung nach Todesfall der Hauptmieterin besenrein zurückgegeben werden und gibt es eine Möglichkeit eines Kindes die Wohnung in Hauptmiete zu übernehmen?
Wohnungsrückgabe nach Todesfall
RE: Wohnungsrückgabe nach Todesfall
Falls hier das Mietrechtsgesetz anwendbar sein sollte, sind Kinder eintrittsberechtigt, wenn sie eine bestimmte Zeit bis zum Tode des nunmehr Verstorbenen mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt in dieser Wohnung gelebt haben (es gibt Feinheiten der Rechtssprechung für Einzelfälle) und auch ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben.
Falls das MRG nicht anwendbar sein sollte, gilt nur das, was auch im Bürgerlichen Gesetzbuch steht: Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben. Doch kann der Vermieter kündigen. Das Mietrecht "vererbt" sich also, - was auch für die dem MRG unterliegenden Wohnungen gilt. Nur kann zB ein Erbe, der nicht eintrittsberechtigt im Sinne des MRG ist, im Fall von dessen Anwendbarkeit wohl nicht auf Dauer in der Wohnung bleiben (weil ihn der/die HauseigentümerIn erfolgreich kündigen kann).
mfg, akita
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Mietrecht im Todesfall
§ 14. (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der
Mietvertrag nicht aufgehoben.
(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den
Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die
im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie
nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter
bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit
dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und
die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen
Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen
eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein
und haften zur ungeteilten Hand.
(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der
Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der
Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese
Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im
gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.
Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen
Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der
Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe
eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen
Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten,
wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam
bezogen hat.
Falls das MRG nicht anwendbar sein sollte, gilt nur das, was auch im Bürgerlichen Gesetzbuch steht: Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben. Doch kann der Vermieter kündigen. Das Mietrecht "vererbt" sich also, - was auch für die dem MRG unterliegenden Wohnungen gilt. Nur kann zB ein Erbe, der nicht eintrittsberechtigt im Sinne des MRG ist, im Fall von dessen Anwendbarkeit wohl nicht auf Dauer in der Wohnung bleiben (weil ihn der/die HauseigentümerIn erfolgreich kündigen kann).
mfg, akita
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Mietrecht im Todesfall
§ 14. (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der
Mietvertrag nicht aufgehoben.
(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den
Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die
im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie
nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter
bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit
dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und
die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen
Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen
eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein
und haften zur ungeteilten Hand.
(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der
Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der
Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese
Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im
gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben.
Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen
Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der
Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe
eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen
Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten,
wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam
bezogen hat.
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