DSGVO bei Weitergabe persönlicher Daten durch die Schule des Kindes

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Eisen1987
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DSGVO bei Weitergabe persönlicher Daten durch die Schule des Kindes

Beitrag von Eisen1987 » 18.09.2020, 20:29

Die Grundschule hat meine persönlichen Daten an die Bezikshauptmannschaft weitergegeben, weil das Kind Husten hat, jedoch kein Fieber und somit kein Coronaverdachtsfall ist. Ist eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde sinnvoll, oder lieber gleich einen Anwalt nehmen?

Vielen Dank vorab!



alles2
Beiträge: 4063
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: DSGVO bei Weitergabe persönlicher Daten durch die Schule des Kindes

Beitrag von alles2 » 19.09.2020, 14:00

Es kommt auch darauf an, was Du damit bezwecken möchtest, wie es um die Verhältnismäßigkeit bestellt ist und was für Folgen diese Maßnahmen für Dich hatten.

Zu DSGVO könnte Dir das hier weiterhelfen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15526

Naja, laut Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz braucht es kein Fieber, um zum Verdachtsfall zu gehören:

https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html
Falldefinition SARS-CoV-2 (vormals 2019-nCoV) (letzte Änderung 09.09.2020, 09:00 Uhr)

Klinische Kriterien
Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder OHNE FIEBER) mit mind. einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes

Labordiagnostische Kriterien
Direkter Erregernachweis: Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure in einer klinischen Probe mittels PCR

Verdachtsfall
Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt.
Bei entsprechenden diagnostischen Befunden (z.B. laborchemische Parameter und/oder radiologischer Befund) und/oder infektionsepidemiologischen Hinweisen (z.B. vorangegangener Kontakt mit einem SARS-CoV-2-Fall, regionale Virusaktivität jener Gebiete, in denen sich die betroffene Person in den vergangenen 10 Tagen aufgehalten hat), die in Kombination mit der klinischen Symptomatik zu einem dringenden ärztlichen Verdacht auf das Vorliegen von COVID-19 führen, sollen auch Fälle, die andere klinische Kriterien und Symptome als die genannten (z.B. Erbrechen, Durchfall) aufweisen, als Verdachtsfälle eingestuft werden.

Bestätigter Fall
Jede Person mit direktem labordiagnostischen Nachweis von SARS-CoV-2, unabhängig von der Symptomatik.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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