Strafverfügung - Verjährung HELP

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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JUSLINE
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Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von JUSLINE » 18.11.2004, 19:01

Hallo! Hier kurz meine Geschichte mit der Bitte um Eure hochgeschätzte Meinung:



Mein Freund hat am 31.03.2004 im Halten- und Parken verboten geparkt. Strafverfügung trudelte am 26.04.2004 ein. Dagegen erhob er Einspruch (ohne Begründung anzugeben) weshalb ihm die Aufforderung zur Lenkerauskunft am 12.10.2004 (wegen "Urlaubsabwesenheit" so spät :-) ) zugestellt wurde.



Siegessicher wegen der 6 monatigen Verjährungsfrist füllte er diese auf meinen Namen aus.



ABER: Habe gestern eine LADUNG bekommen, zur MA 67 zu kommen und als "Zeuge" auszusagen.



Kann mir noch was passieren??? Was wollen die von mir??? Ist nicht die "Verfolgung" von Personen laut VStG außerhalb der Verjährungsfrist unzulässig???



Bitte Bitte helft mir!



Danke MFG Teccna




DorisMihokovic
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RE: Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von DorisMihokovic » 18.11.2004, 19:20

Die Behoerde hat vermutlich waehrend der Urlaubsabwesenheit Ihres Freundes vergeblich versucht, das Schreiben bzgl. der Lenkererhebung zuzustellen. M. E. hat diese Aktivitaet der Behoerde die Verjaehrungsfrist unterbrochen (bin aber kein Jurist).

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RE: Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von JUSLINE » 18.11.2004, 19:25

Hm, wie sicher bist du dir da?



Danke jedenfalls für deine schnelle Antwort!



MFG


DorisMihokovic
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RE: Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von DorisMihokovic » 18.11.2004, 19:56

Ich habe unter http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/f ... zettel.htm



Folgendes zum Thema Verjaehrung gefunden:



Es gibt eine so genannte "Verfolgungsverjährung", welche grundsätzlich bei allen Verwaltungsstrafverfahren sechs Monate ab der Straftat beträgt, bei Gebührendelikten (Kurzparkzone!) jedoch ein Jahr. Innerhalb dieser Frist muss die Strafbehörde eine so genannte "Verfolgungshandlung" setzen. Dies ist eine Amtshandlung, die gegen eine bestimmte Person und wegen einer bestimmten Tat in der Absicht der Strafverfolgung erfolgt. Daher sind Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Lenkererhebungen keine Verfolgungshandlungen, wohl aber eine Strafverfügung, eine Aufforderung zur Rechtfertigung oder eine Beschuldigtenladung.



Wenn eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dadurch die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, darf nach Ablauf von drei Jahren ab Straftat kein Strafbescheid (Strafverfügung, Straferkenntnis) mehr gefällt werden ("Strafbarkeitsverjährung").



Nachdem ein Strafbescheid gefällt wurde, kann dieser nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Strafbescheides nicht mehr vollstreckt werden ("Vollstreckungsverjährung"). Die Betreibung einer Exekution verhindert jedoch den Eintritt der Verjährung.


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RE: Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von JUSLINE » 18.11.2004, 20:15

Danke schön!



Das mit der Verfolgungshandlung gegen "eine bestimmte Person" verwirrt mich jetzt.... ich dachte binnen 6 Monaten muss dem Lenker die Strafverfügung zugestellt werden?? Gilt die Strafverfügung gegen meinen Freund dann schon als Verfolgungshandlung obwohl ich gefahren bin?


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RE: Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von JUSLINE » 18.11.2004, 20:30

He! Ich glaub damit bin ich aus dem Schneider....



§ 31. (1) VStG:

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.



Das heißt doch, wenn gegen MICH binnen der 6 Monate keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, kann ich nicht mehr "Verfolgt" werden oder versteh ich das jetzt falsch?



Danke für deine Hilfe!



MFG Andrea


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RE: Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von JUSLINE » 18.11.2004, 20:30

He! Ich glaub damit bin ich aus dem Schneider....



§ 31. (1) VStG:

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.



Das heißt doch, wenn gegen MICH binnen der 6 Monate keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, kann ich nicht mehr "Verfolgt" werden oder versteh ich das jetzt falsch?



Danke für deine Hilfe!



MFG Andrea


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RE: Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von JUSLINE » 20.11.2004, 06:04

Genauso ist es, kannst beruhigt sein es kann dir diesbezüglich nichts mehr passieren ;-). Du brauchst als Zeuge nur noch bestätigen daß wirklich du gefahren bist und die Sache ist erledigt.


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RE: Strafverfügung - Verjährung HELP

Beitrag von JUSLINE » 21.11.2004, 17:32

Vielen lieben Dank! Kann jetzt sicher "gut schlafen" vor dem Termin!



Liebe Grüße Andrea


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