Spülmaschine und mündlicher Mietvertrag

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JUSLINE
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Spülmaschine und mündlicher Mietvertrag

Beitrag von JUSLINE » 05.03.2004, 10:12

Hallo,



ich habe 12 Jahre in einer Wohnung gewohnt mit einem mündlichem Mietvertrag. Es gibt also nichts schriftliches.

Es war eine ziemlich alte Einbauküche in der Wohnung bei Einzug enthalten. Nach 6 Jahren ging die damals 10 Jahre alte Spülmaschine kaputt. Ich kaufte mir eine neue. Jetzt beim Auszug nahm ich Sie mit. Die Vermieter verlangen nun das ich eine neue Spülmaschine anschaffe für die Wohnung. Ich soll davon mindestens die hälfte bezahlen, da bei Einzug eine Spülmaschine enthalten war. Ist das rechtens?? Auch meckern Sie das unten ein 20 cm langes verblendstück fehlt und die alte Spülmaschine vorne eine Verblendung der billigen Küche hatte.



Ich habe in die Wohnung Laminat für 12 TDM legen lassen, was ich den Vermietern kostenlos überlassen habe. Trotzdem wollen Sie für jeden kleinen Verschleiß in der Wohnung einen Handwerker kommen lassen.

Kann ich für das Laminat nicht doch etwas verlangen um hier was entgegenzusetzen?

Wie sieht es aus bei einer mindestens 14 Jahre alten billigen Küche. Muß ich jeden kleinen Schaden in einer solchen Küche beheben?



Salü



Nettermieter




DorisMihokovic
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RE: Spülmaschine und mündlicher Mietvertrag

Beitrag von DorisMihokovic » 05.03.2004, 11:22

Da Sie von 12 TDM schreiben, gehe ich davon aus, dass Sie in Deutschland leben. Die rechtliche Situation ist in Oesterreich nicht 100%ig identisch mit der deutschen. Sie sollten sich daher besser an das deutsche Jusline-Forum unter www.jusline.de wenden.

In Oesterreich muesste die Wohnung mit dem "neuen" Geschirrspueler retourniert werden. Es besteht hoechstens ein Anspruch auf eine Investabloese (je nach vertraglicher Regelung) in Hoehe von Anschaffungswert minus 10 % je Nutzungsjahr (z. B. 4 Jahre = minus 40 %).



Weiters koennte der Vermieter die Entfernung des Melanbodens verlangen, wenn beim Einzug z. B. ein Stein- oder Teppichboden vorhanden war, da die Wohnung so zurueckgegeben werden muss, wie sie uebernommen wurde. (anderslautende vertragliche Vereinbarungen ausgenommen)

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