Frage zu: § 80 StGB

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Luise2
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Frage zu: § 80 StGB

Beitrag von Luise2 » 12.04.2013, 12:27

Kann man das als fahrlässige tötung bezichnen,

wenn ein sachwalter einen schwerbehinterden menschen von seinen eigenen geld die pflege (24 stndenhilfe) vorbehält, und er dadurch auf qualvolle weise sterben muss.

Kann man von nötigung sprechen, wenn man einen menschen ohne grund in die pscychiatrie einweisen lässt.?




Manannan
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RE: Frage zu: § 80 StGB

Beitrag von Manannan » 13.04.2013, 17:13

Inwieweit hier dem Sachwalter eine Garantenstellung iSv § 2 StBG zukommt, wäre zu prüfen. Grundsätzlich kann diese angenommen werden. Hat er um die Notwendigkeit der (lebenserhaltenden) Behandlung gewusst und war der durch Verweigerung der Tod zumindest vorhersehbar, so ist von einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassung auszugehen. Da es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um ein reines Garantenunterlassungsdelikt handeln dürfte, wird in diesem Fall § 80 durch § 82 Abs 2 bzw Abs 3 StGB (Aussetzung) verdrängt.

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