Scheidung im Ausland

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Scheidung im Ausland

Beitrag von JUSLINE » 13.08.2003, 12:02

Hallo,ich bin österr.Staatsbürgerin,lebe aber nun seit kurzem in der BRD.

Letztes Jahr hatte mein Mann während meines Urlaubes die gemeinsame Whg abgesperrt,und meinen Laden geschlossen.Als ich aus dem Urlaub wiederkam stand ich vor dem Nichts.

Ich bin zu Freunden nach Deutschland geflüchtet,ohne die Behörden einzuschalten,da ich "trotzallem" meinen Mann keinen Ärger machen wollte.Seither verweigert er mir jegliches Gespräch,behauptet aber ich hätte einen Liebhaber.

Im Okt.letzten Jahres reichte er die Scheidung ein,nun weigert er sich mir Unterhalt zu bezahlen,mit der Begründung ich hätte doch einen Liebhaber und meine Ehe und mein Geschäft "böswillig" verlassen.



Meine Frage nun,kann ich von der BRD aus den Unterhalt einklagen?und wielange muß ich dazu in der BRD gemeldet sein?

Bisher habe ich mich nicht angemeldet,aus Angst vor meinem Mann.Meine Anwältin in Österr.ist leider nicht sehr hilfreich,mein Geld sehr knapp und Verfahrenshilfe kann ich nicht beantragen,da ich sonst meine Adresse bekanntgeben müßte.Mein Dilemma ist es nun das der Richter davon ausgeht das ich "leichtsinnig" meine Existenz gefährdet habe.Ferner war ich nach dem "Rauswurf" aus der ehel.Whg.so geschockt das ich nix unternommen habe.

Der Mann der als Scheidungsgrund genannt wird,und den ich erst nach den Vorkommnissen kennenlernte,ist nunmehr mein Quartiergeber..das macht es sehr kompliziert.

Meine Frage nun:was kann ich tun?

Danke für Auskünfte






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RE: Scheidung im Ausland

Beitrag von JUSLINE » 13.08.2003, 12:29

NACHTRAG:

wir waren seit 1979 ein Paar,und haben 1988 geheiratet.In all den Jahren war ich stets nur bei meinem Mann mitversichert,der Laden war zu klein um mich selbst zu ernähren.




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RE: Scheidung im Ausland

Beitrag von JUSLINE » 13.08.2003, 19:21

Wenn Sie dann praktisch - so habe ich das verstanden - einen Gewerbeschein samt Minigeschäft hatten über all die Zeit, aber nie die Grenzen überschritten haben, die zu einer Versicherungspflicht geführt hätte, und deshalb beim Mann "mitgelaufen" sind, dann müssen Sie sich nun wohl um einen eigenen Pensionsanspruch kümmern.



Natürlich existiert auch die Möglichkeit, dass Sie die Scheidung nicht einreichen und im Rahmen einer Zerrüttungsscheidung nach dreijähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, die auf Klage des Mannes passiert, das überwiegende Verschulden des Mannes an der Zerrüttung festgestellt würde, und damit Ihr Unterhalts- und Pensionsanspruch wie bei aufrechter Ehe erhalten bleibt.



Wenn Sie nun auf Unterhalt klagen wollen, müssen Sie in einem österreichischen Gerichtsverfahren die Gegenargumente ihres Mannes (Unterhaltsverwirkung uäm.) entkräften.



Die Optik, dass Sie bei einem Mann leben, der von Ihrem Noch-Ehegatten als Ihr Liebhaber bezeichnet wird, bzw. Sie womöglich sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, nicht nur die Ehe gebrochen, sondern auch Ihren Mann böswillig verlassen zu haben, könnte fürs Gericht nicht die Beste sein.



ME neigen Richter häufig dazu, Parteien, die schon vor längerer Zeit nicht die Hilfe der Gerichte zur Durchsetzung ihrer Rechte in Anspruch genommen haben, nicht allzuviel Verständnis entgegenzubringen, wenn diese dann nach längerer Zeit dann daherkommen und diese Rechte geltend machen wollen, wo erfahrungsgemäß die Durchsetzungsmöglichkeiten schlechter geworden sind (Beweise gehen verloren, es hat sich in der Zwischenzeit vieles ereignet).



Deshalb wäre es für Sie schon besser, - von den Prozessergebnissen her - Sie würden Ihre Ansprüche von Österreich aus geltend machen, und hier eine Zustelladresse haben.



Was ist das Hindernis? Haben Sie keine Wohnung oder sind Sie mittlerweile tatsächlich in D gebunden (beruflich, privat?)



Sie könnten ja wenigstens für eine Zeitlang nach Ö kommen und von hier aus alles einleiten, bzw. beim Amtstag bei Gericht vorsprechen, die Klage zu Protokoll geben, Verfahrenshilfe beantragen...



mfg, MA.




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RE: Scheidung im Ausland

Beitrag von JUSLINE » 13.08.2003, 20:26

Danke für die Antwort.

Nun,1.hat mein Mann durch das Versperren der Wohnung auch meine Papiere einbehalten.

2.Sein RA hat mir damals gesagt." wenn sie in die Scheidung einwilligen bekommen sie ihre Papiere".

Zu diesem Zeitpunkt hatte ich über Scheidung nicht nachgedacht,alle meine Versuche mit meinem Mann ein Gespräch zu führen sind gescheitert.Er hatte also genügend Zeit,bis Okt.2002,sich Beweise zurechtzuzimmern.

In Österr.habe ich auf anraten des zust.Richters eine Zustelladresse genannt,denoch wurde die Scheidungsklage auch an die Adr.in der BRD gesandt,wo ich sie ungeschickter Weise auch in Empfang nahm.

In Österr.habe ich nur meine alte Mutter,bei der ich aber nicht wohnen kann.

Im Juli habe ich Antrag gestellt das ich wieder in die Nochehewhg.zurückkehren darf.Dies wurde vom Richter mit der Begründung abgelehnt das ich ja schon,so seine Einschätzung, 1 1/2 Jahre bei meinem "Geliebten" lebe.

Nun kann ich weder auf Verfahrenshilfe hoffen,wo soll ich mich anmelden?,noch habe ich die Möglichkeit in Österr. eine Whg.zu finden,das hängt wieder mit mangelnden Mitteln zusammen.

Das ist mein Dilemma,meine Anwältin sagte mir ich könnte auch aus der BRD auf vorläufigen Unterhalt klagen, aber dazu muß ich doch auch eine Adresse angeben...

Meine Sorge gilt vorrangig meiner Gesundheit,ich muß mich einer schweren OP unterziehen,und weis nicht wo,bzw.wo ich anschliessend wohnen kann.Mein Chirurg ist in Österr.in der Nähe der Ehewhg.aber ich darf,laut Richter,die Whg.nicht betreten.

Das alles obwohl mein Mann schon vor unserer Trernnung eine Freundin hatte,und diese schon an dem Tag in unsere Whg.war als ich von meiner Reise zurückkam.Leider habe ich das bisher nicht bei den Verhandlungen angegeben,immer in der Angst das man mir ohnehin nicht glaubt.

Zu erwähnen wäre noch das mein Mann sogar die Annulierung der Ehe beantragt hat,und im Moment habe ich das Gefühl er kommt mit allen Tricks durch.

Nun meine Zusatzfrage,die Vermögensteilung,auch da behauptet mein Mann wir hätten NICHTS...muß ich diese Teilung auch gesondert einklagen,kann der Richter da auch zu meinen Ungunsten entscheiden?

Danke für Ihre Antwort








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RE: Scheidung im Ausland

Beitrag von JUSLINE » 14.08.2003, 09:25

Sg. Frau Rene,



zu Ihrer letzten Frage zuerst:



eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse muss binnen einem Jahr nach erfolgter Scheidung von einem der ehem. Eheleute bei Gericht beantragt werden. Dann findet ein diesbezügliches Verfahren statt, in dem das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die wirtschaftlichen Angelegenheiten "auseinanderdividiert", so dass sich in Zukunft die Sphären möglichst wenig berühren.



Auch über die Ehewohnung wird dann entschieden, bzw. auch über Ausgleichszahlungen, die ein Teil dem anderen zu leisten hat.



Andere Möglichkeit: diese Angelegenheiten werden einvernehmlich im Rahmen eines im Zuge der Scheidung abgeschlossenen Vergleichs zwischen den Eheleuten geregelt.



Sollte auch "nichts" da sein, so ist meiner Einschätzung - aber ich kenne die konkreten Umstände viel zu wenig - zumindest damit zu rechnen, dass Sie eine Ausgleichszahlung erhalten, soferne die Ehewohnung nicht Ihnen zufallen sollte.



Ansonsten scheint ein besonders dringliches Problem für Sie jetzt zu sein, dass Sie sich demnächst einer Operation unterziehen werden müssen. (Nehme an, aufgrund der Mitversicherung bei Ihrem Ehemann sind Sie nur in Österreich krankenversichert).



Im Vorfeld einer Operation - einer schweren, wie Sie schreiben - ist es üblicherweise nötig, sich zumindest einige Tage in der Nähe von Operateur bzw. Spital aufzuhalten, damit die notwendigen Untersuchungen gemacht werden können, die im Vorfeld einer Operation nun einmal erforderlich sind (zB ob überhaupt operiert werden darf).



Dazu benötigen Sie aller Üblichkeit nach Ihre medizinischen Unterlagen (Vorbefunde, Röntgenbilder uäm.), und Sie müssen in diesen Tagen irgendwo wohnen.



Könnten Sie nicht diese Adresse dann als - erste - Adresse für die Beantragung vorläufigen Unterhalts angeben? Sie müssen nicht unbedingt einen Meldezettel dort haben, es genügt, dass man Ihnen dorthin Schriftstücke zustellen kann (auch durch Hinterlegung). Das kann ja auch eine Privatzimmervermietung bzw. eine Frühstückspension sein (wo Sie zwar vom Quartiergeber gemeldet werden, aber eben nur als Gast, nicht mit einem Wohnsitz.)



Sind Sie dann im Krankenhaus, so können Sie dem Gericht bzw. der Anwältin die Adresse des Krankenhauses als Zustelladresse angeben (sinnvoll, wenn der Aufenthalt länger dauert als nur ein paar Tage, aber das nehme ich an, wenn Sie von "schwerer" Operation sprechen.).



Sind Sie im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt pflegebedürftig (und benötigen auch die Nähe entsprechender Ärzte, die Sie mit Ihrer Krankenversicherung konsultieren können, was in D nicht der Fall sein wird), dann, so schätze ich, wird man Sie wohl in einer Pflegeeinrichtung unterbringen müssen, wo Sie wiederum eine Adresse aufweisen können, die Sie dem Gericht/der Anwältin bekanntgeben können.



Die Leistung der Pflege steht Ihnen als österreichische Staatsbürgerin, zumal an Ihrem Wohnort bzw. in dessen Einzugsbereich bez. der einschlägigen medizinischen Versorgung, als Sozialhilfeanspruch zu.



D.H. Sie haben grundsätzlich das Recht, um Sozialhilfe in Ihrer Heimatgemeinde anzusuchen, wenn Sie nicht über die Geldmittel für Ihren Lebensunterhalt verfügen. Die Sozialhilfe ist in Österreich in einzelnen Landesgesetzen geregelt, die etwas voneinander abweichen, aber obiges ist allen gemeinsam.



Als eine der Leistungen aus der Sozialhilfe steht Ihnen dem Papier nach idR die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft (samt Meldezettel) zu (Ich weiß schon, nicht lustig), aber auf die Dauer, so die Rechtssprechung, würde man Sie nicht in einer solchen Unterkunft (mit Schlafsälen etc.) unterbringen können. Irgendwann gibt es dann idR eine kleine Gemeindewohnung oäm.



Sie würden damit rechnen müssen, dass man von Ihnen verlangt, dass Sie, bevor Sie Sozialhilfe bekommen, sich zunächst an Ihren Ehemann um Unterhalt wenden bzw. klagen.



Wenn Sie Ihrem Mann den Haushalt geführt haben, und das über viele Jahre, und nicht in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, so wird Ihnen jedenfalls ein Unterhaltsanspruch zustehen - je nach Einkommen des Mannes. Dies bei aufrechter Ehe,und wenn Sie - zB aus Gesundheitsgründen - nicht fähig sein sollten oder nie fähig gewesen sein sollten, für Ihren Unterhalt selbst allein aufzukommen - wohl auch nachher, und nicht nur, wenn Sie nach § 55/3 EheG geschieden werden sollten.



Aber diesbezüglich verweise ich darauf, dass Sie ja bereits anwaltlich vertreten sind.



Wenn Sie Ihren jetzigen Quartiergeber erst nach den Ereignissen, von denen Sie schreiben, sprich: dem Aussperren aus der Wohnung/dem Geschäftchen kennengelernt haben und vorher von Freunden aufgenommen worden sind, so sollte es Ihnen keine Schwierigkeit bereiten, diesen Umstand zu beweisen. Es können ja diese Freunde sowie der Mann vor Gericht (auch Rechthilfeweg) aussagen, wenn es und dass es so war. Dann wird man Ihnen zumindest nicht unterstellen können, dass die Ehe aufgrund dieser Bekanntschaft zerrüttet wurde. Vielmehr wird der Umstand, dass Sie aus der Wohnung ausgesperrt wurden und in weiterer Folge ohne jegliche finanzielle Unterstützung gelassen wurden, - was Sie ja hoffentlich beweisen werden können (zB durch Freunde, Ihre Mutter etc.) - durchaus als Eheverfehlung seitens Ihres Gatten angenommen werden müssen.



Doch da ja für die Zerrüttung einer Ehe bzw. das Verschulden daran verschiedene Umstände, die sich über viele Jahre hinweg entwickelt haben mögen, verantwortlich sein mögen, lässt sich ja hier darüber gar nichts sagen.



Könnte ja sein, dass Ihr Mann den Sachverhalt wiederum völlig anders sieht.



Sie können mich gerne anmailen:



aulehla@hotmail.com



Jedenfalls wünsche ich Ihnen alles Gute!



mfg, MA


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