Die Alleinerbin soll nach dem Tod des Verstorbenen den Wert der Liegenschaft ermitteln lassen und
die Hälfte des daraus ergebenden Verkehrswertes nach Abzug der im Falle eines Verkaufes zu bezahlenden
Immobilienertragsteuer sowie für den Erwerb im Verlassenschaftsverfahren anfallenden Grunderwerbsteuer binnen 12 Monaten nach dem Ableben des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten.´ausbezahlt werden.
Meines Erachtens nach ist der "Pflichteilsberechtigte" kein solcher, sondern Legatar.
Der Sinn des Testamentes lautet ja darauf, dass der Berechtigte einen ganz bestimmten Geldbetrag ausschließlich bezogen auf den Wert einer bestimmten Liegenschaft, vom Allein(-erben) erhalten soll.
Der Pflichtteilsberechtigte hätte hingegen Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom gesamten "reinen" Nachlass.
Der Unterscheid ist auch wesentlich, weil "normale" Legatare keine Parteienstellung im Verlassenschaftsverfahren haben. Der Vermächtnisnehmer ist im Verlassenschaftsverfahren nicht unmittelbar beteiligt und nimmt an Abhandlungsterminen nicht teil. Er hat weder Akteneinsichtsrechte, noch direkte Ansprüche gegen den Nachlass. Mit dem Vermächtins erhält er einen klagbaren Anspruch gegen den/die Erben. Wenn das Legat anerkannt wird, wird es vom Erben ausgefolgt; wenn nicht, muß der Legatar auf Herausgabe klagen. Der Vermächtnisnehmer muss andererseits bei den Verfahrenskosten nicht mitzahlenund übernimmt keine Haftungen für Verbindlichkeiten eines Verstorbenen.
Und der Vollständigkeit halber: Für einen Verkauf einer Immobilie durch die Verlassenschaft ist auch keine Amtsbestätigung erforderlich.
Ab der Erbsantrittserklärung kann/können der/die Erbe/n Verträge über den Verkauf von Immobilien, die dem Erblasser gehört haben, als Vertreter der Verlassenschaft abschließen, diese Veträge müssen aber - wie bereits dargelegt - noch vom Gericht genehmigt werden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at