Ich habe bei einem Provider eine Internet-Domain bestellt und am 2.4. bezahlt. Bis heute habe ich die domain nicht erhalten. Immer wieder wurden mir 3 Tage Bearbeitungszeit versprochen. Nun möchte ich vom Domain-Kauf zurücktreten (nachfrist habe ich bereits gesetzt, usw.)
Zudem habe ich dem Händler die Bedingung gestellt, zur Rückerstattung des Betrages 5% Verzinsung + 20 EUR Bearbeitungsgebühr meinerseits (telefonate, zeitaufwand, … übersteigen sicherlich den betrag) zu überweisen.
Der Händler meint nun, er könne nur den Rechnungsbetrag zurücküberweisen. Daher meine Anfrage, ob es für eine Aufwandsentschädigung einen Anspruch gibt.
Zur Beurteilung die Auflistung meines Aufwandes:
Fr, 29.3. Domain-Bestellung Domain4Me
Di, 2.4. Erhalt der Rechnungs-E-Mail, Einzahlung, Zahlschein-Fax
VORAUSSICHTLICHER FREISCHALTUNGSTERMIN Fr, 5.4.
Mi, 4.4. Rückfrage wegen Domain, da noch nichts bei NIC.AT eingetragen
Antwort: geringfügige Verzögerung wegen Unstellung bei nic.at
Anruf wegen Domain, Mitteilung dass die bestellung "vom techniker" nicht an nic.at weitergeleitet
wurde und die bestellung erneut durchgeführt werden müsse
Mehrere Telefonate mit dem Sachbearbeiter, oft nur am Diensthandy erreichbar.
Mi, 24.4. Mail da noch immer keine Eintragung. Telefonat, Zusicherung, dass bis Fr die Domain
freigeschaltet sein würde
Fr, 26.4. noch immer keine Freischaltung, Nachfrist bis Di, 1.5., nach 18 Uhr Anruf bei geschäftsführung,
Aufnahme durch Mitarbeiterin, aber keine Weiterleitung an Geschäftsführung
Mo, 29.4. Anruf bei der Geschäftsführung, Zusicherung der Durchführung, Verlängerung der Frist bis Fr, 3.5.
Fr, 3.5. Anfrage bei der Nic, ob die Bestellung eingelangt sei, antwort negativ, Mail und Anruf bei
Geschäftsführung.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Bimminger
Kaufvertrag - Nichteinhaltung durch Händler
RE: Kaufvertrag - Nichteinhaltung durch Händler
bei verschulden gebührt prinzipiell schadenersatz.
schaden - aufwendungen
rechtswidrigkeit - verletzung des vertrags
verschulden - vorwerfbarkeit ist nach den schilderungen anzunehmen
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verschulden - vorwerfbarkeit ist nach den schilderungen anzunehmen
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