Frage zu: § 49
Frage zu: § 49
Die Art der Anbringung muss so erfolgen, dass die Lesbarkeit des Kennzeichens gewahrt bleibt. Ob Sie das Kz anschrauben, annieten oder den serienmäßigen Kennzeichenhalter verwenden, bleibt Ihnen überlassen.
§ 49 Abs 6 ist bezüglich der serienmäßigen Kennzeichen-Halter als "wenn" zu lesen.
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