IVF-Fonds Gesetz

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JUSLINE
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IVF-Fonds Gesetz

Beitrag von JUSLINE » 15.10.2004, 16:34

Guten Tag!



Wir, Frau 42 und Mann 43 wünschen uns noch ein Kind, jedoch bin ich wegen Eileiterverschluß unfruchtbar.



Das IVF-Fonds Gesetz regelt die Mitfinanzierung von In-Vitro-Fertilisationen durch einen dafür angelegten und aus dem FLAF und der Krankenversicherung finanzierten Fonds.



Im §4 wird die Anspruchsberechtigung nach verschiedenen Kriterien definiert. Neben medizinischen Indikationen ist in (4) seltsamer weise auch ein Alterslimit definiert:



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(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 ist weiters, dass zum Zeitpunkt

des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation

1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

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Dies bedeutet das eine IVF-Behandlung aufgrund der Kosten von ca. € 4.500 / Behandlung und der statistischen Notwendigkeit mehrerer Behandlungen (Erfolgsrate bei ansonsten gesunden Partnern ca. 15-25%) für den Großteil der durch das Alterslimit ausgeschlossenen Paare nicht finanzierbar ist.



Daher meine Frage: Ist dieses (reproduktionsmedizinisch nicht begründete) Alterslimit mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar? Warum können Frauen über 40 vom Gesetzgeber als nicht kinderwürdige Menschen zweiter Klasse behandelt werden?



Ich freue mich auf Antworten von kompetenten Personen.



lg, Katharina



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RE: IVF-Fonds Gesetz

Beitrag von JUSLINE » 05.12.2004, 19:47

das einziehen einer altersgrenze ist gleichheitsrechtlich unbedenklich. der nachweis, dass die 40jahresgrenze unsachlich ist, wäre sicherlich schwer zu führen.

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RE: IVF-Fonds Gesetz

Beitrag von JUSLINE » 06.12.2004, 09:12

Die Diskriminierung von über 40 jährigen Frau ist medizinisch begründet. Sachlich begründete Diskriminierungen sind nach herschender Rechtsauffassung zulässig. Weitere Beispiel hierfür sind z.B: Wehrpflicht nur für Männder, Kündigungsschutzmaßnahmen für über 50 jähre Arbeitnehmer usw.



Unzulässig sind nur sachlich unbegründete Diskriminierungen.



Bernhard

Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO

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