Sachbeschädigung von 2 Aussenlampen und einem Schild

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Chris.S.
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Sachbeschädigung von 2 Aussenlampen und einem Schild

Beitrag von Chris.S. » 11.10.2019, 09:31

Guten Tag!

Ich bin in folgender Situation:

Ich habe vor etwa 2 Wochen vor einem Lokal (stark betrunken) 2 Lampen kaputt gemacht und ein Schild abgebrochen.

Ich habe leider viel zu viel getrunken, würde das sonst auch nicht machen, habe noch nie etwas zerstört doch jetzt ist es passiert.

Ich habe mich gleich am nächsten Tag bei der Kellnerin entschuldigt, sie hat mir die Telefonnummer von ihrem Chef (Lokalbesitzer) gegeben und ich habe ihn sofort angerufen.

Er meinte dann, dass wir es Außergerichtlich klären können und er meldet sich bei mir.

Ein paar Tage drauf hat er mich angerufen und gesagt, dass ich das von einem Elektriker anschauen lassen soll und das Schild auch irgendwo neu auftreiben.

Ich bin dann ein weiteres Mal ins Lokal wo ich die Kellnerin gefragt habe was jetzt wirklich alles kaputt ist (ich kann mich nämlich nicht mehr an alles erinnern)

Sie meinte dann, dass sie mit dem Chef nochmals spricht und ich jetzt mal nichts mehr tun soll. Sie kümmert sich darum (hat einen bekannten der sich das anschaut) und wegen dem Schild fragt sie beim Nachbar Geschäft (Einzelhandel) nach weil das von ihm dort angebracht wurde.

Ich habe dann also getan was sie sagte (ein paar Tage lang gewartet) und gestern wurde ein Freund von mir der auch dabei war aber nichts kaputt gemacht hat von der Polizei angerufen und die Polizei hat dann meine Handynummer und Namen verlangt.

Das ist sehr komisch, weil ich ja schon seit 2 Wochen mit dem Chef usw. in Kontakt stehe und sie nur ihn Fragen hätten müssen.

Jedenfalls wurde mir gesagt dass wir es so regeln und jetzt wird mich die Tage auch die Polizei anrufen.


Meine Frage: Was soll ich tun? Und was kann auf mich zukommen?



Grüße,
Chris



mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: Sachbeschädigung von 2 Aussenlampen und einem Schild

Beitrag von mastercrash » 16.10.2019, 02:43

Wie Ihnen sicherlich klar ist, ist, dass die zivilrechtliche Seite (Schadenersatz) und die strafrechtliche Seite (Knast :lol: nein so schlimm wird es schon nicht kommen) hier strikt zu trennen sind.

Zivilrechtlich sind Sie natürlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch dann, wenn Sie aufgrund der Trunkenheit kurzfristig nicht deliktsfähig gewesen sein sollten, könnte SIe immer noch die Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB treffen. Wir (bzw der Gesetzgeber) wollen ja nicht, dass Betrunkene die halbe Stadt verwüsten und hinterher für nichts haften müssen, während die Geschädigten die noch weniger dafür können auf dem gesamten Schaden sitzen bleiben.


Strafrechtlich:
Der Staat kann von sich aus Ermittlungen anstrengen und anklagen. Dazu braucht es (bis auf die sehr seltenen sog reinen Privatklagedelikte wie Beleidigung oder Ermächtigungsdelikte wie die Entwendung) erstmal weder Strafanzeige noch Strafantrag.

Vielleicht ist eine Polizeistreife in den folgenden Tagen vorbei gefahren, hat die kaputten Lampen und das kaputte Schild gesehen und selbst ein Protokoll an die Staatsanwaltschaft gesendet. Ein Strafverfahren in seinem Lauf halten weder Ochs noch Esel auf, könnte man hier sagen. Es kommt nicht auf den Wunsch der Beteiligten an, und zwar dann nicht, wenn der StA meint, es läge zur Spezialprävention im öffentlichen Interesse hier mit Bestrafung einzuschreiten.

Ich schaue mal in meine Glaskugel und sage: Sie bekommen Post von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft mit einer Ladung als Beschuldigter einer Sachbeschädigung. Ihnen wird vorgeworfen am XX.XX.XXXX zwischen XX:XX und YY:YY das und jenes beschädigt zu haben und sollen sich am YY.YY.YYYY auf der Polizeidienststelle SOWIESO zur Beschuldigtenvernehmung melden. Dies gewürzt mit 10cm Rechtsmittelbeleherung, ein Aktenzeichen und ein paar Grüßen.

Naja, was kommt da auf Sie zu. Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie betrunken waren, und Sie die Tat nicht bereits geplant haben, als sie noch nüchtern waren (actio libera in causa - sehr selten!) waren Sie entweder gar nicht schuldfähig oder nur begrenzt schuldfähig.

Kommt man zum Schluss Sie waren gar nicht schuldfähig, ist das Verfahren einzustellen. Bei teilweiser Schuldfähigkeit wäre die Strafe zu mindern.

Was kann da auf Sie zukommen... Wenn Sie voll schuldfähig waren: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen... Wobei eine Freiheitsstrafe wegen einer einfachen Sachbeschädigung sehr selten ist und selbst diese nach § 37 Abs 1 StGB in eine Geldstrafe umzuwandeln wäre.

Ich nehme hier mal an, der Schaden hat jedenfalls nicht € 5000,- überstiegen. Sonst sieht die Sache strenger aus.

Es ist sehr schwer die Strafe vorherzusagen ohne den genauen Schaden zu kennen.
Pauschal würde ich sagen eine Geldstrafe von einigen Tagessätzen (Tagessatzhöhe = freies monatliches Einkommen nach Unterhaltsverpflichtungen oder ähnliches / 30).

Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit kämen auch noch Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 191 StPO) oder allgemein auch eine Diversion in Betracht.

Also von Einstellung des Verfahrens bis hin zu Geldstrafe (oder Geldbuße in der Diversion) in Höhe mehrerer Monatsverdienste ist alles dabei.


Was Sie tun sollten... Ich kann Ihnen sagen, welche Möglichkeiten Sie haben:
- Sie geben die Tat zu, sagen dass Sie angetrunken waren, aber sich freiwillig direkt am nächsten Tag und bereits vor Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bei den Geschädigten gemeldet haben und sofort den Ersatz des Schadens angeboten haben und es Ihnen leid tut. Da sollten dann alle gnädig eingestellt sein.

- Sie sagen bis auf Ihre Personalien nichts. Kann zwar grundsätzlich niemandem negativ angerechnet werden, sollte hier aber nicht viel bringen. Kann nämlich weder negativ noch positiv gewertet werden.
Ich weise darauf hin, dass auf die von mir in diesem Forum gegebenen kostenlosen Auskünfte keine Gewährleistung auf Richtigkeit besteht und keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.

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