Hallo,
in meiner Scheidungsvereinbarung steht ein Bezug auf ein Urteil "OGH 2 OB 229/98z". Kann mir wer sagen, worum es sich dabei handelt bzw. wo ich im Internet den Text dazu nachlesen kann.
Danke
229/98z
RE: 229/98z
Das Urteil kenne ich, hat aber mit Scheidung nichts zu tun. Es handelt sich nur um den Bezug auf eine Rechtssituation, die sich auf viele andere Rechtsgebiete anwenden läßt. Wenn du mir den Auszug aus deinem Urteil mailen willst, kann ich dir erklären, was dieses Zitat "229/98z" in deinem Fall bedeutet. Ich muss aber den gesamten Kontext erfahren.
MFG,
memil@gmx.net
MFG,
memil@gmx.net
RE: 229/98z
Die Aktenzahl hat richtig zu lauten: 3 Ob 229/98 t.
In dieser Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass ein Unterhaltsverzicht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG sittenwidrig sein kann. Dies dann, wenn einer der früheren Ehegatten später unverschuldet in Not gerät und Unterhalt benötigen würde, der andere Ehegatte diesen Unterhalt aber unter Hinweis auf den Unterhaltsverzicht verweigert.
Der Hinweis auf 3 Ob 229/98 t samt Belehrung dazu, ist eine Krücke, die viele Scheidungsrichter einfügen, um auch im Falle der späteren unverschuldeten Not einen wirksam vereibarten Unterhaltsverzicht zu haben bzw. den Parteien diese nicht vorhersehbare Unsicherheit klar zu machen.
Kuno
In dieser Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass ein Unterhaltsverzicht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55 a EheG sittenwidrig sein kann. Dies dann, wenn einer der früheren Ehegatten später unverschuldet in Not gerät und Unterhalt benötigen würde, der andere Ehegatte diesen Unterhalt aber unter Hinweis auf den Unterhaltsverzicht verweigert.
Der Hinweis auf 3 Ob 229/98 t samt Belehrung dazu, ist eine Krücke, die viele Scheidungsrichter einfügen, um auch im Falle der späteren unverschuldeten Not einen wirksam vereibarten Unterhaltsverzicht zu haben bzw. den Parteien diese nicht vorhersehbare Unsicherheit klar zu machen.
Kuno
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