Unszuständigkeit

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athletics.fm
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Registriert: 03.07.2007, 13:22

Unszuständigkeit

Beitrag von athletics.fm » 03.07.2007, 13:23

Werte Forumsgemeinde!

Folgende Problematik:

Im Rahmen eines Meisterschaftsspiel wurde ein Spieler unseres Vereins ausgeschlossen. Dem Spieler wurde Bedrohung des Schiedsrichters vorgeworfen und er wurde vom Ligapräsidenten der gewöhnlich die 1. Instanz für Strafsachen im Spielbetrieb ist für 5 Spiele gesperrt. Wir haben gegen dieses Urteil Einspruch erhoben und die 2. Instanz (Ligastrafsenat) hat dieses Urteil jetzt bestätigt. Im Rahmen des Studiums der Straf und Disziplinarordnung die die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren darstellt, haben wir festgestellt dass der Ligapräsident für "Sehr schwere Vergehen" als 1. Instanz gar nicht zuständig ist, sondern dass Sehr schwere Vergehen nur vom Senat des Bundesrechtbeirat als 1. und einzige Instanz behandelt werden können.

Wir haben aufgrund der Nicht-Zuständigkeit eine Aufhebung des Urteils gefordert und der der Bundesrechtsbeirat argumentiert nun folgendermassen:

Zuständigkeit: der Ligaverantwortliche war für sehr schwere Vergehen
tatsächlich nicht zuständig. Da die Athletics mit ihrem Einspruch an zweite
Instanz, in der dieser Mangel nicht angeführt wurde, die Entscheidung
anerkannt haben, gilt dieser Mangel als saniert. Jetzt kann der Weg nur
mehr - wie in der Entscheidung zweiter Instanz angeführt - eine Berufung an
den Senat des Bundesrechtsbeirates sein. Die Frist hierfür ist 3 Werktage
ab Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung. Das vorliegende Email
kann tatsächlich nicht als Berufung gelten.

Wie würde sich das in der "normalen" Rechtsprechung darstellen wenn ein Gericht oder eine Behörde ein Urteil fällt aber eigentlich gar nicht dafür zuständig ist?

wär toll hier einige meinungen dazu lesen zu können.

vielen dank,

mfg

Athletics



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