Frage zu Absatz 4: ... für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.
wenn gem. § 24 (3) vbg infolge einer lange andauernden Dienstverhinderung im letzten Monat des Dienstverhältnisses nur die Hälfte des Monatsentgeltes gebühr, welcher Betrag wird dann für die Berechnung der Abfertigung herangezogen?
Entweder das volle Monatsentgelt oder das eben auf die Hälfte geminderte Monatsentgelt (und somit wird dann auch die Abfertigung auf die Hälft gemindert)?