die Hellseher der Steiermark...

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 22.06.2004, 01:24

Sevus an alle,



ich schätze die schöne Steiermark sehr - ich wusste nur noch nicht, dass es bei einer Bezirkshauptmannschaft dort Hellseher gibt...



Folgendes:



Ein Verein als Zulassungsinhaber erhält die Aufforderung zur Abgabe einer Lenkerauskunft. Dieser nennt, wie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, diejenige Person (den Präsidenten des Vereins), die über den Lenker zur fraglichen Zeit Auskunft geben kann und dies natürlich auch tun würde.



Aber statt einer Bitte bzw. Frage, den Lenker zu nennen erhält diese Person gleich SELBST eine Strafverfügung als Lenker...



Ist das in felix Austria üblich, den Lenker in der Kristallkugel zu suchen ? Oder war da eine Amtsperson übereifrig...



Erbitte Kommentare !



Dank Euch ! :-))




Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 22.06.2004, 22:03

der punkt ist, dass dem verein der lenkererhebungsbogen zugestellt wurde und dass jede beantwortung dieses bogens dem zur vertretung des vereins berufenen organ zugerechnet wird. wenn daher - und so sieht es aus der optik der behörde aus - der vereinsobmann in der auskunft z.b. den vereinssekretär auf sich selbst als auskunftsperson verweisen läßt, so wurde die verpflichtung zur auskunft nach § 103 kfg nicht erfüllt, da der verein die behörde nicht von einem ihrer organe an ein anderes weiterverweisen kann, sondern sofort den lenker nennen müßte. da somit die auskunft als nicht erteilt gilt, wird davon ausgegangen, dass der vertretungsberechtigte selbst gelenkt hat.

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 23.06.2004, 00:55

Servus celsus,



vielen lieben Dank für die Auskunft !



Interessant, wie das gesehen wird...



Drei Dinge machen mich noch stutzig:



a) die Behörde konnte nicht wissen, dass die angegebene Person (Privatadresse, wo auch die Unterlagen über die Fahrzeugnutzung liegen...)auch ein Organ des Vereins ist.



b) finde ich es schon ein starkes Stück, ausführlich den § 103 KVG auf der Anforderung zur Lenkerauskunft zu zitieren, der AUSDRÜCKLICH die Möglichkeit vorsieht, diejenige PERSON zu benennen, die die Auskunft erteilen kann und das Formular diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Genau dies hat unser Geschäftstellenleiter (der hier in Deutschland dem Vorsitzenden/Obmann in rechtlicher Hinsicht bezüglich gesetzlicher Vertretung völlig gleichgestellt ist)

nach bestem Wissen und Gewissen ohne Wissen und ohne Auftrag des Obmanns getan...



c) celsus, wenn Du meinst, dass hier die Lenkerauskunft als "nicht erteilt" gilt - warum erhält dann der Verein nicht einfach eine Strafe DAFÜR ? Wäre für die Behörde doch dann die sichere Seite...?



Wie man's macht, ist es falsch... :-((



Euer Monaco...


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 23.06.2004, 05:25

Sorry, aber ich verstehe euer Problem nicht wirklich.



Nach deutschem Verfassungsrecht sind deutsche Staatsbürger nicht dazu verpflichtet eine Lenkerauskunft zu erteilen.



Ist erkennbar, dass die Vollstreckung einer österreichischen Strafverfügung eine deutsche Grundrechtsverletzung bewirken würde, ist die Strafverfügung an die ersuchende Stelle zurückzugeben und die Zurückweisung auf Art. 4 des Vertrages der Bundesrepublik Deustchland und der Republik Österreich über Amts-und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988 zu stützen.



Ein Nichtbeachten der Lenkerauskunftspflicht ist in Deutschland wirkungslos!


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 23.06.2004, 09:51

zu a) u. b): das ist ohne akteneinsicht schwer zu beantworten. möglicherweise handelt es sich bloß um einen "hüftschuss" der behörde.



zu c)der verein kann nicht bestraft werden, da wir in österreich (noch) kein strafrecht für juristische personen haben. die behörde kann nur nach § 9 Abs.7 verwaltungsstrafgesetz bei strafen, die über personen, die zur vertretung von juristischen personen nach außen berufen sind, verhängt wurden, eine mithaftung zur ungeteilten hand aussprechen.



zur problematik des dem deutschen ordre public bzw. dem gg zuwiderlaufenden § 103/2 kfg s. ua. http://www.regierung.oberpfalz.bayern.d ... esterr.htm

zu beachten ist dabei, dass die österr. bescheide, deren vollstreckung in deutschland abgelehnt werden strafen wegen übertretung des § 103/2 kfg sind. bei der von ihnen angesprochenen strafverfügung handelt es sich aber um eine solche nach dem stvo-grunddelikt. wenn die nicht rechtzeitig beeinsprucht wird treten sowohl rechtskraft als auch in der folge vollstreckbarkeit - grundsätzlich auch in deutschland - ein. der in deutschland wohnhafte bescheidadressat sollte sich daher dort erkundigen, ob und in welchen fällen auch die vollstreckung von stvo-bescheiden aufgrund eines 103/2-konnexes abgewendet werden kann.

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 24.06.2004, 03:05

Servus an alle !



Danke Euch allen - das mit der Sache, dass man Strafverfügungen wg. § 103 Abs. 2 KVG in Deutschland nicht vollstrecken kann, hatten wir auch schon irgendwo dunkel im Hinterkopf...



Wir wollten aber die Sache auch interessehalber durchziehen, um für die Zukunft zu lernen, wie das Verfahren bei Verkehrsstrafen in Österreich genau abläuft.



Die zuständige steierische Bezirkshauptmannschaft liegt auch wirklich etwas abgelegen - viele Erfahrungen mit "Kunden" aus Deutschland werden die nicht haben (in Salzburg oder Tirol wird das Tagesgeschäft sein...) - und sie ließen sich auch wirklich sehr viel Zeit - der Verstoss war Mitte Januar 2004 - die Anonymverfügung kam Ende März...



In ein paar Tagen tritt eh' die Vervolgungsverjägrung ein - und unser Obmann KANN wirklich nicht der Lenker gewesen sein - er hat gar keinen Führerschein!! ;-) Daher legt er natürlich Einspruch gegen die Strafverfügung ein...



Mal sehen, was weiter passiert - wenn Interesse besteht, halte ich das Forum auf dem laufenden!



Ähm - was mir gerade einfällt: Ist das noch keinem österreichischen Bürger eingefallen, wegen der Verpflichtung zur Selbstbelastung oder der Belastung naher Angehöriger durch den § 103 KVG sich bis zum Europäischen Gerichtshof durchzuklagen ?



Gerade hat das ein Deutscher auch erfolgreich betrieben, dessen niederländischer Führerschein in D nicht anerkannt wurde - er wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt - der EUGH stellte fest, dass der FS aus den Niederlanden gilt, auch wenn er keinen Deutschen FS mehr kriegen würde - PUNKT !


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 24.06.2004, 05:32

Hallo Monaco!



Der letzte Absatz deines Postings klingt sehr interessant. Gibt es dazu irgendeinen Link um die das Urteil bzw. die Begründung nachlesen zu können?


DorisMihokovic
Beiträge: 716
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von DorisMihokovic » 24.06.2004, 07:56

M. E. sollten Sie nicht auf die Verjaehrung bauen. Die Frist betraegt - so viel ich weiss - 6 Monate und ausserdem ist die Frist durch die (rechtzeitig) verhaengte Strafverfuegung gehemmt.

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 24.06.2004, 08:34

1)zur verfolgungsverjährung ist dem vorposting beizupflichten.



2)die idee des durchklagens ist zwar gut aber nicht mehr neu. mir sind bis dato 2 ablehnende entscheidungen zu § 103/2 kfg bekannt, eine der europ. komm f. menschenrechte, die schon etliche jahre zurückliegt und eine taufrische des europäischen gerichtshofs für menschenrechte vom 8.april 2004. es ist der fall weh v. austria und auffindbar auf der seite des gerichtshofs http://www.echr.coe.int/Eng/Judgments.htm unter "recent judgments" case no.137. in beiden fällen lautete die entscheidung auf art. 6 mrk - kompatibilität des 103/2.



das letzte wort in dieser problematik scheint mir aber schon im hinblick auf absatz 50 des urteils nicht gesprochen. dort wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im fall weh weder zum zeitpunkt der aufforderung noch nachher ein "criminal proceeding for speeding" gegen den beschwerdeführer eingeleitet wurde (sondern nur eines wg. nichtbekanntgabe). allein die verpflichtung, den lenker bekannt zu geben, könne man dem aufgeforderten schon zumuten. damit steht unter umständen die tür offen für die nächsten beschwerdeführer, die sich selbst belasten und dann gegen die bestrafung nach dem stvo-grunddelikt "durchklagen" und dabei den zwang zur selbstbezichtigung einwenden. vielleicht würde der gerichtshof diesen fall anders sehen.

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 24.06.2004, 18:15

...is schon klar!



die sechs Monate sind ja bald vorbei - und meines Wissens nach muss eine Verfolgungshandlung gegen den TASÄCHLICHEN LENKER und nicht gegen irgedwen gesetzt werden, um die Verjägrung zu hemmen.


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: die Hellseher der Steiermark...

Beitrag von JUSLINE » 24.06.2004, 18:26

Hallo,



alles über das Urteil findest Du hier in einem deutschen "Schwesterforum"



http://www.jurathek.de/forum/showthread.php?t=5062



Dazu noch einige Erklärungen:



In D wird nach MEHRFACHEM ENTZUG oder HOHER PROMILLEZAHL oder DROGENKONSUM der FS auch nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist nur nach einer sog. "Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung" (MPU) zurückgegeben. Diese ordnet nicht das Gericht, sondern die Führerscheinbehörde an.



Diese ist sehr teuer und sehr schwer zu bestehen.



Daher hat der gute Mann den FS in den Niederlanden neu gemacht und ist in D damit gefahren.



Man wollte ihn daher wg. "Fahrens ohne" anklagen, da er in D die MPU-Auflage hat - das geht aber lt. EUGH nicht.



Die derzeitige Rechtslage ist aber noch sehr ungeklärt - denn unter gewissen Umständen kann die Führerscheinbehörde auch bei einem gültigen (auch ausländischen EU-)FS eine MPU anordnen - es wurde angekündigt, dass sie bei Kenntnis der ausländischen FE aucht tun werden...



Nun viel Spaß beim Lesen !


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 0 Gäste