Alkohol am Fahrrad
Alkohol am Fahrrad
Hallo!
Mir ist was komisches passiert. Bin bei der Freiwilligen Feuerwehr und hab bei unserem Fest bis ca 05:00 gearbeitet (auch einige Biere getrunken). Bin dann mit dem Fahrrad heimgefahren. Blöderweise nicht auf dem Feldweg, sondern auf der Bundesstraße. Dachte mir ist eh kein Problem, so viel hab ich nicht getrunken. Jedenfalls überholt mich ein Gendarmerieauto, wird langsamer und verstellt mir in ca. 200 Meter Entfernung den Weg. Da sie sich so aggresiv quer über den Gehsteig und die Straße einparkten, bekam ich es mit der Angst zu tun und bog einfach über die Wiese ab. Es kam zu einem Wettrennen Rad gegen Passat und nach ca. 500 Meter mußte ich stehen bleiben da sie das Folgetonhorn aufdrehten. Ca. 50 Meter von meiner Wohnung entfernt musste ich auf einem Feldweg einen Alkotest machen der 0,88 Promille ergab. Auf diesen Test haben wir fast eine Stunde gewartet da der Alkomat nicht gleich funktionierte. Das ganze betteln und flehen half nichts, der Gendarm verabschiedete sich mit: Die BH schreibt ihnen zu. Nun meine Frage: Was kann mich schlimmstenfalls erwarten? 2 Wochen ohne Schein oder gar 4 Monate?
Grüße
Günther (der mit dem Auto nie alkoholisiert fährt aber trotzdem erwischt wurde)
Mir ist was komisches passiert. Bin bei der Freiwilligen Feuerwehr und hab bei unserem Fest bis ca 05:00 gearbeitet (auch einige Biere getrunken). Bin dann mit dem Fahrrad heimgefahren. Blöderweise nicht auf dem Feldweg, sondern auf der Bundesstraße. Dachte mir ist eh kein Problem, so viel hab ich nicht getrunken. Jedenfalls überholt mich ein Gendarmerieauto, wird langsamer und verstellt mir in ca. 200 Meter Entfernung den Weg. Da sie sich so aggresiv quer über den Gehsteig und die Straße einparkten, bekam ich es mit der Angst zu tun und bog einfach über die Wiese ab. Es kam zu einem Wettrennen Rad gegen Passat und nach ca. 500 Meter mußte ich stehen bleiben da sie das Folgetonhorn aufdrehten. Ca. 50 Meter von meiner Wohnung entfernt musste ich auf einem Feldweg einen Alkotest machen der 0,88 Promille ergab. Auf diesen Test haben wir fast eine Stunde gewartet da der Alkomat nicht gleich funktionierte. Das ganze betteln und flehen half nichts, der Gendarm verabschiedete sich mit: Die BH schreibt ihnen zu. Nun meine Frage: Was kann mich schlimmstenfalls erwarten? 2 Wochen ohne Schein oder gar 4 Monate?
Grüße
Günther (der mit dem Auto nie alkoholisiert fährt aber trotzdem erwischt wurde)
RE: Alkohol am Fahrrad
Würde an Ihrer Stelle ehestmöglich Kontakt aufzunehmen versuchen mit den Behörden (wo befindet sich der "Akt", Bearbeitungsstand usw.), dies am besten über Rechtsanwalt.
Mit diesem weitere Vorgangsweise absprechen.
Oft war es schon hilfreich, rasch und reuevoll mit der Behörde (BH, an die offenbar eine Anzeige weitergeleitet wurde) Kontakt aufzunehmen und den Bestrafungsakt zu verkürzen.
Dadurch lassen sich auch vorab Missverständnisse vermeiden, und Sie haben die Möglichkeit einer Stellungnahm, noch bevor Sie von der Behörde dazu aufgefordert werden (Zeitgewinn, kann aber auch ungünstig sein, je nach Einzelfall siehe Rechtsanwalt..)
mfg, MA.
Mit diesem weitere Vorgangsweise absprechen.
Oft war es schon hilfreich, rasch und reuevoll mit der Behörde (BH, an die offenbar eine Anzeige weitergeleitet wurde) Kontakt aufzunehmen und den Bestrafungsakt zu verkürzen.
Dadurch lassen sich auch vorab Missverständnisse vermeiden, und Sie haben die Möglichkeit einer Stellungnahm, noch bevor Sie von der Behörde dazu aufgefordert werden (Zeitgewinn, kann aber auch ungünstig sein, je nach Einzelfall siehe Rechtsanwalt..)
mfg, MA.
RE: Alkohol am Fahrrad
Hi!
DAnke für die Tipps. Werde euch bei Interesse bald näheres wissen lassen.
Grüße
Günther
DAnke für die Tipps. Werde euch bei Interesse bald näheres wissen lassen.
Grüße
Günther
RE: Alkohol am Fahrrad
Hallo!
Habe jetzt den Fall abgeschlossen, muss 639€ Strafe zahlen und in fünf Jahren ist es wieder so wie wenn nie etwas gewesen wäre. Hab mir aber jetzt selbst noch einige Gesetzte durchgelesen und festgestellt, dass es eigentlich nicht möglich ist einem alkoholisierten Radfahrer die Lenkerberechtigung zu entziehen. FSG $7 ist anbei. Dort steht nämlich immer Kraftfahrzeug. Rein theoretisch könnte ich mit dem Rad eine Geschwindigkeitsübertretung (Absatz 3/4) machen, was aber nicht leicht möglich ist. Obwohl ich schon gehört habe, das manche Behörden schon einem betrunkenen Radfahrer den Führerschein entzogen haben. Ich vermute aber dass man mit einem Einspruch so etwas abwenden könnte.
Wenn ich das gleiche wieder mache, würde mir laut Gesetz eine höhere Strafe blühen und vermutlich ein Fahrradfahrverbot (Stvo $59). Aber mir passiert so was ja nicht mehr.
Grüße
Günther
Formularbeginn
Formularende
Kurztitel
Führerscheingesetz
Fundstelle
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretedatum
20021001
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
FSG
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Text
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf
Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung
(Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim
Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses
Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen
durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten
Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von
Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer
Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um
Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen
und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen
Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu
gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei
eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen
hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -
SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder
Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des
§ 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung
zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von
Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich
geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse
herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen
die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden
Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das
geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse
herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche
Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit
vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen
sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das
Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder
bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das
Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um
mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als
50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem
technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und
weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
(§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen
Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines
Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem
eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder
erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden
Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen
Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die
betreffende Klasse;
8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB
und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den
§§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75,
76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB
begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische
Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub
und schwerer Raub) StGB begangen hat;
12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31
Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen
hat;
13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines
Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines
Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb
eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten
Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der
Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither
verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte
Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung
nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch
derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie
bereits getilgt sind.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3
Z 7 lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde,
sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann
heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels
der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn,
die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die
Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 13 gilt
als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten
nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der
Behörde vorgelegt wird.
(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 13 oder 14
begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung
begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem
Umstand zu verständigen.
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40030439
Habe jetzt den Fall abgeschlossen, muss 639€ Strafe zahlen und in fünf Jahren ist es wieder so wie wenn nie etwas gewesen wäre. Hab mir aber jetzt selbst noch einige Gesetzte durchgelesen und festgestellt, dass es eigentlich nicht möglich ist einem alkoholisierten Radfahrer die Lenkerberechtigung zu entziehen. FSG $7 ist anbei. Dort steht nämlich immer Kraftfahrzeug. Rein theoretisch könnte ich mit dem Rad eine Geschwindigkeitsübertretung (Absatz 3/4) machen, was aber nicht leicht möglich ist. Obwohl ich schon gehört habe, das manche Behörden schon einem betrunkenen Radfahrer den Führerschein entzogen haben. Ich vermute aber dass man mit einem Einspruch so etwas abwenden könnte.
Wenn ich das gleiche wieder mache, würde mir laut Gesetz eine höhere Strafe blühen und vermutlich ein Fahrradfahrverbot (Stvo $59). Aber mir passiert so was ja nicht mehr.
Grüße
Günther
Formularbeginn
Formularende
Kurztitel
Führerscheingesetz
Fundstelle
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretedatum
20021001
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
FSG
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Text
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf
Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung
(Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim
Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses
Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen
durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten
Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von
Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer
Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um
Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen
und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen
Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu
gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei
eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen
hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -
SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder
Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des
§ 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung
zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von
Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich
geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse
herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen
die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden
Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das
geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse
herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche
Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit
vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen
sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das
Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder
bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das
Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um
mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als
50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem
technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und
weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
(§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen
Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines
Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem
eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder
erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden
Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen
Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die
betreffende Klasse;
8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB
und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den
§§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75,
76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB
begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische
Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub
und schwerer Raub) StGB begangen hat;
12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31
Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen
hat;
13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines
Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines
Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb
eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten
Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der
Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither
verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte
Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung
nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch
derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie
bereits getilgt sind.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3
Z 7 lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde,
sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann
heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels
der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn,
die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die
Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 13 gilt
als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten
nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der
Behörde vorgelegt wird.
(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 13 oder 14
begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung
begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem
Umstand zu verständigen.
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40030439
RE: Alkohol am Fahrrad
Die Aufzählung der "bestimmten Tatsachen" ist nicht abschließend, - Alkohol am Fahrrad kann in bestimmten Situationen ja sogar noch gefährlicher sein, als Alkohol in einem Kraftfahrzeug, da Sie als Fahrradfahrer auf der öffentlichen Verkehrsfläche nicht so gut wahrgenommen werden wie zB ein Auto, und zB bei Alkoholisierung spezielle Lenkmanöver durchführen (können), die in dieser Weise KFZ eher nicht möglich sind.
Die Annahme Ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit könnte sich gendarmerieseits insbesondere auch darauf bezogen haben, dass Sie der Polizei, die Sie anhalten wollte, ein Wettrennen geliefert haben.
mfg, MA.
Die Annahme Ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit könnte sich gendarmerieseits insbesondere auch darauf bezogen haben, dass Sie der Polizei, die Sie anhalten wollte, ein Wettrennen geliefert haben.
mfg, MA.
RE: Alkohol am Fahrrad
Hi!
Bin ja kein Experte, aber kann da jemand zum Gesetz was dazudichten, oder entscheidet ein Richter ob verkehrszuverlässig oder nicht anhand der begengenen "Taten". Das "Wettrennen" war aber sicher legal, da ich ja keine Verkehrsvorschriften übergangen bin und die Wiese die ich querte gehört einem gutem Bekannten. Also wenn ich mit dem Rad fahre kann ich ja fahren wo ich will (solange ich darf) oder? Wenn mir dabei die Polizei nachfahren will soll sie halt. Beim ersten Zeichen zum anhalten bin ich stehen geblieben (ausrollen lassen). Hab mir den Akt auch genau durchgelesen, da haben sie eh nichts falsches reingeschrieben. Höchstens das ich mich mehrmals umdrehte (darf ich eigentlich auch oder????), was ich glaube ich aber höchstens einmal machte, denn ab da gab ich ja Gas. Im prinzip ist es ja jetzt eh egal, aber wenn sie mir den Schein weggenommen hätten, hätten sie sicher einen Brief mit "ich berufe bekommen". Weil das einzige was sie mir nachweisenkönnen waren die 0,86 Promille, keine Schlangenlinien oder sonstiges. Da muss er sich schon mal eine guten Grund einfallen lassen wieso er mir überhaupt eine Straßensperre aufbaut.
Grüße
Günther
Bin ja kein Experte, aber kann da jemand zum Gesetz was dazudichten, oder entscheidet ein Richter ob verkehrszuverlässig oder nicht anhand der begengenen "Taten". Das "Wettrennen" war aber sicher legal, da ich ja keine Verkehrsvorschriften übergangen bin und die Wiese die ich querte gehört einem gutem Bekannten. Also wenn ich mit dem Rad fahre kann ich ja fahren wo ich will (solange ich darf) oder? Wenn mir dabei die Polizei nachfahren will soll sie halt. Beim ersten Zeichen zum anhalten bin ich stehen geblieben (ausrollen lassen). Hab mir den Akt auch genau durchgelesen, da haben sie eh nichts falsches reingeschrieben. Höchstens das ich mich mehrmals umdrehte (darf ich eigentlich auch oder????), was ich glaube ich aber höchstens einmal machte, denn ab da gab ich ja Gas. Im prinzip ist es ja jetzt eh egal, aber wenn sie mir den Schein weggenommen hätten, hätten sie sicher einen Brief mit "ich berufe bekommen". Weil das einzige was sie mir nachweisenkönnen waren die 0,86 Promille, keine Schlangenlinien oder sonstiges. Da muss er sich schon mal eine guten Grund einfallen lassen wieso er mir überhaupt eine Straßensperre aufbaut.
Grüße
Günther
RE: Alkohol am Fahrrad
Da gibt`s meines Wissens gewisse Standards für die Entscheidungen, die sich durch Interpretation des Gesetzestextes und Vorentscheidungen bilden. Es könnte aber natürlich sein, dass Ihnen (bezüglich hoher Strafe) Unrecht getan wurde, und sich da die Konsultation eines Rechtsanwalts sehr wohl lohnen könnte. Kann mir schon vorstellen, dass Sie sich voll im Recht gefühlt haben, vor der Polizei auf den Feldweg abzubiegen.
mfg, MA.
mfg, MA.
RE: Alkohol am Fahrrad
Hi!
Danke für die ganzen Auskünfte. Bin aber mit der Starfe eh voll einverstanden. 640€ ist laut Gesetz ja eh die Mindeststrafe. Bin nur der Meinung daß, das betrunkene Lenken eines Fahrrades nicht wirklich mit dem Entzug der Lenkerberechtigung enden muss oder soll. Wie es die momentane Gesetzeslage ja vorsieht. Siehe §7 Führerscheingesetz, Stichwort Kraftfahrzeug. Obwohl es ja sicherlich wieder anders ist, wenn ich mit 3 Promille, mit dem Fahrrad als Geisterfahrer auf der Autobahn unterwegs bin. Das ist ja wirklich schon eher nicht mehr verkehrszuverlässig. Aber ich glaube das ein Richter in meinem Fall vielleicht doch auf verkehrszuverlässig entschieden hätte. Es ist ja aber zum Glück nicht so weit gekommen. Habe aber von mindestens 3 Fällen in meiner näheren Umgebung gehört, bei denen den betroffenen Radfahrern die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Obwohl sie ziemlich die gleichen Vergehen wie ich hatten. Das einzige was mich ärgert ist die Willkür der Organe der Starßenaufsicht. Habe von einigen Fällen gehört, bei denen sie gesagt hatten, schieb dein Fahrrad den Rest des Weges nach Hause. Wieso ist mir das nicht auch passiert????? Dieser Freund der mich angehalten hatte, konnte mir nur erzählen wieviele Scheine er heute nacht schon abgenommen hat. Wennst neben dem wahrscheinlich einen Diebstahl begehst, sieht er den gar nicht, macht aber einen Alkotest bei dir. Ausserdem hat das ganze meine Einstellung eher verschlechtert als verbessert, da 36€ wegen zu schnellem Fahren mein Strafenbudget für dieses Jahr nur um lächerliche 5,625% erhöhen würde. Ist ja wirklich eine aberwitzige Angelegenheit. Mit diesem Resümee will ich mich aus diesem Forum verabschieden und verspreche allen mein Fahrrad ab 0,5 Promille heimzuschieben.
Grüße
Günther
Danke für die ganzen Auskünfte. Bin aber mit der Starfe eh voll einverstanden. 640€ ist laut Gesetz ja eh die Mindeststrafe. Bin nur der Meinung daß, das betrunkene Lenken eines Fahrrades nicht wirklich mit dem Entzug der Lenkerberechtigung enden muss oder soll. Wie es die momentane Gesetzeslage ja vorsieht. Siehe §7 Führerscheingesetz, Stichwort Kraftfahrzeug. Obwohl es ja sicherlich wieder anders ist, wenn ich mit 3 Promille, mit dem Fahrrad als Geisterfahrer auf der Autobahn unterwegs bin. Das ist ja wirklich schon eher nicht mehr verkehrszuverlässig. Aber ich glaube das ein Richter in meinem Fall vielleicht doch auf verkehrszuverlässig entschieden hätte. Es ist ja aber zum Glück nicht so weit gekommen. Habe aber von mindestens 3 Fällen in meiner näheren Umgebung gehört, bei denen den betroffenen Radfahrern die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Obwohl sie ziemlich die gleichen Vergehen wie ich hatten. Das einzige was mich ärgert ist die Willkür der Organe der Starßenaufsicht. Habe von einigen Fällen gehört, bei denen sie gesagt hatten, schieb dein Fahrrad den Rest des Weges nach Hause. Wieso ist mir das nicht auch passiert????? Dieser Freund der mich angehalten hatte, konnte mir nur erzählen wieviele Scheine er heute nacht schon abgenommen hat. Wennst neben dem wahrscheinlich einen Diebstahl begehst, sieht er den gar nicht, macht aber einen Alkotest bei dir. Ausserdem hat das ganze meine Einstellung eher verschlechtert als verbessert, da 36€ wegen zu schnellem Fahren mein Strafenbudget für dieses Jahr nur um lächerliche 5,625% erhöhen würde. Ist ja wirklich eine aberwitzige Angelegenheit. Mit diesem Resümee will ich mich aus diesem Forum verabschieden und verspreche allen mein Fahrrad ab 0,5 Promille heimzuschieben.
Grüße
Günther
RE: Alkohol am Fahrrad
Grundsätzlich kann bei allen Delikten die im FSG angeführt sind und die verkehrszuverlässigkeitsrelevant sind ein FS-Überprüfungsverfahren eingeleitet werden. Dies trifft nicht nur für schwer Verwaltungsübertretungen sondern auch für die im FSG demonstratv angeführten Strafrechtsdelikte zu. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen und die Gefährdungsprognose relevant.
RE: Alkohol am Fahrrad
Danke vielmals für den Hinweis!
Da hätte ich noch eine Frage (an den offensichtlichen Spezialisten):
Gibt es nicht auch noch andere gesetzliche Tatbestände, aufgrund derer eine Führerscheinüberprüfung stattfinden kann, und die keine Delikte darstellen? (ZB. bestimmte Erkrankungen/Psyche, Altersgründe wenn der FS-Besitzer zB schon 90 Jahre alt wird..)?
Diese Frage scheint für den Rechtsunterworfenen auch deshalb wichtig (zumindest in zahlreichen Fällen), da oft ein ziemlich kostspieliger Test zB im AKH gemacht werden muss, um den Führerschein dann behalten zu können..
Wüssten Sie das auch noch zufällig?
mfg, MA
Da hätte ich noch eine Frage (an den offensichtlichen Spezialisten):
Gibt es nicht auch noch andere gesetzliche Tatbestände, aufgrund derer eine Führerscheinüberprüfung stattfinden kann, und die keine Delikte darstellen? (ZB. bestimmte Erkrankungen/Psyche, Altersgründe wenn der FS-Besitzer zB schon 90 Jahre alt wird..)?
Diese Frage scheint für den Rechtsunterworfenen auch deshalb wichtig (zumindest in zahlreichen Fällen), da oft ein ziemlich kostspieliger Test zB im AKH gemacht werden muss, um den Führerschein dann behalten zu können..
Wüssten Sie das auch noch zufällig?
mfg, MA
RE: Alkohol am Fahrrad
Sicher gibt es noch diverse Tatbestände im juristischen Sinn. Gesundheitliche Probleme sind eine eigene Kategorie. Es ist für gesundheitlich Feststellungen auch relevant wer diese einer Behörde mitteilt oder anzeigt.
Es kann ohne weiteres vorkommen, daß auf Grund von Alkohlismus eine Verkehrszuverlässigkeitsprüfung veranlasst wird. Wenn diese Hinweise konkret und verifizierbar sind, kann das jederzeit von jedermann angeregt werden und wäre auch von Amts wegen zu prüfen.
Senilität bei älteren Menschen zB könnte durch die Verwandten bei der Behörde eine Überprüfung eingeleitet werden. Das ist aber eine sehr komplexe Materie und man stößt rasch an moralisch bedenkliche Formen der Veranlassung solcher Überprüfungen.
Es kann ohne weiteres vorkommen, daß auf Grund von Alkohlismus eine Verkehrszuverlässigkeitsprüfung veranlasst wird. Wenn diese Hinweise konkret und verifizierbar sind, kann das jederzeit von jedermann angeregt werden und wäre auch von Amts wegen zu prüfen.
Senilität bei älteren Menschen zB könnte durch die Verwandten bei der Behörde eine Überprüfung eingeleitet werden. Das ist aber eine sehr komplexe Materie und man stößt rasch an moralisch bedenkliche Formen der Veranlassung solcher Überprüfungen.
RE: Alkohol am Fahrrad
Vielen Dank für die Auskunft!
mfg, MA.
mfg, MA.
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