Frage zu: § 148 StGB

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Seste_1337
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Registriert: 08.10.2013, 00:53

Frage zu: § 148 StGB

Beitrag von Seste_1337 » 08.10.2013, 01:15

Hallo,

Ich bin Mai 2013 wegen schweren gewerbsässigen betruges zu 23 onaten auf 3 Jahre verurteilt worden am LG wien .

Es waren insg. 23 Opfer . Das ich die tat gemacht hab war scheisse und ich hab es während meiner Uhaft sehr bereut .

nach der verhandlung passierte mal ne zeit lang nix ausserdas ich mich gewundert habe das ich das urteil nie schriftlich bekommen habe . Vor 1 Woche rief mich dann mein anwalt an und meinte das eins der opfer in berufung gegangen is und das er anscheinend das urteil zu mild findet . Jedenfalls is das zum Oberlandesgericht wien gegangen die darüber jetzt entscheiden was weiter passiert.

Meine Frage is jetzt , Kann die bewährung jetzt wieder aufgehoben werden und ich muss in haft weil 1 opfer bewährung zu mild findet ?

Können überhaupt opfer einfluss auf das Urteil nehmen ?

Ich habe nach der verhandlung die auflagen bekommen eine therapie zu achen und regelmässig zum bewährungshelfer gehn . was ich auch regelmässig mache.

Ich bin nicht vorbestraft .



lexlegis
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RE: Frage zu: § 148 StGB

Beitrag von lexlegis » 09.10.2013, 12:15

Ich glaube eher, dass der Ankläger (in diesem Fall der Staatsanwalt) Berufung gegen das Urteil eingelegt hat. Wenn ein Rechtsmittel zu Lasten des Angeklagten eingebracht wird, dann kann es durchaus sein, dass das Berufungsgericht die Ansicht des StA teilt und eine höhere Strafe für angemessen hält. Hierfür gibt es Fristen, die der Sta aber sicher bedacht hat, denn er beruft bestimmt nicht zum ersten Mal gegen ein Urteil. Die Opfer haben das Recht auf Anwesenheit während der HV und auf Privatbeteiligung um etwaige privatrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzengeld) geltend zu machen. Gegen das Urteil eines Strafprozesses steht dem Opfer allerdings kein Rechtsmittel zur Verfügung.

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